OLG Celle: Zur Vermeidung einer Vertragsstrafe muss (jedenfalls) auch der Google-Cache gelöscht werden
Anders als viele Empfänger einer Abmahnung glauben, ist es mit Abgabe der zumeist geforderten Unterlassungserklärung und Zahlung der Anwaltskosten bei weitem nicht getan. Mit Abgabe der Erklärung geht es eigentlich erst so richtig los.
Oft wird übersehen, dass die Reichweite einer Unterlassungserklärung, soll sie die Wiederholungsgefahr in Bezug auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch wirksam ausräumen, insbesondere in Fällen mit Internetbezug, bei denen es sich in der Regel um Dauerdelikt handelt, nicht nur das reine Unterlassen, also ein Nichtstun, sondern auch die Verpflichtung umfasst, einen möglicherweise andauernden Störungszustand zu beseitigen.
Das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle, Urteil v. 29.01.2015, Az. 13 U 58/14) hatte kürzlich einen Fall zu entscheiden, in dem sich der Unterlassungsgläubiger bei Meidung einer Vertragsstrafe dazu verpflichtet hatte,
„es ab sofort zu unterlassen … auf der Internetpräsenz des C.-T. e. V. (www.c.-t.de) die Ferienwohnung/en der Gläubigerin wie nachstehend dargestellt zu bewerben und dadurch den Eindruck zu vermitteln, die Gläubigerin sei Vereinsmitglied und biete ihre Vermietungsobjekte über die Internetpräsenz des Schuldners zu Vermietungszwecken an:“.
Der Schuldner löschte daraufhin die entsprechende Werbung von seiner Internetseite. Der Gläubiger stellte nach Annahme diese Unterlassungserklärung fest, dass die Internetseiten des Schuldners noch im so genannten Google-Zwischenspeicher (Google-Cache) abrufbar waren und verlangte vom Schuldner die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 €.
Das Oberlandesgericht Celle befand, dass der Schuldner gegen den Unterlassungsvertrag verstoßen und eine Vertragsstrafe verwirkt habe.
Zur Befolgung der vertraglichen Unterlassungsverpflichtung habe es nicht ausgereicht, die Inhalte von der eigenen Internetseite zu löschen. Dazu dazu gehöre es auch, die Abrufbarkeit wenigstens über Google als die am häufigsten genutzte Suchmaschine im Internet auszuschließen (so auch KG Berlin, Urteil vom 27. November 2009, a. a. O., juris Rn. 31). Dem Schuldner obliege es dabei, zu überprüfen, ob die auf der Webseite entfernten Inhalte bzw. die gelöschten Webseiten noch über die Trefferliste dieser Suchmaschine aufgerufen werden können. In diesem Fall muss der Schuldner gegenüber Google den Antrag auf Löschung im Google-Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte stellen.
Es sei aber nicht eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 € verwirkt, sondern lediglich ein heftiger Betrag, nämlich 2.500 €. Die Nichtbeseitigung der Werbung aus den Google Cache stelle lediglich eine leichte Fahrlässigkeit und nicht wie der Kläger annehme, ein hartnäckiges Fehlverhalten dar.
Interessant sind die Ausführungen des Gerichts unter Berufung auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln dazu, das teilweise darauf abgestellt werde, dass mangels entgegenstehender Anhaltspunkte der Schuldner nicht (sämtliche oder wenigstens die wichtigsten) Suchmaschinen daraufhin überprüfen (lassen) muss, ob dort noch die alte Seite gespeichert ist, sondern sich darauf verlassen kann, dass diese laufend ihren Datenbestand aktualisieren.
Es stellt nämlich in diesem Zusammenhang fest, dass es dahinstehen könne, ob neben Google weitere Suchmaschinen auf die Aufrufbarkeit kontrolliert werden müssen, da der Beklagte hier bereits die Abfrage bei Google unterlassen habe. Es spricht somit einiges dafür, dass das Gericht eventuell auch eine Tätigkeit gegenüber zum Beispiel Yahoo! oder Bing verlangt hätte, um dem Unterlassungsvertrag gerecht zu werden.
UPDATE 6.11.2015: In einer aktuellen Entscheidung (OLG Düsseldorf, Urteil v. 3.9.2015, Az. I-15 U 119/14) nimmt auch das Oberlandesgericht Düsseldorf eine Löschungspflicht des Google-Caches an.
Praxistipp:
Wie bereits einleitend erwähnt, geht die eigentliche Arbeit mit Abgabe der Unterlassungserklärung erst so richtig los. Je nachdem geht es nicht nur um die Vermeidung künftiger Verstöße, sondern insbesondere bei Delikten auch um die Beseitigung andauernder Störungen. Dies dürfte – anders als bei Verstößen in Printmedien – bei Sachverhalten im Internet regelmäßig der Fall sein. Aufgrund der strengen vertraglichen Haftung muss nicht nur die eigene Internetseite, sondern auch bei Dritten in Auftrag gegebene Veröffentlichungen und aufgrund der Omnipräsenz der Suchmaschinen mittlerweile eben auch dort „gesäubert“ werden.
Eine Anleitung, wie der Zwischenspeicher von Google der „Google-Cache“ gelöscht werden kann, findet sich beim Kollegen Niklas Plutte hier.
Hervorzuheben ist dabei, dass es für den Umfang der Unterlassungsverpflichtung noch nicht einmal auf den genauen Wortlaut der Erklärung ankommt, sondern vielmehr darauf, wie diese von den Vertragsparteien tatsächlich verstanden werden durfte. Neben dem Erklärungswortlaut sind für die Auslegung der Erklärung die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien sowie deren Interessenlage heranzuziehen. (la)