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Angriffe auf das Persönlichkeitsrecht von Staatsbediensteten – Gefahr für die Demokratie?

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Schutz für StaatsbediensteteAls Kanzlei, die unter anderem auf das Medienrecht und Reputationsmanagement spezialisiert ist, begegnen uns immer wieder Angriffe auf die Persönlichkeitsrechte unserer Mandanten. Zunehmend geschieht das auch zulasten von Staatsbediensteten. Die Hemmschwelle und der Respekt vor dem Staat sinken – die Stimmung ist aufgeheizt. Dies zeigte sich auch kürzlich wieder in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Köln, in dem wir die Rechte einer Mitarbeiterin einer kommunalen Behörde verteidigt haben. Das Landgericht Köln entschied hier zugunsten unserer Mandantin, dass sie identifizierende und persönlichkeitsrechtsverletzende Veröffentlichungen gelöscht werden müssen (LG Köln, Beschluss v. 17.6.2024, Az. 28 O 113/24).

Gesunkene Hemmschwelle äußert sich in Angriffen auf Staatsbedienstete

In letzter Zeit werden vermehrt Angriffe auf in der Öffentlichkeit stehende Personen verzeichnet. Es häufen sich dabei auch gerade verbale und auch körperliche Angriffe auf Lokalpolitiker – und dies nicht mehr nur von sogenannten “Reichsbürgern”, die den Staat nicht anerkennen.

Ebenfalls in den Fokus geraten Mitarbeitende des öffentlichen Dienstes bzw. (lokale) Behördenmitarbeiter. Sie werden von einigen Kreisen als Vertreter des Staates verstanden, sodass gerade sie häufig Adressaten von Pöbeleien und Anfeindungen werden.

Verteidigung der Persönlichkeitsrechte

Für die Betroffenen – aber auch für die Demokratie allgemein – ist es wichtig, dass auch Mitarbeitende des öffentlichen Dienstes bzw. (lokale) Behördenmitarbeiter für ihre Rechte einstehen und sich nicht einschüchtern lassen. Denn wenn keine Konsequenzen zu befürchten sind, wird die Hemmschwelle erwartbar noch weiter sinken.

Die Rechtsverletzungen können für die Betroffenen nicht nur traumatisch sein, sondern auch rufschädigende Folgen haben, da sich die Persönlichkeitsrechtsverletzungen über das Internet und Social-Media sehr schnell verbreiten können. In dieser Situation ist Eile geboten.

Für unsere Mandantin konnten wir im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens genau das erreichen.

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einer Mitarbeiterin eines Jugendamtes

Als Mitarbeiterin des Jugendamts wurde unsere Mandantin auf einem Blog massiv persönlichkeitsrechtverletzend angegangen. Die Beiträge enthielten neben unwahren Tatsachenbehauptungen auch den vollen Namen unserer Mandantin, sowie ein Foto von ihr und die Durchwahl zu ihrem Büro.

Das LG Köln entschied zunächst, dass durch die Veröffentlichung ihres Fotos ihr Recht am eigenen Bild verletzt sei. Unsere Mandantin müsse eine Identifizierung nicht hinnehmen, da sie eben nicht in der Öffentlichkeit stehe und deshalb kein öffentliches Interesse an ihrer namentlichen Nennung und der Veröffentlichung ihres Bildnisses bestehe.

Da unsere Mandantin durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft machen konnte, dass sie betreffende Tatsachenbehauptungen auf der Blog-Seite nicht zutrafen, lag zudem auch durch diese Äußerungen eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor.

Staatsbedienstete sind keine Personen des öffentlichen Lebens

Das Gericht unterstrich damit einen wichtigen Punkt: Mitarbeitende im öffentlichen Dienst prüfen einen Sachverhalt und treffen daraufhin eine (Ermessens-)Entscheidung. Diese Entscheidung bildet jedoch nicht die persönliche Überzeugung des Sachbearbeiters ab, sondern erfolgt aufgrund von Gesetzen und Weisungen. Sachbearbeiter sind gewissermaßen nur ein Sprachrohr des Staates und daher für Kritik an einer behördlichen Entscheidung grundsätzlich der falsche Adressat.

Auch führt eine namentliche Nennung mit Foto auf dem Internetauftritt einer Behörde nicht dazu, dass es sich um eine in der Öffentlichkeit stehende Person handelt, die eine öffentliche Diffamierung dulden muss.

Schnelle Hilfe bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Unserer Mandantin stand infolge der Verletzung des Rechts am eigenen Bild, sowie der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Unterlassungsanspruch gegen den Verletzer zu. Durch Erlass der einstweiligen Verfügung wurden ihm die Veröffentlichung des Fotos, des Namens und der Äußerungen über unsere Mandantin verboten.

Es lohnt sich deshalb, gegen öffentliche Anfeindungen und Rufschädigungen vorzugehen. Unsere Kanzlei hilft Ihnen dabei gerne.

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