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BGH zur Zulässigkeit ehrbeeinträchtigender Äußerungen in Onlinearchiven

© Andrey Kuzmin – Adobe Stock

Der BGH hat sich in einer neuen Entscheidung mit der Zulässigkeit der Presseberichterstattung über ehrbeeinträchtigende Äußerungen Dritter und zur Abgrenzung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung befasst (BGH, Urteil v. 26.01.2021, Az. VI ZR 437/19).

In dem Verfahren verlangte der Kläger, der Probst eines Kirchenkreises, von der Beklagten, einer Zeitung, die Veröffentlichung von Presseberichterstattungen und deren Bereithalten zum Abruf im Internet zu unterlassen.

Die Zeitung hatte zwei Artikel veröffentlicht, in denen von Vorwürfen gegen den Kläger und der Sammlung von 250 Unterschriften die Rede war und ein Foto des Klägers abgebildet war.

Zeitung auf Unterlassung verurteilt

Der Kläger wandte sich sowohl gegen die Wiedergabe verschiedener Äußerungen Dritter in den Artikeln als auch gegen deren Online-Archivierung und verlangte Unterlassung. Das Landgericht Itzehoe verurteilte die Beklagte entsprechend.

Das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts wies die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurück, dass diese verurteilt wurde, es zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger verschiedene Behauptungen aufzustellen, darunter „Mobbing, Intrigen, Widersprüche“, die Behauptung, eine Person habe von Kirchenmitarbeitern berichtet, die der Kläger herausgemobbt habe, die Aussagen, dass es „in der Innenstadtgemeinde 700 Kirchenaustritte gegeben“ habe, die Aussage, der Kläger sei unwürdig mit Menschen umgegangen sowie die Behauptungen, viele hätten „Angst vor Schikane und vor Ausgrenzung“, es sei „die ganze Zeit Druck gemacht“ worden und der Kläger habe wortwörtlich gesagt, bei der Kirche können man nach innen nur Hauen und Stechen erwarten.

Archiv-Nachtrag nicht ausreichend

Das Berufungsgericht war der Auffassung, dass dem Kläger wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrechts ein Unterlassungsanspruch zustehe. Es habe sich zwar um eine zulässige Verdachtsberichterstattung gehandelt, an der ein öffentliches Informationsinteresse bestand.

Dennoch sei die Beklagte nicht befugt gewesen, diese in einem Online-Archiv zum jederzeitigen Abruf bereitzuhalten und damit weiter zu verbreiten. Es handle sich überwiegend um Tatsachenbehauptungen, die in Werturteile eingebettet seien. Wenn jedoch die geäußerten Tatsachen unwahr seien und es sich um schwere Persönlichkeitsrechtsverletzungen handle, müsse dem Kläger jedoch ermöglicht werden, von der Beklagten eine Prüfung zu verlangen, ob der Artikel weiter im Internet veröffentlicht wird. Der Kläger müsse sich nicht darauf verweisen lassen, dass der Artikel im Online-Archiv mit einem Nachtrag versehen wird.

BGH: Substanzarme Äußerungen

Der BGH entschied, dass das OLG „teilweise von einem unzutreffenden Aussagegehalt der von der Beklagten wiedergegebenen Äußerungen“ ausgegangen sei. Die Beklagte mache sich Äußerungen zweier Dritter in den Artikeln nicht zu eigen, „da sie sich mit ihnen nicht identifiziert, sie nicht in eigene Gedankengänge einfügt und die betroffenen Vorgänge selbst nicht bewertet“. Die Äußerungen zu „Mobbing, Intrigen, Widersprüche“, zum Herausmobben und zum unwürdigen Umgang mit Menschen, zur Angst vor Schikanen und Ausgrenzung sowie zum Ausüben von Druck beschränkten sich auf allgemein gehaltene Bewertungen des Verhaltens des Klägers, ohne beim Leser zugleich eine Vorstellung von konkreten Vorgängen hervorzurufen“. Der tatsächliche Gehalt der Äußerungen bleibe „so substanzarm, dass er gegenüber dem Werturteil“ ganz zurücktrete.

Berufsehre nicht betroffen

Die Beklagte habe berichtet, dass es 700 Kirchenaustritte im Jahr 2013 gegeben habe, unmittelbar nach Wiedergabe dieser Äußerungen jedoch berichtet, dass die offiziellen Zahlen des Kirchlichen Verwaltungszentrums nur 78 Austritte auswiesen. Daraus ergebe sich für den Leser, dass die von der Beklagten wiedergegebene Behauptung des Dritten überprüft wurde und sich als unwahr herausstellte. Die Äußerung sei für sich genommen nicht geeignet, sich abträglich auf das Ansehen des Klägers auszuwirken, so der BGH. Es handle sich bei den Äußerungen um die zulässige Wiedergabe von Meinungsäußerungen Dritter. Sie beträfen den Kläger lediglich in seiner Sozialsphäre und sie seien nicht geeignet, den Kläger in seiner Berufsehre zu betreffen. Es kämen in den Artikeln im Stil einer Diskussion mit Rede und Gegenrede verschiedene Beteiligte zu Wort, was Lesern einen besonders unmittelbaren und authentischen Eindruck der Situation und der unterschiedlichen Sichtweisen vermittle.

OLG-Urteil aufgehoben

Der BGH entschied, dass die Beurteilung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, dass die Beklagte die rechtmäßig veröffentlichten Berichterstattungen nicht weiterhin zum Abruf in ihrem Online-Archiv bereithalten dürfe, unzutreffend sei und hob deshalb des OLG-Urteil auf. Zudem änderte er das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Itzehoe ab und wies die Klage ab.

Das BGH-Urteil differenziert die Rechtsprechung zu Pressearchiven, ein Bereich in dem es in jüngerer Zeit vermehrt Urteile gab, weiter aus. Pressejustiziare dürfte die neue Entscheidung, welche die Pressefreiheit stärkt, freuen.

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