VG Frankfurt entscheidet in der Hauptsache: BaFin-Meldung war rechtswidrig
Das Verwaltungsgericht Frankfurt hatte im Wege einer einstweiligen Anordnung die BaFin dazu verpflichtet, eine unter der Rubrik “Unerlaubte Geschäfte” veröffentlichte, rechtswidrige Meldung über ein Krypto-Unternehmen zu entfernen (VG Frankfurt, Beschluss v. 11.5.2020, Az. 7 L 452/20.F).
Das Gericht hat jetzt auch die Hauptsache zugunsten des betroffenen Unternehmens entschieden und nach Erledigung des Verfahrens die Kosten der BaFin auferlegt.
BaFin veröffentlichte rechtswidrige Meldung
Wir hatten bereits hier darüber berichtet: Die BaFin hatte auf ihrer Internetseite öffentlich behauptet, dass ein Unternehmen kein nach § 32 KWG und § 10 ZAG zugelassenes Institut sei und keine Erlaubnis zum Betreiben dieser Geschäfte in der Bundesrepublik Deutschland habe. Die BaFin hatte dafür jedoch keine Rechtsgrundlage. Sie hatte das Unternehmen auch nicht, wozu sie verpflichtet gewesen wäre, vorher ordnungsgemäß angehört.
Die BaFin versuchte, gerichtlicher Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt durch Löschung zuvorkommen
Das betroffene Unternehmen reichte daher mit Unterstützung von LHR beim Verwaltungsgericht Frankfurt gegen die BaFin Klage auf Entfernung der Meldung ein und stellte einen Antrag auf einstweilige Anordnung (VG Frankfurt, Az. 7 L 452/20. F). Die BaFin löschte die Meldung unter dem Druck der gerichtlichen Schritte daraufhin umgehend. Damit wollte man offenbar eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache verhindern. Wir berichteten hier:
Dieser Schachzug führte glücklicherweise jedoch nicht zum von der BaFin gewünschten Erfolg. Aus nachvollziehbaren Gründen hätte man dort natürlich eine Sachentscheidung des Gerichts gerne verhindert. Nicht zuletzt, weil die Verantwortlichen zwar die die Meldung von ihrer ursprünglichen Veröffentlichungsstelle entfernt hatten, sie jedoch im sogenannten „BaFin-Journal“ weiter öffentlich zugänglich machten und sich weigerten, sie auch dort zu entfernen, musste das Verwaltungsgericht schließlich entscheiden.
Verwaltungsgericht Frankfurt ordnet umgehende Entfernung der Meldung an
Das Verwaltungsgerichts Frankfurt fand für die Meldung der BaFin deutliche Worte und ordnete per einstweiliger Verfügung vom 11.5.2020 an, dass die BaFin die betreffende Meldung umgehend und vollständig von Ihrer Webseite zu entfernen hat (VG Frankfurt, Beschluss v. 11.5.2020, Az. 7 L 452/20.F), da es sich dabei um eine rechtswidrige, anprangernde und rufschädigende Maßnahme handelte, für die keinerlei Ermächtigungsgrundlage ersichtlich ist.
VG Frankfurt bestätigt Rechtswidrigkeit der Meldung auch in der Hauptsache
Nachdem die BaFin nun endlich auch die Meldung aus ihrem „BaFin-Journal“ entfernt hatte, konnte der Rechtsstreit auch in der Sache für erledigt erklärt werden. Dieser Erledigungsklärung schloss sich die BaFin zwar an, sie weigerte sich jedoch nach wie vor die Konsequenzen für ihr rechtswidriges Handeln zu tragen und wenigstens die Kosten des durch sie verursachten Verfahrens zu übernehmen. Diese musste ihr daher vom VG Frankfurt per Beschluss auferlegt werden (VG Frankfurt, Beschluss v. 15.9.2020, Az. 7 K 455/20.F).
Rechtsanwalt Arno Lampmann von der Kanzlei LHR:
Die ausführlich und sorgfältig begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts zeigt einmal wieder: Die BaFin ist als Behörde an Recht und Gesetz gebunden. Sie darf nur das tun, was ihr vom Gesetz explizit erlaubt wird. Der vermeintlich gute Zweck heiligt auch beim Verbraucherschutz die Mittel nicht. Zumal öffentliche Meldungen die gewünschte Wirkung nicht verfehlen und großen Schaden anrichten, der – wenn diese rechtswidrig sind – letztlich vom Steuerzahler und damit wieder von dem Verbraucher bezahlt werden muss, den man eigentlich schützen sollte.
(Offenlegung: LHR hat die Antragstellerin vertreten)