Verbot gegen YouTube-Werbe-Video einer „Anlegerschutzkanzlei“ auch in der Hauptsache bestätigt
Das Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Urteil v. 15.3.2019, Az. 315 O 486/17) hat auf den Antrag eines Emmissionshauses einer auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwaltskanzlei eine rechtswidrige Werbung mit falschen, herabsetzenden Behauptungen verboten.
Bereits im Oktober 2017 hatte das Landgericht Hamburg der Anlegerschutzkanzlei im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens verboten, die innerhalb eines YouTube-Videos aufgestellten Behauptungen zu wiederholen (LG Hamburg, Beschluss v. 11.10.2017, Az. 315 O 378/17).
Vorsicht bei Mandantenwerbung auf YouTube!
Die Kanzlei hatte innerhalb eines auf YouTube bereitgehaltenen Werbevideos die Finanzprodukte des Emissionshauses grundlos herabgesetzt und dieses sogar als „meisterlichen Kapitalvernichter“ bezeichnet. Im Anschluss an die Herabsetzung fehlte natürlich auch der Hinweis nicht, dass Kunden Ihre Investitionen im Rahmen einer zunächst kostenlosen Ersteinschätzung prüfen lassen sollten.
Das LG Hamburg ist der Antragstellerin mit seiner einstweiligen Verfügung darin gefolgt, dass die Mandantenwerbung das Persönlichkeitsrecht des Emissionshauses verletzte, da die Herabsetzung keinerlei Grundlage hatte, und die Kanzlei im Wege einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verurteilt. Die Kanzlei muss das Video nun umgehend löschen und auch weitere, ähnliche Herabsetzungen unterlassen.
Wir berichteten hier:
LG Hamburg bestätigt Verbot auch in der Hauptsache
Mit Urteil vom 15.3.2019 hat das Landgericht Hamburg dieses Verbot auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens bestätigt.
Das Gericht folgte der Argumentation der Klägerin, wonach diese von den Beklagten verlangen könne, die im Tenor genannten Äußerungen zu unterlassen, da sie kreditschädigend und nicht erweislich wahr seien.
Die Beklagten hatten behauptet, dass die Klägerin im Rahmen der Verwaltung der von ihr aufgelegten Fondsgesellschaften einem bereits bestehenden Ruf als „Kapitalvernichter“ wieder (=ein weiteres Mal) meisterlich (=vorsätzlich) gerecht werde. Eine Grundlage für diese Behauptungen hatten die Beklagten jedoch weder vorgetragen geschweige denn bewiesen können. Für eine wiederholte, „meisterliche“ Kapitalvernichtung war nichts ersichtlich.
Streitwert 50.000,00 €, Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €
Die Anlegerschutzkanzlei muss nun die streitgegenständlichen Äußerungen weiterhin unterlassen. Im Falle der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft. Den Streitwert hat das Landgericht Hamburg, wie auch im einstweiligen Verfügungsverfahren, mit 50.000 € festgesetzt.
Die Beklagte muss nun auch auch die Kosten des Verfahrens auf Basis dieses Streitwerts und die der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von über 2.300,00 € erstatten. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und kann von der betroffenen Kanzlei noch mit Rechtsbehelfen angegriffen werden.
Rechtsanwalt Arno Lampmann von der Kanzlei LHR:
“Die Liberalisierung des Werberechts für freie Berufe hat viele Rechtsanwälte in den letzten Jahren dazu verleitet, nicht nur freizügiger, sondern auch aggressiver und – wie der vorliegende Fall zeigt – mit Blick auf schnellen Gebührenumsatz leider auch schlicht rechtswidrig zu werben.
Ein YouTube-Video ist heutzutage schnell erstellt und hochgeladen. Rechtsanwälte, die sich den Anlegerschutz auf die Fahnen geschrieben haben, bedenken oft nicht, dass rechtswidrige, unwahre Werbung im Finanzbereich hohen Schaden verursachen kann, der nicht von der anwaltlichen Vermögenshaftpflicht abgedeckt wird.”
Offenlegung: Unsere Kanzlei hat die Klägerin vertreten.