Konstantin Wecker und das Schnitzelfoto
Am 19.10.2011 wurde im Kölner Express über einen Rechtsstreit zwischen Konstantin Wecker und dem Fotografen eines Schnitzels berichtet.
Konstantin Wecker habe unerlaubter Weise das Foto eines Schnitzels „heruntergeladen“ und auf seiner Internetseite verwendet. Er sei daraufhin von dem Urheber des Fotos in Anspruch genommen worden und habe außergerichtlich 100 EUR gezahlt. Dieser Betrag hat dem Fotografen angeblich nicht ausgereicht, so dass vor dem Amtsgericht Düsseldorf geklagt wurde. Der Richter habe nun einen Vergleich vorgeschlagen. Wecker solle noch weitere 450 EUR zahlen um die Sache zu beenden. Ob dieser Vergleich letztlich geschlossen wird ist noch nicht bekannt. Der Express betonte jedoch, der Anwalt Weckers habe die Qualität des Fotos bemängelt.
Wir sind in mehrfacher Hinsicht erstaunt.
Sowohl die Qualität der Berichterstattung als auch die anwaltlichen Anmerkungen zur Qualität des Bildes lassen unseres Erachtens zu wünschen übrig (sofern diese tatsächlich den Tatsachen entsprechen). Es ist aus rechtlicher Sicht zweifelhaft, dass der Vorgang des „Herunterladens“ angegriffen wurde. Nach unserer Vermutung dürfte eher die öffentliche Zugänglichmachung angegriffen worden sein. Desweiteren wird kein Wort über den Unterlassungsanspruch verloren. Da die Klage vor dem Amtsgericht Düsseldorf erhoben wurde gehen wir davon aus, dass Herr Wecker außergerichtlich nicht nur das Foto von seiner Seite gelöscht hat sondern auch eine Unterlassungserklärung abgab.
Last but not least ist die Bemängelung der Qualität des Bildes für einen urheberrechtlichen Rechtsstreit unbeachtlich. Es geht weder um Qualität noch um Schönheit oder Ähnliches. Jedes Lichtbild ist per se geschützt.
Es ist bedauernswert, dass solche Berichte nicht genutzt werden, um die allgegenwärtigen urheberrechtlichen Probleme im Internet zu erläutern. Ein Bericht über Konstantin Wecker findet sicherlich viele Leser – und diesen hätte man wunderbar die urheberrechtlichen Probleme näher bringen können. (ro)
(Bild: © ExQuisine – Fotolia.com)
Am 19.10.2011 wurde im Kölner Express über einen Rechtsstreit zwischen Konstantin Wecker und dem Fotografen eines Schnitzels berichtet.
Konstantin Wecker habe unerlaubter Weise das Foto eines Schnitzels „heruntergeladen“ und auf seiner Internetseite verwendet. Er sei daraufhin von dem Urheber des Fotos in Anspruch genommen worden und habe außergerichtlich 100 EUR gezahlt. Dieser Betrag hat dem Fotografen angeblich nicht ausgereicht, so dass vor dem Amtsgericht Düsseldorf geklagt wurde. Der Richter habe nun einen Vergleich vorgeschlagen. Wecker solle noch weitere 450 EUR zahlen um die Sache zu beenden. Ob dieser Vergleich letztlich geschlossen wird ist noch nicht bekannt. Der Express betonte jedoch, der Anwalt Weckers habe die Qualität des Fotos bemängelt.
Wir sind in mehrfacher Hinsicht erstaunt.
Sowohl die Qualität der Berichterstattung als auch die anwaltlichen Anmerkungen zur Qualität des Bildes lassen unseres Erachtens zu wünschen übrig (sofern diese tatsächlich den Tatsachen entsprechen). Es ist aus rechtlicher Sicht zweifelhaft, dass der Vorgang des „Herunterladens“ angegriffen wurde. Nach unserer Vermutung dürfte eher die öffentliche Zugänglichmachung angegriffen worden sein. Desweiteren wird kein Wort über den Unterlassungsanspruch verloren. Da die Klage vor dem Amtsgericht Düsseldorf erhoben wurde gehen wir davon aus, dass Herr Wecker außergerichtlich nicht nur das Foto von seiner Seite gelöscht hat sondern auch eine Unterlassungserklärung abgab.
Last but not least ist die Bemängelung der Qualität des Bildes für einen urheberrechtlichen Rechtsstreit unbeachtlich. Es geht weder um Qualität noch um Schönheit oder Ähnliches. Jedes Lichtbild ist per se geschützt.
Es ist bedauernswert, dass solche Berichte nicht genutzt werden, um die allgegenwärtigen urheberrechtlichen Probleme im Internet zu erläutern. Ein Bericht über Konstantin Wecker findet sicherlich viele Leser – und diesen hätte man wunderbar die urheberrechtlichen Probleme näher bringen können. (ro)