Kein Unterlassungsanspruch, wenn Verletzer nicht mehr im Besitz des Geschäftsgeheimnisses ist
Eine auf Unterlassung der Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses gerichtete einstweilige Verfügung geht ins Leere, wenn der Beklagte an Eides Statt versichert, nicht mehr im…