Copiepresse vs. Google: Rechtsstreit gewonnen – sogar mehr als gewollt
Heise berichtete gestern über einen in Belgien anhängigen Rechtsstreit zwischen der belgischen Gesellschaft Copiepresse und Google. Copiepresse nimmt die Rechte diverser Verlage wahr und hat Google gerichtlich untersagen lassen, Ausschnitte aus Presseprodukten der bei Copiepresse organisierten Verlage ohne Genehmigung auf der Google-Nachrichtenübersicht zu veröffentlichen.
Google hat die Entscheidung umgesetzt, mit dem Ergebnis, dass die Ausschnitte nicht mehr bei Google-News auffindbar sind, jedoch auch nicht mehr im allgemeinen Google Suchindex. Jetzt wundern sich die Betroffenen über den „Suchbann“ und fühlen sich boykottiert. Ziel des Verfahrens sei es lediglich gewesen, die Aufnahme von Textausschnitte und Bildmaterial aus den Zeitungen ohne Erlaubnis der Betroffenen Verlage in den Google Nachrichtenaggregator zu unterbinden. Eine Sperrung in den anderen Google-Bereichen sollte nicht erreicht werden.
Google hat hierzu Stellung genommen und mitgeteilt, dass die Entscheidung nicht nur Google News sondern auch den allgemeinen Suchindex des Unternehmens erfasse. Dies ist auch durchaus nachvollziehbar, immerhin hat das Gericht entschieden, dass Google alle Artikel, Fotos und Grafiken der gegenständlichen Verlage aus den „cached“ links in Google Weg und aus den Google News zu entfernen hat.
Mit dieser Entscheidung scheint Copiepresse über das Ziel hinausgeschossen zu sein. Insbesondere ist mehr beantragt worden, als es die Pressemitteilungen zunächst vermuten lassen.
Interessant an dem Fall ist, dass der Antrag, die betreffenden Artikel sowohl aus den Google-News sowie auch aus dem hinter den Ergebnissen im Suchindex stehenden Inhalten im „Cache“, dem Zwischenspeicher von Google zu entfernen, – jedenfalls nach deutschem Recht – eine urheberrechtliche Grundlage haben dürfte. Bei der Veröffentlichungsarten erfüllen nämlich jedenfalls den Tatbestand einer Urheberrechtsverletzung und sind damit grundsätzlich unzulässig. Lediglich bei der Veröffentlichung im so genannten Google-Cache wird die (streitbare) Auffassung vertreten, dass der jeweilige Webseitenbetreiber in diese Zwischenspeicherung jedenfalls konkludent eingewilligt habe. Da Google jede indizierte Seite auch automatisch zwischenspeichert, hat Google nun – durchaus nachvollziehbar – die entsprechenden Seiten vollständig aus dem Index verbannt, um sicherzustellen, dass von den entsprechenden Seiten keine automatischen Kopien im „Cache“ hergestellt werden und damit gegebenenfalls gegen das gerichtliche Verbot verstoßen wird.
Das bedeutet, dass der belgische Verlag aus urheberrechtlicher Sicht vollumfänglich im Recht sein dürfte, mit seinem Antrag jedoch faktisch erreicht hat, dass seine Internetseiten von Google vorsichtshalber auch aus dem Index entfernt wurden. Aufgrund der Marktbeherrschung von Google kommt das einem vollständigen „Verschwinden“ aus dem Internet gleich.
Das von Google geäußerte Bedauern, dass man nicht in der Lage sei, die Internetseiten weiter zu indexieren, da man sonst Gefahr laufe, gegen das gerichtliche Verbot zu verstoßen, dürfte sich in Grenzen halten. Denn der (rechtlich verlorene) Fall stellt eine vorzügliche Gelegenheit für Google dar, seine wahre Macht zu demonstrieren und an dem belgischen Verlag ein Exempel zu statuieren: Wem das Geschäftsmodell nicht passt, der fliegt raus. Ein vor dem Hintergrund der Vertragsautonomie durchaus legitimes Motto. Wäre da nicht das Kartellrecht, dass aufgrund der faktischen Marktbeherrschung Googles Anwendung finden könnte.
Es bleibt abzuwarten, ob und wie eine „Wiederaufnahme“ bei Google erreicht wird oder ob der Fall sogar eine Erweiterung auf das Gebiet des Kartellrechts erfährt.