Produktempfehlungen durch Ärzte gegenüber Verbrauchern sind unzulässig
Die Älteren unter uns kennen wahrscheinlich noch die Zahnarztfrau, die eine Zahncreme im Fernsehen empfahl, die die Zähne „viel, viel weißer“ machen sollte.
Ich als Elektroinstallateursfrau
Viele haben sich wahrscheinlich gefragt, warum nicht der Ehemann, somit der Arzt selber sein Lob aussprach, wenn das Produkt so empfehlenswert war. Bezüglich anderer Produkte heißt es in der Werbung ja auch nicht: „Ich als Elektroinstallateursfrau empfehle Calgon für die Waschmaschine… „.
HWG verbietet Produktempfehlungen durch Ärzte
Der Grund für dieses Vorgehen liegt im Helmittelwerbegesetz. Danach ist es gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG verboten, außerhalb der Fachkreise für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel mit Angaben zu werben, dass diese ärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen werden. Eine solche – nicht auf Fachkreise bezogene – Werbung verstößt immer dann gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG), wenn sie geeignet ist, den „Otto-Normal-Patienten“ über die Notwendigkeit und Wirksamkeit der gezeigten Heilbehandlung unsachlich zu beeinflussen. Es soll vermieden werden, dass die Autorität der Heilberufe dazu ausgenutzt wird, direkt oder indirekt die Vorstellung besonderer Wirksamkeit bestimmte Präparate oder Behandlungen zu wecken.
Die Macher der damaligen Werbung gingen offenbar davon aus, dass eine Zahnarztfrau nicht nur keine Medizinerin ist, sondern dass von dieser auch keinerlei Gefahr ausgeht, dass das Publikum annehmen könnte, deren Anpreisung eine fachliche Empfehlung darstellen könne. Heutzutage wäre eine solche Werbung undenkbar. Schon weil sich moderne Frauen fragen würden weshalb nicht der Zahnärztinmann die Zahncreme anpreist.
Landgericht erlässt einstweilige Verfügung, Streitwert 25.000 €
Das Landgericht Köln hat in einem aktuellen Beschluss (LG Köln, Beschluss v. 31.5.2012, Az.31 O 262/12, einstweilige Verfügung ohne Gründe, nicht rechtskräftig) unterstrichen, dass auch die Werbung von Wärmekissen gegenüber Verbrauchern mit einer Empfehlung eines Arztes für Naturheilkunde unzulässig ist.
Das Kölner Gericht nimmt diesen Verstoß offenbar sehr ernst, denn es hat einen Streitwert von 25.000,00 € angesetzt.
Wir beraten Sie bei Fragen zur Heilmittelwerbung gerne. (la)