Krypto-Unternehmen geht mit LHR erfolgreich gegen BaFin-Meldung vor
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat eine zunächst unter der Rubrik “Unerlaubte Geschäfte” veröffentlichte, rechtswidrige Meldung über ein Krypto-Unternehmen auf Betreiben von LHR gelöscht. Schadensersatzansprüche werden zurzeit geprüft.
Gleich hinter Bitcoin fängt der Wilde Westen an
Aus unserer anwaltlichen Beratungspraxis wissen wir, dass Beteiligte an Kryptogeschäftsmodellen häufig zu Unrecht ins Visier von mehr oder weniger seriösen Journalisten oder sonstigen „Mahnern“ mit eigenen, dubiosen Interessen geraten. Manchmal gelingt es diesen dubiosen Akteuren sogar, die zuständigen Aufsichtsbehörden, wie zum Beispiel die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit unzutreffenden Informationen zu füttern und damit zu ihrerseits rechtswidrigen Maßnahmen oder Meldungen zu bewegen.
Genau so erging es einem Unternehmen, das zu dem Zweck gegründet worden war, den Betrieb bzw. das Angebot bestimmter Krypto-Dienstleistungen und -produkte ins Leben zu rufen und unter ihrem Dach international zu organisieren. Kurze Zeit, nachdem das Unternehmen seinen Markteintrtitt angekündigt hatte, begannen ein Konkurrent, einige kryptoaffine Newsportale und ein selbst ernannter „Fachjournalist“ damit, das Vorhaben öffentlich zu diskreditieren. Zusätzlich wurden es bei den entsprechenden Aufsichtsbehörden, insbesondere bei der BaFin mit – wie sich später herausstellte – Falschbehauptungen angeschwärzt.
BaFin veröffentlicht rechtswidrige Meldung
Die Behörde hatte auf ihrer Internetseite daraufhin öffentlich behauptet, dass das besagte Unternehmen kein nach § 32 KWG und § 10 ZAG zugelassenes Institut sei und keine Erlaubnis zum Betreiben dieser Geschäfte in der Bundesrepublik Deutschland habe. Die BaFin hatte dafür jedoch keine Rechtsgrundlage. Sie hatte das Unternehmen auch nicht, wozu sie verpflichtet gewesen wäre, vorher ordnungsgemäß angehört. Die auf den ersten Blick unscheinbare Meldung war Wasser auf die Mühlen der oben erwähnten „Kritiker“, deren perfider Plan damit aufging. Die Meldung konnten sie nämlich als Aufhänger für weitere klickträchtige „Berichterstattung“ nutzen: Man hatte ja immer schon davor gewarnt. Jetzt also auch die BaFin!
BaFin kommt gerichtlicher Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt durch Löschung zuvor
Das betroffene Unternehmen hat daher mit Unterstützung von LHR beim Verwaltungsgericht Frankfurt gegen die BaFin Klage auf Entfernung der Meldung eingereicht und einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt (VG Frankfurt, Az. 7 L 452/20. F). Die BaFin hat die Meldung unter dem Druck der gerichtlichen Schritte daraufhin umgehend gelöscht. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache, die die Verantwortlichen der Unternehmeung aufgrund ihrer klarstellenden Wirkung sehr begrüßt hätten, hat die BaFin mit ihrem Schritt damit voraussichtlich leider verhindert.
Der Verfahrensakte ist zu entnehmen, dass die rechtswidrige BaFin-Meldung auf bewusst unwahre Behauptungen der oben genannten „Kritiker“ zurückzuführen ist.
LHR hat Banken, Emissionshäuser und Produktentwickler des Kapitalmarkts bereits in über 300 Fällen erfolgreich vertreten
Wir haben in den letzten Jahren für unsere Mandanten weit über 300 Verfahren gegen Initiatoren rechtswidriger Berichterstattung, unter denen sich nicht nur unseriöse Medien, sondern unter anderem auch die Stiftung Warentest, die Suchmaschine Google sowie auch zahlreiche Kollegen befanden, geführt.
Neben den Unterlassungsansprüchen bestehen umfangreiche Schadensersatzansprüche, deren Höhe das Unternehmen naturgemäß noch nicht genau bestimmen kann, die aufgrund der Schwere der Vorwürfe jedoch erheblich sein werden.
Rechtsanwalt Arno Lampmann von der Kanzlei LHR:
Was viele nicht wissen und von den zuständigen Beamten offenbar oft übersehen wird: Die BaFin ist als Behörde an Recht und Gesetz gebunden. Sie darf nur das tun, was ihr vom Gesetz explizit erlaubt wird. Diffuse öffentliche („Warn“-)Meldungen – insbesondere ohne Einhaltung des Verwaltunsgrechtswegs gehören – grundsätzlich nicht dazu.