OLG Frankfurt: Weiterleitung einer Domain ist nicht zwingend Verstoß gegen einen Titel gegen Benutzung als Unternehmenskennzeichen
Der Kollege Peter Müller weist heute in seinem Blog muepe.de auf eine interessante Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 05.08.2013 – Az. 6 W 67/13). hin.
In einem Ordnungsmittelverfahren, somit dem einer Unterlassungverfügung nachgeordneten Zwangsvollstreckungsverfahren, ging es um die Frage, ob der zu Grunde liegende Tenor bestimmt genug und daher überhaupt vollstreckbar war.
Häufiger Fehler – Unbestimmter Unterlassungsantrag
Wie so häufig in Unterlassungsverfahren im gewerblichen Rechtsschutz wurde in der ersten Instanz der Fehler begangen, den Unterlassungsantrag bzw. den Unterlassungstenor lediglich allgemein zu formulieren ohne auf eine konkrete Verletzungshandlung Bezug zu nehmen. Dazu stellte das Oberlandesgericht zunächst fest, dass ein Unterlassungstitel, der sämtliche denkbare Möglichkeiten einer unternehmenskennzeichenmäßigen Benutzung erfassen wollte, mangels Bestimmtheit von vornherein nicht vollstreckungsfähig ist. Der Titel sei aber deswegen nicht unrettbar verloren, sondern könne ausgelegt werden: In einem solchen Fall könne der Verbotsinhalt jedoch im Wege der Auslegung unter Orientierung an der konkreten Verletzungshandlung, die zum Erlass des Titels geführt hat, auf einen vollstreckungsfähigen Inhalt begrenzt werden.
Das Gericht führt aus:
„Dem Verfügungsantrag lag eine „klassische“unternehmenskennzeichenmäßige Verwendung des Domainnamens, nämlich zur Kennzeichnung des unter diesem Namen unterhaltenen Internetauftritts der Antragsgegnerin zu 1), zugrunde (ASt 12). Vom Verbotstitel sind daher nur solche Handlungen umfasst, die mit dieser Verletzungshandlung im Kern vergleichbar sind, also deren charakteristische Merkmale aufweisen. Dies kann für die Verwendung des Domainnamens zum Zwecke der Weiterleitung auf eine andere, mit einem deutlich abweichenden Domainnamen betriebene Internetseite nicht bejaht werden. Zwar mag es sein, dass auch hierin aus den von der Antragstellerin dargelegten Gründen (vgl. S. 6 des Schriftsatzes des Antragstellervertreters vom 22.1.2013) eine unternehmenskennzeichenmäßige Benutzung gesehen werden kann. Dies ist aber nicht selbstverständlich, sondern setzt eine neue rechtliche Beurteilung voraus, die einem neuen Erkenntnisverfahren vorbehalten bleiben muss und nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden kann. Dies gilt erst recht, wenn – wie hier – keine Kennzeichenrechtsverletzung, sondern lediglich ein Verstoß gegen § 5 II UWG in Rede steht.“
Fazit:
Vollstreckungstitel müssen bestimmt sein, damit aus ihnen die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Manchmal wird dieser häufig von im Gewerblichen Rechtsschutz unerfahrenen Kollegen begangener Fehler sogar vom zur Entscheidung berufenen Gericht nicht bemerkt. Der Gläubiger hat damit einen Titel, mit dem er streng genommen überhaupt nichts anfangen kann. Auch unbestimmte Titel können zwar Grundlage einer Zwangsvollstreckung sein und können im Wege der Auslegung auf einen noch bestimmten Kern zurückgeführt werden. Dieser erfasst dann aber auch nur genau solche Handlungen, die entweder gleich oder wenigstens im Kern gleich sind.
Eine Domainweiterleitung gehört dann nicht dazu, wenn diese Weiterleitung nicht Gegenstand des ursprünglichen Verbotsverbotsbegehren zwar. Dies auch dann nicht, wenn die Weiterleitung eventuell ihrerseits rechtswidrig wäre. In diesem Fall geht das gerichtliche Verbot ins Leere, das heißt, der Gegner schuldet kein Ordnungsgeld. Der neue Verstoß kann aber zum Gegenstand eines gesonderten Verfahrens gemacht werden, evtl. dann aber nicht mehr in einem Eilverfahren, wenn die Dringlichkeitsfrist abgelaufen ist. (la)