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Versetzung in Parallelklasse nach Mobbing auf Facebook

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Das Verwaltungsgericht Köln (VG Köln, Beschluss v. 19.04.2011,Az. 10 L 488/11) hat in einem Eilbeschluss entschieden, das „Internet-Mobbing“ durch einen Schüler die Versetzung in eine Parallelklasse rechtfertigen kann.

Dem Schüler wurde vorgeworfen, bestimmte Mitschüler unter anderem auf Facebook und StudiVZ fortlaufend schwerwiegend beleidigt zu haben. Er hatte dort Schüler unter anderem mit Bezeichnungen wie „Du bist fett“, „Willkommen in unserem coolen Mobberclub“, „schwul“, „voll der Pisser“ und „Pussy“ belegt.

Als sich die Schüler über die Belästigungen beschwerten, drohte er damit, dass „Petzer schwerwiegende Sanktionen zu befürchten hätten“.

Das Gericht war der Ansicht, dass Überwiegendes dafür spreche, dass der Schüler seine Schülerpflichten verletzt habe und dass daher auch die Disziplinarmaßnahme nämlich die Versetzung in die Parallelklasse gerechtfertigt sei.

Fazit:
Auch wenn der vorliegenden Fall „nur“ von einer schulischen Disziplinarmaßnahme handelt, sollten auch die weiteren insbesondere psychischen Folgen von fortgesetztem Mobbing nicht unterschätzt werden.

Beleidigungen und Beschimpfungen womöglich noch mit der entsprechenden Bebilderung können im Internet heute Ausmaße annehmen, die vor 15 Jahren undenkbar waren. Insbesondere Facebook bietet dafür einen idealen Nährboden.

Wie die regelmäßigen Leser unseres Blogs wissen, engagieren wir uns ehrenamtlich bei der Förderung von sicherem Umgang mit dem Internet und insbesondere mit der Bekämpfung von Internet-Mobbing. Dazu tragen wir zur Aufklärung im Fernsehen, Printmedien aber auch an Ort und Stelle zum Beispiel in Schulen für Jugendliche, Heranwachsende und deren Lehrer bei.

Näheres dazu finden Sie auf unseren Internetseiten. (la)

Das Verwaltungsgericht Köln (VG Köln, Beschluss v. 19.04.2011,Az. 10 L 488/11) hat in einem Eilbeschluss entschieden, das „Internet-Mobbing“ durch einen Schüler die Versetzung in eine Parallelklasse rechtfertigen kann.

Dem Schüler wurde vorgeworfen, bestimmte Mitschüler unter anderem auf Facebook und StudiVZ fortlaufend schwerwiegend beleidigt zu haben. Er hatte dort Schüler unter anderem mit Bezeichnungen wie
„Du bist fett“, „Willkommen in unserem coolen Mobberclub“, „schwul“, „voll der Pisser“ und „Pussy“
belegt.

Als sich daraufhin mit Schüler über die Belästigungen beschwerten, drohte er damit, dass „Petzer schwerwiegende Sanktionen zu befürchten hätten“.

Das Gericht war der Ansicht, dass Überwiegendes dafür spreche, dass der Schüler seine Schülerpflichten verletzt habe und dass daher auch die dies die Disziplinarmaßnahme nämlich die Versetzung in die Parallelklasse gerechtfertigt sei.

Fazit:
Auch wenn der vorliegenden Fall „nur“ von einer schulische Disziplinarmaßnahme handelt, sollten auch die weiteren insbesondere psychischen Folgen von fortgesetztem Mobbing nicht unterschätzt werden.

Insbesondere Beleidigungen und Beschimpfungen und womöglich noch mit der entsprechenden Bebilderung können im Internet heute Ausmaße annehmen, die vor 15 Jahren undenkbar waren.

Wie die regelmäßigen Leser unseres Blogs wissen, engagieren wir uns ehrenamtlich mit der Förderung von sicherem Umgang mit dem Internet und insbesondere mit der Bekämpfung von Internet-Mobbing. Dazu tragen wir zur Aufklärung im Fernsehen, Printmedien aber auch an Ort und Stelle zum Beispiel in Schulen für Jugendliche, Heranwachsende und deren Lehrer bei.

Näheres dazu finden Sie auf unseren Internetseiten. (la)

Das Verwaltungsgericht Köln (Verwaltungsgericht Köln, Beschluss v. 19.04.2011,Az. 10 L 488/11) hat in einem verwaltungsrechtlichen Eilbeschluss entschieden, das „Internet-Mobbing“ durch einen Schüler die Versetzung in eine Parallelklasse rechtfertigen kann.

Dem Schüler wurde vorgeworfen, bestimmte Mitschüler unter anderem auf Facebook und StudiVZ fortlaufend schwerwiegend beleidigt zu haben. Er hatte dort Schüler unter anderem mit Bezeichnungen wie
„Du bist fett“, „Willkommen in unserem coolen Mobberclub“, „schwul“, „voll der Pisser“ und „Pussy“
belegt.

Als sich daraufhin mit Schüler über die Belästigungen beschwerten, drohte er damit, dass „Petzer schwerwiegende Sanktionen zu befürchten hätten“.

Das Gericht war der Ansicht, dass Überwiegendes dafür spreche, dass der Schüler seine Schülerpflichten verletzt habe und dass daher auch die dies die Disziplinarmaßnahme nämlich die Versetzung in die Parallelklasse gerechtfertigt sei.

Fazit:
Auch wenn der vorliegenden Fall „nur“ von einer schulische Disziplinarmaßnahme handelt, sollten auch die weiteren insbesondere psychischen Folgen von fortgesetztem Mobbing nicht unterschätzt werden.

Insbesondere Beleidigungen und Beschimpfungen und womöglich noch mit der entsprechenden Bebilderung können im Internet heute Ausmaße annehmen, die vor 15 Jahren undenkbar waren.

Wie die regelmäßigen Leser unseres Blogs wissen, engagieren wir uns ehrenamtlich mit der Förderung von sicherem Umgang mit dem Internet und insbesondere mit der Bekämpfung von Internet-Mobbing. Dazu tragen wir zur Aufklärung im Fernsehen, Printmedien aber auch an Ort und Stelle zum Beispiel in Schulen für Jugendliche, Heranwachsende und deren Lehrer bei.

Näheres dazu finden Sie auf unseren Internetseiten. (la)

Das Verwaltungsgericht Köln (Verwaltungsgericht Köln, Beschluss v. 19.04.2011,Az. 10 L 488/11) hat in einem verwaltungsrechtlichen Eilbeschluss entschieden, das „Internet-Mobbing“ durch einen Schüler die Versetzung in eine Parallelklasse rechtfertigen kann.

Dem Schüler wurde vorgeworfen, bestimmte Mitschüler unter anderem auf Facebook und StudiVZ fortlaufend schwerwiegend beleidigt zu haben. Er hatte dort Schüler unter anderem mit Bezeichnungen wie
„Du bist fett“, „Willkommen in unserem coolen Mobberclub“, „schwul“, „voll der Pisser“ und „Pussy“
belegt.

Als sich daraufhin mit Schüler über die Belästigungen beschwerten, drohte er damit, dass „Petzer schwerwiegende Sanktionen zu befürchten hätten“.

Das Gericht war der Ansicht, dass Überwiegendes dafür spreche, dass der Schüler seine Schülerpflichten verletzt habe und dass daher auch die dies die Disziplinarmaßnahme nämlich die Versetzung in die Parallelklasse gerechtfertigt sei.

Fazit:
Auch wenn der vorliegenden Fall „nur“ von einer schulische Disziplinarmaßnahme handelt, sollten auch die weiteren insbesondere psychischen Folgen von fortgesetztem Mobbing nicht unterschätzt werden.

Insbesondere Beleidigungen und Beschimpfungen und womöglich noch mit der entsprechenden Bebilderung können im Internet heute Ausmaße annehmen, die vor 15 Jahren undenkbar waren.

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