OLG Hamburg bestätigt die "Abmahnfähigkeit" von Datenschutzerklärungen
Im Berufungsverfahren zum Aktenzeichen 3 U 26/12 bestätigte das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg am 27.06.2013 das von einem Konkurrenten abgemahnte und in der Vorinstanz zugesprochene Verbot, für die streitgegenständlichen Produkte wie folgt zu werben und/oder werben zu lassen:
Nutzern gegenüber innerhalb eines Angebots von Telemedien personenbezogene Daten zu erheben und/oder erheben zu lassen, ohne gleichzeitig die gem. § 13 TMG notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen und/oder die gem. § 13 TMG notwendigen Informationen zur Verfügung stellen zu lassen.
Dieses Verbot stützte das Gericht auf das Wettbewerbsrecht, konkret auf §§ 3, 4 Nr. 11 UWG und stellte damit wohl als erstes oberes Gericht in Deutschland die Abmahnfähigkeit von fehlenden bzw. unzureichenden Datenschutzerklärungen positiv fest.
Datenschutzvorgaben stellen wettbewerbsrechtliche Marktverhaltensregeln dar
Der insoweit in Bezug genommene § 13 TMG schreibt vor, dass jeder Dienstanbieter verpflichtet ist, den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG […] zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist.
Nach der bisher herrschenden Meinung handele es sich bei dieser Norm um eine wertneutrale Vorschrift, die nicht im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regle, sondern dem Schutz von Individuen zu dienen bestimmt sei. Die Folge dieser Wertung war, dass etwaige Verstöße gegen die Unterrichtungspflicht nach § 13 TMG nicht aus wettbewerbsrechtlicher Sicht geahndet werden konnten (vgl. z.B. KG Berlin, Beschl. v. 29.04.2011 – 5 W 88/11, wir berichteten).
Dem trat nunmehr das OLG Hamburg entgegen und urteilte, dass § 13 TMG in Anbetracht der europarechtlichen Vorgaben als Marktverhaltensregel im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG zu qualifizieren sei:
Diese Vorschrift setzt u.a. Art. 10 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG um, die nicht nur datenbezogene Grundrechte gewährleisten (Erwägungsgrund 1), sondern auch den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten auf ein einheitliches Schutzniveau heben soll (Erwägungsgründe 6 und 7), weil ein unterschiedliches Schutzniveau ein Hemmnis für die Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten auf Gemeinschaftsebene darstellen und den Wettbewerb verfälschen könne (Erwägungsgrund 7 Satz 2). […]
Entgegen der Auffassung des Kammergerichts (a.a.O.) handelt es sich deshalb bei dem Verstoß gegen § 13 TMG nicht nur um die Mißachtung einer allein überindividuelle Belange des freien Wettbewerbs regelnden Vorschrift. Denn § 13 TMG soll ausweislich der genannten Erwägungsgründe der Datenschutzrichtlinie jedenfalls auch die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers schützen, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. […] Angesichts der vorgenannten, der Datenschutzrichtlinie zugrundeliegenden Erwägungen ist darüber hinaus anzunehmen, dass die Aufklärungspflichten auch dem Schutz der Verbraucherinteressen bei der Marktteilnahme, also beim Abschluss von Austauschverträgen über Waren und Dienstleistungen, dienen, indem sie den Verbraucher über die Datenverwendung aufklären und dadurch seine Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit beeinflussen.
Fazit
Mit dieser rechtlichen Einordnung steht nunmehr fest, dass jeder Händler bzw. jeder Anbieter im Internet wegen der Missachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben des § 13 TMG auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden kann. Anspruchsberechtigt sind nach § 8 Abs. 3 UWG alle Mitbewerber, rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen, qualifizierte Einrichtungen zum Schutz von Verbraucherinteressen sowie Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern.
Sollten Sie also bei der Ausgestaltung Ihrer Webseite das Thema „Datenschutz“ bisher eher vernachlässigt haben und keine oder nur eine unzureichende Datenschutzerklärung bereithalten, besteht spätestens nach dieser Entscheidung des OLG Hamburg ein dringender Handlungsbedarf, um dem aktuellen Abmahnrisiko vorzubeugen. Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter. (pu)
(Bild: shutterstock – Ilin Sergey)