Schleichwerbung: Informierst Du noch oder wirbst Du schon?
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 31.10.2012, Az. I ZR 205/11, klargestellt, dass eine Werbung als solche klar erkennbar sein muss.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das oberste Gericht darüber zu entscheiden, ob ein Beitrag in einer Zeitschrift, der mit der Überschrift „Preisrätsel“ versehen war und sowohl redaktionelle als auch werbliche Elemente enthielt, gegen das Verschleierungsverbot gemäß § 4 Nr. 3 UWG verstößt.
Das Gericht stellte fest, dass ein Verstoß vorliegt, wenn der werbliche Charakter des Beitrags nicht bereits auf den ersten Blick erkennbar ist.
In § 4 Nr. 3 UWG heißt es:
„Unlauter handelt insbesondere, wer den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert.“
Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, Schleichwerbung in allen Werbeformen zu verbieten. Wie der BGH bereits in früheren Entscheidungen bestimmte, ist Grundlage des in § 4 Nr. 3 UWG – ebenso wie in Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG – enthaltenen Verbots redaktioneller Werbung die damit regelmäßig einhergehende Irreführung des Lesers, der dem Beitrag aufgrund seines redaktionellen Charakters unkritischer gegenübertritt und ihm auch größere Bedeutung und Beachtung beimisst (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.1981, Az. I ZR 96/79, Getarnte Werbung I; BGH, Urteil vom 07.07.1994, Az. I ZR 104/93, Preisrätselgewinnauslobung I).
Bei einer Vermischung von redaktionellem und werblichem Inhalt ist in der Regel von einer Verschleierung und damit von einem Verbot nach § 4 Nr. 3 UWG auszugehen.
Bei der Prüfung eines entsprechenden Beitrags muss sich der werbliche Charakter dem Betrachter also quasi aufdrängen. Zweifel gehen zu Lasten des Herausgebers. (nh)
(Bild: Maris Kiselov – shutterstock)