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OLG Köln: 90.000 Euro Streitwert bei 15 Fotos, Abschläge sind nicht vorzunehmen

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matheMit Beschluss vom 06.03.2015 – 6 W 15/15 – bestätigte das Oberlandesgericht Köln in Fortführung ständiger Rechtsprechung, dass bei der Bemessung des Wertes eines Unterlassungsanspruchs im Zusammenhang mit einer unberechtigten Nutzung fremden Bildmaterials die pro Lichtbild geltenden Regelstreitwerte mit der Anzahl der jeweils übernommenen Fotografien zu multiplizieren sind.

Etwaige Abschläge nach Art eines „Mengenrabatts“ sind nicht zu gewähren.

Ebenfalls werden keine Abschläge dafür gewährt, dass der Verletzer die fragliche Nutzungsart beim Urheber zwar für sich genommen lizenziert, bei der Nutzung aber von der Anbringung der Urheberkennzeichnung – ohne eine entsprechende Genehmigung – abgesehen, also „lediglich“ einen Urhebernachweis unterlassen hat. Der insoweit bewirkte Eingriff wird – jedenfalls im Bereich gewerblicher Bildnutzung – bei der Streitwertbemessung einem Verstoß gegen die Verwertungsrechte des Urhebers gleichgestellt.

Nach diesen Grundsätzen belief sich der Streitwert im konkreten Fall bei einem Regelstreitwert von 6.000,00 Euro pro Lichtbild (wir berichteten) und 15 streitbefangenen, ohne einen Urhebernachweis genutzten Fotografien auf einen Betrag von 90.000,00 Euro. Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb in zwei Instanzen ohne Erfolg.

Das Landgericht Köln führte in seinem Nichtabhilfebeschluss dazu wie folgt aus:

„Die Bemessung des Gegenstandwertes für den Unterlassungsanspruch richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an der Unterlassung der rechtswidrigen Nutzung, hier der öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Lichtbilder ohne Urheberbezeichnung. Die Wertfestsetzung entspricht den Angaben des Verfügungsklägers bei der Einleitung des Verfahrens, denen indizielle Bedeutung für das grundsätzlich maßgebliche individuelle Interesse (s. Zöller-Herget, Kommentar zur ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16 „Urheberrecht“) zukommt. Der Betrag ist als solcher nicht zu beanstanden. Der festgesetzte Betrag von 6000,00 EUR/Lichtbild entspricht zudem der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Senates des Oberlandesgerichts zur Werbemessung im Falle der rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung von Lichtbilder im Rahmen gewerblicher Nutzung (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 22.112011 – 6 W 256/11; Beschluss v. 25.08.2014 – 6 W 123/14). Entgegen der Ansicht des Verfügungsbeklagten führt (nur) die Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers im Rahmen der öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Lichtbilder nicht zu einer Herabsetzung des Streitwertes.“

(pu)

(Bild: Mathematics classes in primary school © shaiith – Fotolia)

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