Streit um „Schmähgedicht“: Böhmermann scheitert vor Bundesgerichtshof
Die „Schmähgedicht“-Affäre um den ZDFNeo-Satiriker Jan Böhmermann und den türkischen Präsidenten Erdogan sorgte vor rund drei Jahren für diplomatische Spannungen zwischen Deutschland und der Türkei.
Nun scheint sich der aufregende und kontrovers diskutierte Rechtsstreit langsam dem Ende zuzuneigen. Der zur Unterlassung entsprechender Äußerungen verurteilte Satiriker ist mit seinem Revisionsbegehren letztinstanzlich gescheitert.
Der BGH wies seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 30.07.2019 zurück. Die Rechtssache habe weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung, so der BGH.
Damit bleibt es dem Satiriker untersagt, 18 von 24 Zeilen der „Schmähkritik“, die schwere herabsetzende und sexuell anzügliche Bemerkungen enthalten, zu wiederholen (BGH, Beschluss v. 30.07.2019, Az. VI ZR 231/18).
Was bisher geschah
Am 31.03.2016 trug Jan Böhmermann – Moderator der Satiresendung „NEO MAGAZIN ROYALE“ – ein als „Schmähkritik“ bezeichnetes Gedicht über den türkischen Präsidenten Erdoğan vor. Hierbei wurde insbesondere der Umgang Erdoğans mit seinen Kritikern und den Einschränkungen der Pressefreiheit in der Türkei bemängelt.
Dabei wurde Erdogan darin unter anderem mit Kinderpornografie und Sex mit Tieren in Verbindung gebracht. Zuvor kündigte der Satiriker ausdrücklich an, er habe damit den Unterschied zwischen erlaubter Satire und verbotener Schmähkritik zeigen wollen.
Bisheriger Prozessverlauf
Der türkische Staatspräsident ging gerichtlich gegen das Schmähgedicht vor und machte einen Unterlassungsanspruch geltend. Zunächst erwirkte Erdoğan gegen Böhmermann vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung (LG Hamburg, Beschluss v. 17.05.2016, Az. 324 O 255/16), die im anschließenden Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Hamburg bestätigt wurde (LG Hamburg, Urteil v. 10.02.2017, Az. 324 O 402/16). Das Landgericht (LG Hamburg, Urteil v. 10.02.2017, Az. 324 O 402/16) und das Oberlandesgericht (OLG Hamburg, Urteil v. 15.05.2018, Az. 7 U 34/17) verboten weite Teile des Gedichts und gaben damit Erdoğans Unterlassungsklage überwiegend statt. Die verbotenen Verse dienten allein dem Angriff auf die “personale Würde” Erdoğans und seien rechtswidrig. Sie beinhalteten „schwere Herabsetzungen mit Bezügen zum Intimen und Sexuellen“, für die es „in der Person oder dem Verhalten“ Erdoğans „keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte“ gebe.
Das Oberlandesgericht hatte die Revision nicht zugelassen. Dagegen hatte sich Böhmermann mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde gewendet.
BGH verwirft Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung
Der BGH hat nunmehr die Nichtzulassungsbeschwerde ohne nähere Begründung zurückgewiesen (BGH, Beschluss v. 30.07.2019, Az. VI ZR 231/18). Die Rechtssache habe weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Damit ist das Urteil des OLG Hamburg rechtskräftig. Von einer näheren Begründung hat der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Somit ist das Berufungsurteil rechtskräftig, § 544 V 3 ZPO. Das Verbot von größeren Teilen des „Schmähgedichts“ des Satirikers bleibt bestehen.
Ausblick
Eine Möglichkeit, gegen diese Entscheidung vorzugehen, wäre eine Verfassungsbeschwerde. Böhmermanns Anwalt Christian Schertz hatte bereits nach dem Urteil des OLG Hamburg angekündigt, notfalls bis vor das Bundesverfassungsgericht ziehen zu wollen. Ob das tatsächlich passieren wird, bleibt angesichts der bisherigen gerichtlichen Niederlagen abzuwarten.
Auch in einem weiteren Rechtsstreit im Zusammenhang mit dem Schmähgedicht hat der Satiriker und TV-Moderator sich nicht durchsetzen können. Böhmermann verklagte die Bundesregierung im Mai 2018 vor dem Berliner Verwaltungsgericht, nachdem der Sprecher der Bundesregierung die Aussage Merkels, das Gedicht des Satirikers sei „bewusst verletzend“ gewesen, im April 2016 in einer Pressekonferenz mitteilte. Das Verwaltungsgericht wies eine entsprechende Klage des Satirikers gegen das Bundeskanzleramt ab. Nach Auffassung des Gerichts sei aufgrund Merkels Distanzierung von ihrer Äußerung keine Wiederholungsgefahr zu erkennen. Ebenso die Rechtswidrigkeit verneinte das Gericht, da sich die Kanzlerin auf ihre Kompetenz zur Staatsleitung stützen könne.
Einzelheiten zum Fall finden sich hier:
Wer sich vertieft mit der Zulässigkeit des „Schmähgedichts“ auseinandersetzen möchte, wird auf die folgenden Veröffentlichungen verwiesen: