Natascha K. aus Österreich, wer das wohl sein mag?
Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in Österreich gibt ein aktuelles Beispiel für eine Anonymisierung, die dem Betroffenen nicht hilft. In der Sache ging es darum, dass die Entscheidung des Urhebers, ob und mit welcher Bezeichnung das Werk zu versehen ist, nicht durch förmliche Erklärung erfolgen muss. Viel Interessanter ist die Bezeichnung des Urteils durch den Gerichtshof:
„Oberster Gerichtshof, Beschluss vom 20.4.2010 – 4 Ob 13/10f Natascha K“
Natascha K. Bereits der Name ohne weitere Angaben weckt gewisse Assoziationen. Über die rechtlichen Probleme der identifzierenden Berichterstattung in der Presse hatten wir bereits des öfteren berichtet, so unter anderem bezüglich der Sendung „Tatort Internet„, die in vielen Zuschauern und Internetusern den sportlichen Ehrgeiz weckten, die Betroffenen zu „enttarnen“.
Bei der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen ist ebenfalls zwischen den Persönlichkeitsrechten der in einem Urteil genannten Personen und dem Interesse der Allgemeinheit, den wirklichen Namen zu kennen, abzuwägen, es gibt jedoch auch Unterschiede, die in dem besonderen Status der Rechtspflege begründet sind.
Aus dem weiteren Urteil lassen sich noch mehr Hinweise für eine Identifzierung der titelgebenden „Natascha K.“ herauslesen, obwohl diese nicht einmal Partei des Rechtsstreits war, sondern nur auf den Fotos abgebildet war:
„Die Kl. ist selbständige Fotografin. Sie fotografiert unter anderem Kinder in Kindergärten und Horteinrichtungen.(…)
Die Kl. stellte um 1996 die aus Beilage ./G ersichtlichen und mit Bild Nr. 1 bis 4 und 6 bezeichneten Portraitfotos eines 1998 entführten Mädchens her. (…)
Die Erst- bis Viertbekl. [Verlage] veröffentlichten im Jahr 2006 im Zusammenhang mit dem Wiederauftauchen des Mädchens von der Kl. hergestellte Lichtbilder. (…)“
Zweifellos genug Anhaltspunkte, um herauszufinden, wer gemeint ist.
Im Ergebnis spielt das keine Rolle, da weltweit über die Tatsache ihrer Entführung und Rückkehr der Frau K. berichtet wurde und letztere selbst einen Teil ihrer Privatsphäre in öffentlichen Interviews und in ihrem Buch preisgegeben hat.
Das Urteil zeigt das Dilemma der Rechtsprechung: Gerichte sind verpflichtet, den Sachverhalt, über den Sie entscheiden, zu ermitteln und wahrheitsgemäß zu schildern.
Die Art der Namensnennung zeigt aber einmal mehr, was sich ebenfalls in der Tagespresse in allzu vielen Artikel findet: Namen werden zwar gekürzt oder „von der Redaktion geändert“, dennoch ist eine Identifizierung der Person mittels der geschilderten Begleitumstände dem näheren Bekanntenkreis oder sogar der Öffentlichkeit möglich. (ca)