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OLG Köln bestätigt CC-lizenzwidrige Lichtbildnutzung des Deutschlandradios – allerdings nicht wegen kommerzieller Nutzung

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ccIm März 2014 hatten wir von der durch unsere Kanzlei erwirkten erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Köln (LG Köln, Urteil v. 5.3.2014, Az. 28 O 232/13, nicht rechtskräftig) berichtet. Darin wurde das Deutschlandradio zur Unterlassung und Schadensersatz bezüglich eines von unserem Mandanten erstellten Lichtbildwerks verurteilt.

Geklagt hatte ein Fotograf, der seine Lichtbildwerke unter anderem unter der “Creative Commons License Namensnennung-Nicht kommerziell 2.0″ der Öffentlichkeit zur Nutzung anbot. Beklagte war das Deutschlandradio, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, das ein Lichtbildwerk des Klägers auf der von ihm betriebenen Internetseite dradiowissen.de zur Illustration eines dortigen Beitrags öffentlich zugänglich gemacht hatte. Details zum Fall hier: LHR erwirkt Verurteilung des Deutschlandradios wegen rechtswidriger Lichtbildnutzung vor dem LG Köln: “Nicht kommerziell” in CC-Lizenzen bedeutet “rein privat”

Die Entscheidung des Landgerichts Köln ist in Juristenkreisen – unter anderem auch von Fachleuten aus dem Gebiet – zahlreich besprochen und kritisiert worden:

Das OLG bestätigt Anspruch auf Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten

Das Oberlandesgericht Köln hat auf die Berufung des Deutschlandradios die Lizenzrechtswidrigkeit der konkreten Nutzung des streitgegenständlichen Lichtbilds bestätigt. Dies allerdings nicht, wie noch das Landgericht, unter dem Aspekt einer kommerziellen Nutzung, sondern, weil das Lichtbild durch das Deutschlandradio auf unzulässige Weise umgestaltet worden war. (OLG Köln, Urteil v. 31.10.2014, Az. 6 U 60/14, nicht rechtskräftig).

Ob das Deutschlandradio kommerziell oder nicht kommerziell handelte, ist unklar

Der Senat geht in seiner Entscheidung zwar davon aus, dass es sich bei der Internetseite des Deutschlandradios nicht um unentgeltliches Angebot handelt, sondern, dass dies einer Gegenleistung, nämlich dem gezahlten Rundfunkbeitrag gegenübersteht. Dennoch sei nicht feststellbar, ob die konkrete Lichtbildverwendung im Sinne der Lizenzbedingungen kommerziell oder nicht-kommerziell war. Dies sogar nach einer umfassenden schulmäßigen Auslegung des Begriffs „non-commercial“ nach Wortlaut,  Zusammenhang, anhand der Creative Commons Broschüre, der Motivlage der Rechteinhaber, des Zwecks der Creative Commons-Lizenzen und sogar anhand des im oben bereits erwähnten, Vortrags von Reto Mantz.

Creative Commons Lizenzen sind allgemeine Geschäftsbedingungen

Da Creative Commons Lizenzen nach Auffassung des Oberlandesgerichts allgemeine Geschäftsbedingungen sind, gehen diese Unklarheiten gem. § 305c Abs. 2 BGB  zulasten des Verwenders, somit unseres Mandanten, so dass das Deutschlandradio an dieser Stelle so zu behandeln ist, als hätte es sich lizenzkonform verhalten.

Konkrete Verwendung ist dennoch unzulässig

Allerdings dürfen nach § 23 S. 1 UrhG Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Die konkrete Veröffentlichung auf der Internetseite des Deutschlandradios war danach nach Auffassung des Senats trotz allem rechtswidrig, da unser Mandant zu dieser Umgestaltung sein Einverständnis nicht erteilt hatte. Das Deutschlandradio konnte sich auch nicht auf die Gestattung der Creative Commons Lizenz Attribution-NonCommercial 2.0 Unported (CC BY-NC 2.0) stützen, da ein erheblicher Teil des Lichtbilds nebst Urheberbezeichnung unseres Mandanten vor Veröffentlichung  eigenmächtig entfernt und auch der Umgestaltung durch einen entsprechenden Hinweis nicht Rechnung getragen worden war, wie es die Lizenzbedingungen gem. Ziffer 4 c) vorschreiben.

Das Oberlandesgericht lässt es offen, ob eine Einwilligung unseres Mandanten von vornherein nur im Rahmen der Bedingungen der Creative Commons Lizenz erteilt wurde, oder ob das Deutschlandradio durch den Verstoß gegen die Lizenzbedingungen die automatische Beendigung des Nutzungsvertrags gem. Nr. 7 a) S. 1 verursacht hat. Denn der Verstoß gegen die Lizenzbedingungen führe jedenfalls zu einem „Heimfall“ des Nutzungsrechts.

Kein Lizenzschadensersatz

Anders als das Landgericht war das Oberlandesgericht Köln der Meinung, dass das Deutschlandradio unserem Mandanten keinen Lizenzschadensersatz schulde. Dies, da die Nutzung des Lichtbilds aufgrund der oben erwähnten Unklarheitenregel als nicht-kommerziell gelten müsse und der Urheber angegeben worden sei, so dass auch kein „Verletzerzuschlag“ geboten sei.

Der Bundesgerichtshof könnte das letzte Wort haben

Das Urteil des OLG Köln ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof explizit zugelassen, da Fragen der Auslegung der Creative Commons Lizenzen von grundsätzlicher Bedeutung und höchstrichterlich noch nicht entschieden worden seien.

Alle (vermeintlichen) Klarheiten beseitigt

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln ist nach unserer Kenntnis die erste deutsche Gerichtsentscheidung, die sich mit der Reichweite und Wirksamkeit der Creative Commons Lizenz „nicht kommerziell“ bzw. “non-commercial” befasst. Als Fazit muss man wohl ziehen, dass die Lizenzform “non-commercial” offenbar doch nicht die rechtliche Klarheit schafft, zu deren Zweck sie geschaffen wurde und damit in der Praxis ungeahnte Schwierigkeiten birgt, die durch das Creative-Commons-Lizenzmodell eigentlich beseitigt werden sollten. Vielleicht nehmen die Verantwortlichen die Entscheidung des Oberlandesgerichts zum Anlass, die entsprechenden Stellen der Lizenztexte entsprechend anzupassen. Bedarf besteht dafür, nicht nur in Bezug auf den Begriff „nicht kommerziell“, allemal.

Praxistipp:

Das Urteil des Oberlandesgerichts offenbart neben den Mängeln der Lizenztexte zusätzliches Konfliktpotenzial, was die konkrete Art und Weise der Verwendung von Bildmaterial unter den Creative Commons Lizenzen betrifft.

Der Senat hat in seiner Entscheidung nämlich sein Augenmerk nämlich auch auf eine eher unscheinbare Regelung in den Lizenzverträgen gerichtet, die sich mit der Bearbeitung von Bildmaterial befasst. Umgestaltungen (dazu gehören alle Veränderungen des Lichtbildes, wie zum Beispiel das Zuschneiden, die die Bildaussage verändern) sind zwar grundsätzlich gem. Nr. 3 c) gestattet, verstoßen aber gegen Nr. 4 c), wenn dadurch eine im Bild vorhandene Urheberbezeichnung entfernt wird. Darüber hinaus müssen grundsätzlich zulässige Bearbeitungen gem. Nr. 3 c) der Lizenz die Art der Verarbeitung angeben, ansonsten liegt darin ein Verstoß gegen die Lizenzbedingungen.

Das Oberlandesgericht macht in seiner Urteilsbegründung einen Vorschlag, wie ein solcher Hinweis aussehen könnte. Es wäre korrekt gewesen, die Urheberbezeichnung mit dem Hinweis “ Ausschnitt eines Fotos von…“ oder einer ähnlichen Formulierung zu versehen.

Weitere Hinweise für Webmaster und Fotografen zu Creative Commons Licenses finden Sie in unserem Artikel:

LHR erzielt Rekordsumme für Mandanten: Fotograf erhält 14.000 € Schadensersatz wegen Nichtnennung als Urheber

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