Mehrfach ausgezeichnet.

Focus Markenrecht
en

OLG Brandenburg: eBay muss gesperrtes Mitglied wieder freischalten

Ihr Ansprechpartner

Wir hatten für eine Mandantin vor dem Landgericht Potsdam bereits am 01.10.2008 eine einstweilige Verfügung beantragt, da diese ohne ordentliche Begründung (wie es bei eBay an der Tagesordnung ist) von der eBay-Plattform ausgeschlossen worden war. Auf Nachfrage, weshalb sie gesperrt worden sei, erhielt sie die folgenden Textbausteine:

„Sie wurden von der Nutzung des eBay-Marktplatzes ausgeschlossen, weil der mit Ihnen verbundene eBay-Mitgliedsname „xxx“ gegen unsere Allgemeinen Geschaeftsbedingungenverstossen hat. Wir sehen keine Moeglichkeit, Sie wieder zum Handel bei eBay zuzulassen. Wir moechten Sie in diesem Zusammenhang daran erinnern, dass jeder weitere Versuch, sich erneut bei eBay anzumelden, rechtliche Schritte nach sich ziehen kann.“

Das wars. Um welche Verstöße des ominösen eBay-Mitglieds es sich handelte, erfuhr unsere Mandantin ebensowenig, wie, weshalb man von einer „Verbindung“ zwischen ihr und dem anderen Mitglied ausgehe.

Neben dem Umstand, dass ein Einstellen neuer Ware dann nicht mehr möglich ist, hat die Sperrung den Effekt, dass alle laufenden Angebote gelöscht werden und auch bereits abgelaufene Auktionen für das Mitglied nicht mehr einsehbar sind. Kunden, die sich gerade mit einem Artikel des Verkäufers beschäftigen und vielleicht sogar mitbieten, werden verunsichert und erhalten sogar E-Mails mit dem Hinweis, nur ja nicht zu zahlen, da das Mitglied soeben gesperrt worden sei. Aber auch länger zurückliegende Transaktionen kann der Verkäufer dann nicht mehr einsehen. Käufer, die bereits bezahlt haben, laufen Sturm in dem Glauben, einem Betrüger aufgesessen zu sein und Reklamationen können nicht mehr bearbeitet werden. Kurzum: Für einen Verkäufer, der sich (zugegebenermaßen leichtsinnigerweise) auf eBay verlassen hat, eine Katastrophe, die leicht zum Ruin führen kann.

Das Landgericht sah dies zunächst nicht so. Mit flapsigem Beschluss vom 08.10.2008, Az. 2 O 369/08 wies das Landgericht den Verfügungsantrag mit der Begründung zurück, dass es die unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache bedeute, wenn man unsere Mandantin wieder zum Handel zuließe. Ein existenzbedrohender, irreparabler Schaden sei nicht vorgetragen.

Ganz anders sah dies das Brandenburgische Oberlandesgericht, das mit Beschluss vom 12.11.2008 (OLG Brandenburg, Beschluss v. 12.11.2008, Az. 6 W  183/08) entschied, dass unsere Mandantin umgehend freizuschalten sei. Ein Vorwegnahme der Hauptsache schade im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht:

„Dies ergibt sich im übrigen auch aus dem aus §§ 858 ff. BGB folgenden Rechtsgedanken. Die Besitzschutzvorschriften dienen dem Zweck, gerade auch dem Berechtigten die Durchsetzung von Rechtspositionen auf eigene Faust ohne die Inanspruchnahme des von der Rechtsordnung vorgeschriebenen Verfahrens zu verwehren. Es ist deshalb anerkannt, dass einstweilige Verfügungen, mit denen verbotene Eigenmacht begegnet werden soll, in aller Regel die Wiedereinräumung des Besitzes anzuordnen haben und damit letztlich den Hauptsacheanspruch erledigen. Der Rechtsgedanke lässt sich auf den vorliegenden Fall übertragen, in dem die Antragsgegnerin der Antragsstellerin eine tatsächlich eingeräumte Marktzugangsmöglichkeit faktisch durch eine einer Zwangsvollstreckung ähnliche eigene Maßnahme entzieht, ohne dass gegenwärtig eine Rechtfertigung für diese Maßnahme erkennbar ist. Auch in diesem Fall muß daher bis zum Beleg eines zu sofortiger Sperrung zwingenden Rechtfertigungsgrundes die Herstellung des ursprünglichen Zustandes zunächst wieder angeordnet werden.“

Freilich ist dies eine Einzelfallentscheidung, die nicht verallgemeinert werden darf. Auch ist klar, dass eBay nach wie vor am „längeren Hebel“ sitzt, was die Zulassung zu seinem Marktplatz anbelangt. Fest steht aber, dass sich eBay-Mitglieder nicht alles gefallen lassen müssen und von Gerichten ernst genommen werden, was nicht zuletzt an dem Streitwert von 10.000,00 € deutlich wird, den das Gericht angenommen hat.

Fazit:
Leiten Sie bei einer unberechtigten Sperrung unverzüglich rechtliche Schritte, am besten im Wege des Eilverfahrens ein. Der Schaden, der durch eine Sperrung entstehen kann, ist meist irreparabel, insbesondere, wenn die Rechtswidrigkeit der Sperrung erst in einem langwierigen Hauptsacheverfahren festgestellt wird, das Jahre dauern kann.

Volltext des Beschlusses:

BRANDENBURGISCHES OBERLANDESGERICHT

Im Namen des Volkes

Beschluss

12.11.2008

Az. 6 W 183/08

In dem Verfahren der einstweiligen Verfügung

Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: Lampmann, Behn & Rosenbaum, Am Malzbüchel 6-8, 50667 Köln

gegen

Antragsgegner und Beschwerdegegnerin

weiter beteiligt:

ursprüngliche Antragsgegnerin,

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …………. als Einzelrichter
am 12. November 2008

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdamm vom 08. Oktober 2008 ( 2O369/08) abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Antragstellerin mit dem Mitgliedsnamen „………..“ für den Handel auf der eBay-Plattform freizuschalten.

Die Antragstellerin trägt die außergerichtlichen Auslagen der aus dem Verfahren ausgeschiedenen ursprünglichen Antragsgegnerin …………….. .

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Verfügung mit Ausnahme der Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde; diese fallen der Antragsstellerin zur Last.

Der Wert für das Verfahren der sofortigen Beschwerde wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe:

I. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts, mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des aus dem Tenor ersichtlichen Inhalts zurückgewiesen worden ist, hat Erfolg.

1. Der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung ist statthaft. Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen eines vertraglichen Verfügungsanspruchs auf Freischaltung des ihr von der Antragstellerin eingeräumten ….-Kontos hinreichend dargelegt. Ein solcher Anspruch steht ihr zu, wenn die Antragsgegnerin – wie die Antragsstellerin behauptet – für die Sperrung des Kontos keinen hinreichenden Grund hatte. die Antragstellerin hat ferner dargelegt, dass ihr Geschäftsbetrieb durch die Sperrung des Kontos erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird.

Die Antragstellerin hat auch zulässigerweise einen Parteiwechsel vorgenommen. Die Auswechslung der ursprünglichen Antragsgegnerin …………gegen die jetzige Antragsgegnerin erscheint sachdienlich, weil Antrag und Sachvortrag, mithin der Verfahrensgegenstand bis auf die mangelnde Passivlegitimation der ursprünglichen Antragsgegnerin durch den Parteilwechsel nicht berührt werden (§ 263 ZPO); unter diesen Umständen erscheint es sachgerecht, der Antragstellerin die mit einer sonst erforderlichen Rücknahme des Antrags verbundenen Aufwendungen zu ersparen.

2. Der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung ist auch begründet.

Die Antragstellerin hat die tatbestandlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Verfügungsanspruchs auf Freischaltung ihres eBay-Kontos hinreichend glaubhaft gemacht. Ihr war ursprünglich das im Tenor näher bezeichnete Konto von der Antragsgegnerin auf vertraglicher Grundlage eingeräumt ein. Dieses Konto hätte gem. § 4 der AGB der Antragsgegnerin unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig oder endgültig gesperrt werden können. Die Voraussetzungen für einen Sperrung liegen nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht vor. Insbesondere kann dem an die Antragsstellerin gerichteten Fax des „….Customer Support“ vom 28.09.2008 nicht entnommen werden, daß die Antragsgegnerin die Sperrung aussprechen durfte. Warum die dort als Grund angegebene Tatsache, dass der „mit Ihnen verbundene eBay-Name „…..“ gegen unsere AGB verstoßen“ habe, der Antragsgegnerin ein Recht zur sofortigen Sperrung des Kontos der Antragstellerin geben sollte, ist nicht ersichtlich.

Die Antragstellerin hat auch die Voraussetzungen eines Verfügungsgrundes gem. §§ 935, 940 ZPO hinreichend glaubhaft gemacht. Es liegt auf der Hand, dass der Ausschluß der Antragsstellerin, die im Internet mit einem durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten Umsatz von 8.000,00 € täglich tätig gewesen ist, von dem durch …….eröffneten, besonders bekannten und bedeutenden Internetmarktplätze die Folgen der Sperrung nur unvollständig kompensierer kann.

3. Dem antragsgemäßen Erlass der einstweiligen Verfügung steht nicht entgegen, dass mit Vollzug der vorliegenden Verfügung die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen wird. Bedarf ein Verfügungsanspruch des einstweiligen Schutzes, weil ein hinreichender Verfügungsgrund gegeben ist, und lässt sich der einstweilige Schutz letztlich nur durch eine der Hauptsacheentscheidung entsprechende einstweilige Verfügung realisieren, sind im Rahmen der durch § 938 Abs. 1 ZPO gebotenen Ermessensentscheidung die berechtigten Interessen von Antragsteller und Antragsgegner gegeneinander abzuwägen. Im vorliegenden Fall überwiegt das glaubhaft gemachte Interesse der Antragstellerin an der durch die Sperrung des Zugangs bedrohten wirtschaftlichen Existenz das nach dem bisherigen Sachstand nicht als berechtigt zu erkennende Interesse der Antragsgegnerin am Ausschluß der Antragstellerin von dem von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Internetmarktplatz.

Dies ergibt sich im übrigen auch aus dem aus §§ 858 ff. BGB folgenden Rechtsgedanken. Die Besitzschutzvorschriften dienen dem Zweck, gerade auch dem Berechtigten die Durchsetzung von Rechtspositionen auf eigene Faust ohne die Inanspruchnahme des von der Rechtsordnung vorgeschriebenen Verfahrens zu verwehren. Es ist deshalb anerkannt, dass einstweilige Verfügungen, mit denen verbotene Eigenmacht begegnet werden soll, in aller Regel die Wiedereinräumung des Besitzes anzuordnen haben und damit letztlich den Hauptsacheanspruch erledigen. Der Rechtsgedanke lässt sich auf den vorliegenden Fall übertragen, in dem die Antragsgegnerin der Antragsstellerin eine tatsächlich eingeräumte Marktzugangsmöglichkeit faktisch durch eine einer Zwangsvollstreckung ähnliche eigene Maßnahme entzieht, ohne dass gegenwärtig eine Rechtfertigung für diese Maßnahme erkennbar ist. Auch in diesem Fall muß daher bis zum Beleg eines zu sofortiger Sperrung zwingenden Rechtfertigungsgrundes die Herstellung des ursprünglichen Zustandes zunächst wieder angeordnet werden.

Die einstweilige Verfügung war daher wie beantragt zu erlassen.

II. Die Kostenentscheidung ergeht, soweit die außergerichtlichen Auslagen der ursprünglichen Antragsgegnerin der Antragstellerin aufgegeben worden sind, au entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz § ZPO, weil die Antragstellerin insoweit faktisch ihren Antrag zurückgenommen hat und der ausgeschiednen Antragsgegnerin keine Nachteile aus dem Parteiwechsel entstehen dürfen.

Die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Verfügung waren im übrigen der unterlegenen Antragsgegnerin gem. § 91 I ZPO aufzuerlegen mit Ausnahme der Kosten des Beschwerdeverfahrens; letztere fallen gem. § 97 Abs. 2 ZPO der Antragstellerin zur Last, deren Antrag nur infolge des in der Beschwerdeinstanz vorgenommenen Parteilwechsels positiv hat beschieden werden können.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 48 GKG, 3 ZPO.
(la)

Wir haben nicht mehr daran geglaubt.

Wir hatten für eine Mandantin vor dem Landgericht Potsdam bereits am 01.10.2008 eine einstweilige Verfügung beantragt, da diese ohne ordentliche Begründung (wie es bei eBay an der Tagesordnung ist) von der eBay-Plattform ausgeschlossen worden war. Auf Nachfrage, weshalb sie gesperrt worden sei, erhielt sie die folgenden Textbausteine:

„Sie wurden von der Nutzung des eBay?Marktplatzes ausgeschlossen, weil der mit Ihnen verbundene eBay?Mitgliedsname „xxx“ gegen unsere Allgemeinen Geschaeftsbedingungenverstossen hat. Wir sehen keine Moeglichkeit, Sie wieder zum Handel bei eBay zuzulassen. Wir moechten Sie in diesem Zusammenhang daran erinnern, dass jeder weitere Versuch, sich erneut bei eBay anzumelden, rechtliche Schritte nach sich ziehen kann.“

Das wars. Um welche Verstöße des ominösen eBay-Mitglieds es sich handelte, erfuhr unsere Mandantin ebensowenig, wie, weshalb man von einer „Verbindung“ zwischen ihr und dem anderen Mitglied ausgehe.

Neben dem Umstand, dass ein Einstellen neuer Ware dann nicht mehr möglich ist, hat die Sperrung den Effekt, dass alle laufenden Angebote gelöscht werden und auch bereits abgelaufene Auktionen für das Mitglied nicht mehr einsehbar sind. Kunden, die sich gerade mit einem Artikel des Verkäufers beschäftigen und vielleicht sogar mitbieten, werden verunsichert und erhalten sogar E-Mails mit dem Hinweis, nur ja nicht zu zahlen, da das Mitglied soeben gesperrt worden sei. Aber auch länger zurückliegende Transaktionen kann der Verkäufer dann nicht mehr einsehen. Käufer, die bereits bezahlt haben, laufen Sturm in dem Glauben, einem Betrüger aufgesessen zu sein und Reklamationen können nicht mehr bearbeitet werden. Kurzum: Für einen Verkäufer, der sich (zugegebenermaßen leichtsinnigerweise) auf eBay verlassen hat, eine Katastrophe, die leicht zum Ruin führen kann.

Das Landgericht sah dies zunächst nicht so. Mit flapsigem Beschluss vom 08.10.2008, Az. 2 O 369/08 wies das Landgericht den Verfügungsantrag mit der Begründung zurück, dass es die unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache bedeute, wenn man unsere Mandantin wieder zum Handel zuließe. Ein existenzbedrohender, irreparabler Schaden sei nicht vorgetragen.

Ganz anders sah dies das Brandenburgische Oberlandesgericht, das mit Beschluss vom 12.11.2008 (OLG Brandenburg, Beschluss v. 12.11.2008, Az. 6 W  183/08) entschied, dass unsere Mandantin umgehend freizuschalten sei. Ein Vorwegnahme der Hauptsache schade im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht:

„Dies ergibt sich im übrigen auch aus dem aus §§ 858 ff. BGB folgenden Rechtsgedanken. Die Besitzschutzvorschriften dienen dem Zweck, gerade auch dem Berechtigten die Durchsetzung von Rechtspositionen auf eigene Faust ohne die Inanspruchnahme des von der Rechtsordnung vorgeschriebenen Verfahrens zu verwehren. Es ist deshalb anerkannt, dass einstweilige Verfügungen, mit denen verbotene Eigenmacht begegnet werden soll, in aller Regel die Wiedereinräumung des Besitzes anzuordnen haben und damit letztlich den Hauptsacheanspruch erledigen. Der Rechtsgedanke lässt sich auf den vorliegenden Fall übertragen, in dem die Antragsgegnerin der Antragsstellerin eine tatsächlich eingeräumte Marktzugangsmöglichkeit faktisch durch eine einer Zwangsvollstreckung ähnliche eigene Maßnahme entzieht, ohne dass gegenwärtig eine Rechtfertigung für diese Maßnahme erkennbar ist. Auch in diesem Fall muß daher bis zum Beleg eines zu sofortiger Sperrung zwingenden Rechtfertigungsgrundes die Herstellung des ursprünglichen Zustandes zunächst wieder angeordnet werden.“

Freilich ist dies eine Einzelfallentscheidung, die nicht verallgemeinert werden darf. Auch ist klar, dass eBay nach wie vor am „längeren Hebel“ sitzt, was die Zulassung zu seinem Marktplatz anbelangt. Fest steht aber, dass sich eBay-Mitglieder nicht alles gefallen lassen müssen und von Gerichten ernst genommen werden, was nicht zuletzt an dem Streitwert von 10.000,00 € deutlich wird, den das Gericht angenommen hat.

Fazit:
Leiten Sie bei einer unberechtigten Sperrung unverzüglich rechtliche Schritte, am besten im Wege des Eilverfahrens ein. Der Schaden, der durch eine Sperrung entstehen kann, ist meist irreparabel, insbesondere, wenn die Rechtswidrigkeit der Sperrung erst in einem langwierigen Hauptsacheverfahren festgestellt wird, das Jahre dauern kann. (la) Zum Beschluss

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage

Chronologisch aufgebaut, differenzierte Gliederung, zahlreiche Querverweise und, ganz neu: Umfangreiche Praxishinweise zu jeder Prozesssituation.

Mehr erfahren

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht