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Neutralität und Abstraktion – was darf man vom Staat erwarten?

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erst denken dann handelnDas Bundesverfassungsgericht hat zu dieser Frage am 07.11.2015 (2 BvQ 39/15) in einem speziellen Fall Stellung genommen. Im Internetauftritt des Bundesbildungsministeriums hatte die Bundesministerin für Bildung und Forschung eine Pressemitteilung veröffentlicht in der sie zu einer geplanten Demonstration einer Partei Stellung nimmt und ihre politische Meinung äußert.

Das Bundesverfassungsgericht hat der Ministerin aufgegeben, diese Pressemitteilung zu entfernen: Staatsorgane als solche dürfen nicht parteigreifend zugunsten oder zulasten einer politischen Partei in den politischen Wettbewerb einwirken. Inhaber von Regierungsämtern dürfen natürlich am politischen Meinungskampf teilnehmen, jedoch ohne Rückgriff auf die mit dem Regierungsamt verbundenen Mittel und Möglichkeiten zu nehmen.

Durch die Veröffentlichung als Pressemitteilung auf den Seiten des Bundesministeriums wurden die Ressourcen desselben in Anspruch genommen. Bei der Veröffentlichung handelt es sich gleichzeitig nicht um eine Aufgabe, die die Ministerin zu erledigen hatte.

In heutiger Zeit hat man häufig den Eindruck, dass Inhaber von Ämtern nach dem Motto „der Zweck heiligt die Mittel“ agieren. Gerade bei emotional geführten Diskussionen kommt es zu Grenzüberschreitungen. Wer jedoch meint, durch den Missbrauch des eigenen Amtes Rückgrat in einer politischen Diskussion zu zeigen, der sollte besser über die Grundprinzipien der Demokratie nachdenken und überlegen, welche Staatsprinzipien er repräsentieren möchte. (ro)

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