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OLG Köln: Anbieten eines Filmes auf Tauschbörsen ist Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß

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Das Oberlandesgericht Köln hat in einer aktuellen Entscheidung (OLG Köln, Beschluss vom 27.12.10, Az.: 6 W 155/10) erneut bestätigt, dass auch das Anbieten eines einzelnen Filmes auf sogenannten Tauschbörsen bereits eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß darstellen kann:

„Das Angebot eines einzelnen urheberrechtlich geschützten Werks im Internet in einer sog. Tauschbörse kann das geschützte Recht in einem gewerblichen Ausmaß verletzen. Denn der Rechtsverletzer hat es – auch wenn sich sein Angebot nur auf einen kurzen Zeitraum beschränkt haben mag – nicht mehr in der Hand, in welchem Umfang das Werk weiter vervielfältigt wird. Gerade in der weiteren Vervielfältigung liegt aber der Sinn und Zweck sog. Tauschbörsen im Internet (vgl. Senat, GRUR-RR 2009, 9, 11; MMR 2009, 334).“

Voraussetzung hierfür sei,

„dass eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wird (vgl. Senat, GRUR-RR 2009, 9 [11] – Ganz anders; Beschluss vom 21.7.2010 – 6 W 79/10; ebenso OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 239 [240]; für kurz nach der Erstveröffentlichung angebotene Dateien im Ergebnis ebenso OLG Frankfurt/Main, GRUR-RR 2009, 15 [16]; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2009, 379 [381]; OLG Hamburg, NJOZ 2010, 1222 [1223]; anders für einmalige Download-Angebote OLG Zweibrücken, GRUR-RR 2009, 12 [13]; OLG Oldenburg, MMR 2009, 188 [189]).“

Dies ist, wie anhand der Rechtssprechungshinweise ersichtlich, nicht neu, sondern die Ansicht fast aller Oberlandesgerichte. Lediglich über die Frage, wann eine „hinreichend umfangreiche Datei“ und die „relevante Verwertungsphase“ vorliegt, konnte noch diskutiert werden. Ersteres wird bei dem Angebot eines ganzen Filmes wohl kaum zu verneinen sein. Sollte jemand hierüber diskutieren wollen, sollte derjenige bitte vorher einmal probieren, einen Film – legal natürlich – herunterzuladen. Gerade auf Tauschbörsen wird dies mehrere Stunden dauern, so dass eine Datei mit durchschnittlich 900 MB offensichtlich hinreichend umfangreich ist.

Das OLG Köln geht auf diese „Problematik“ dementsprechend auch nur kurz ein:

„Eine hinreichend umfangreiche Datei liegt jedenfalls dann vor, wenn ein gesamtes Musikalbum oder ein Film angeboten wird.“

Ausführlicher wurde es jedoch bei der Frage, wann die relevante Verwertungsphase vorliegt. Grundsätzlich könne bei aktualitätsbezogenen Werkgattungen, wie Musik-CDs, DVDs oder aktuellen Filmen, davon ausgegangen werden, dass die relevante Verwertungsphase 6 Monate andauere:

„Eine solche liegt zunächst in dem in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses genannten Fall vor, dass eine besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm oder ein Musikalbum oder Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht wird (BT-Drucks. 16/8783, S. 50). Denn in dieser Phase ist der Rechtsinhaber von Veröffentlichungen seines Werks durch Dritte besonders empfindlich betroffen. Den Zeitraum „unmittelbar nach“ der Veröffentlichung bemisst der Senat für Werke der Unterhaltungsmusik auf sechs Monate (vgl. Senat, Beschlüsse vom 21.7.2010 – 6 W 63/10 und 6 W 69/10; Beschluss vom 26.7.2010 – 6 W 98/10). Bei Hörbüchern, Hörspielen und ähnlichen nicht besonders aktualitätsbezogenen Werkgattungen hat der Senat dagegen längere Verwertungsphasen angenommen, ohne einen zeitlichen Rahmen zu benennen (vgl. Beschlüsse vom 4.6.2009 – 6 W 48/09 und 6 W 46/09; Beschluss vom 15.12.2010 – 6 W 166/10).“

Anders als das Landgericht sieht das Oberlandesgericht den Beginn der relevanten Verwertungsphase jedoch nicht in dem Zeitpunkt des Kinostarts, sondern in dem Zeitpunkt, in welchem der DVD-Verkauf beginnt:

„Soweit das Landgericht auf den Kinostart des Films abgestellt haben sollte, steht dies mit der Rechtsprechung des Senats nicht im Einklang. Die Verwertung durch den Verkauf von DVDs stellt eine grundlegend andere Nutzungsart dar als der Verleih an Lichtspielhäuser. Erst mit dem Start des DVD-Verkaufs wird der Öffentlichkeit das Werk in die Hand gegeben. Gerade diese Nutzungsmöglichkeit wird durch illegale Angebote im Internet besonders eingeschränkt. Daher beginnt die hier relevante Verwertungsphase erst mit der Veröffentlichung des Films als DVD.“

Vor dem Hintergrund, dass in Deutschland die DVD-Verkäufe regelmäßig erst später als 6 Monate nach dem Kinostart erfolgen, wird deutlich, dass nur auf diesem Wege ein effektiver Schutz der Kreativen und Filmschaffenden wenigstens versucht werden kann. Jede andere Ansicht würde den Rechteinhaber zu der Zeit des DVD-Verkaufs – und viele Filme kommen erst durch die Rechteverwertung in der Nach-Kino-Zeit in die schwarzen Zahlen – rechtlos stellen.

Das OLG Köln unternimmt somit einen weiteren Schritt, den Schutz der Urheber auch in der Praxis wieder realisierbar zu machen. (la)

[:en]Warum nicht im Zweifel einfach wie eh und je im Laden kaufen?

Das Oberlandesgericht Köln hat in einer aktuellen Entscheidung (OLG Köln, Beschluss vom 27.12.10, Az.: 6 W 155/10) erneut bestätigt, dass auch das Anbieten eines einzelnen Filmes auf sogenannten Tauschbörsen bereits eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß darstellen kann:

„Das Angebot eines einzelnen urheberrechtlich geschützten Werks im Internet in einer sog. Tauschbörse kann das geschützte Recht in einem gewerblichen Ausmaß verletzen. Denn der Rechtsverletzer hat es – auch wenn sich sein Angebot nur auf einen kurzen Zeitraum beschränkt haben mag – nicht mehr in der Hand, in welchem Umfang das Werk weiter vervielfältigt wird. Gerade in der weiteren Vervielfältigung liegt aber der Sinn und Zweck sog. Tauschbörsen im Internet (vgl. Senat, GRUR-RR 2009, 9, 11; MMR 2009, 334).“

Voraussetzung hierfür sei,

„dass eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wird (vgl. Senat, GRUR-RR 2009, 9 [11] – Ganz anders; Beschluss vom 21.7.2010 – 6 W 79/10; ebenso OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 239 [240]; für kurz nach der Erstveröffentlichung angebotene Dateien im Ergebnis ebenso OLG Frankfurt/Main, GRUR-RR 2009, 15 [16]; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2009, 379 [381]; OLG Hamburg, NJOZ 2010, 1222 [1223]; anders für einmalige Download-Angebote OLG Zweibrücken, GRUR-RR 2009, 12 [13]; OLG Oldenburg, MMR 2009, 188 [189]).“

Dies ist, wie anhand der Rechtssprechungshinweise ersichtlich, nicht neu, sondern die Ansicht fast aller Oberlandesgerichte. Lediglich über die Frage, wann eine „hinreichend umfangreiche Datei“ und die „relevante Verwertungsphase“ vorliegt, konnte noch diskutiert werden. Ersteres wird bei dem Angebot eines ganzen Filmes wohl kaum zu verneinen sein. Sollte jemand hierüber diskutieren wollen, sollte derjenige bitte vorher einmal probieren, einen Film – legal natürlich – herunterzuladen. Gerade auf Tauschbörsen wird dies mehrere Stunden dauern, so dass eine Datei mit durchschnittlich 900 MB offensichtlich hinreichend umfangreich ist.

Das OLG Köln geht auf diese „Problematik“ dementsprechend auch nur kurz ein:

„Eine hinreichend umfangreiche Datei liegt jedenfalls dann vor, wenn ein gesamtes Musikalbum oder ein Film angeboten wird.“

Ausführlicher wurde es jedoch bei der Frage, wann die relevante Verwertungsphase vorliegt. Grundsätzlich könne bei aktualitätsbezogenen Werkgattungen, wie Musik-CDs, DVDs oder aktuellen Filmen, davon ausgegangen werden, dass die relevante Verwertungsphase 6 Monate andauere:

„Eine solche liegt zunächst in dem in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses genannten Fall vor, dass eine besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm oder ein Musikalbum oder Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht wird (BT-Drucks. 16/8783, S. 50). Denn in dieser Phase ist der Rechtsinhaber von Veröffentlichungen seines Werks durch Dritte besonders empfindlich betroffen. Den Zeitraum „unmittelbar nach“ der Veröffentlichung bemisst der Senat für Werke der Unterhaltungsmusik auf sechs Monate (vgl. Senat, Beschlüsse vom 21.7.2010 – 6 W 63/10 und 6 W 69/10; Beschluss vom 26.7.2010 – 6 W 98/10). Bei Hörbüchern, Hörspielen und ähnlichen nicht besonders aktualitätsbezogenen Werkgattungen hat der Senat dagegen längere Verwertungsphasen angenommen, ohne einen zeitlichen Rahmen zu benennen (vgl. Beschlüsse vom 4.6.2009 – 6 W 48/09 und 6 W 46/09; Beschluss vom 15.12.2010 – 6 W 166/10).“

Anders als das Landgericht sieht das Oberlandesgericht den Beginn der relevanten Verwertungsphase jedoch nicht in dem Zeitpunkt des Kinostarts, sondern in dem Zeitpunkt, in welchem der DVD-Verkauf beginnt:

„Soweit das Landgericht auf den Kinostart des Films abgestellt haben sollte, steht dies mit der Rechtsprechung des Senats nicht im Einklang. Die Verwertung durch den Verkauf von DVDs stellt eine grundlegend andere Nutzungsart dar als der Verleih an Lichtspielhäuser. Erst mit dem Start des DVD-Verkaufs wird der Öffentlichkeit das Werk in die Hand gegeben. Gerade diese Nutzungsmöglichkeit wird durch illegale Angebote im Internet besonders eingeschränkt. Daher beginnt die hier relevante Verwertungsphase erst mit der Veröffentlichung des Films als DVD.“

Vor dem Hintergrund, dass in Deutschland die DVD-Verkäufe regelmäßig erst später als 6 Monate nach dem Kinostart erfolgen, wird deutlich, dass nur auf diesem Wege ein effektiver Schutz der Kreativen und Filmschaffenden wenigstens versucht werden kann. Jede andere Ansicht würde den Rechteinhaber zu der Zeit des DVD-Verkaufs – und viele Filme kommen erst durch die Rechteverwertung in der Nach-Kino-Zeit in die schwarzen Zahlen – rechtlos stellen.

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