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LG Hagen: Weiteres Urteil zum Influencer-Marketing auf Instagram

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LG Hagen Schleichwerbung Influencer
© Wasana – fotolia.com

Ab wann kann man bei einem Post auf Instagram von Schleichwerbung sprechen? Damit musste sich nach dem OLG Celle jetzt das Landgericht Hagen auseinandersetzen.  

Seit einiger Zeit ist vor allem in sozialen Medien, wie bspw. Instagram oder Facebook, ein neuer Trend zu beobachten: Influencer-Marketing.

Vorliegend hatte eine „Mode-Influencerin“, auf ihrem Modeblog bei Instagram, Fotos gepostet, auf denen Luxusartikel erkennbar waren. Sie setzte auf die Bilder einen Link, der auf die entsprechende Homepage des jeweils beworbenen Unternehmens führte. Dort konnten ihre Followers dann das jeweilige Produkt im Online Shop des Unternehmens erwerben.

Das Problem: Die Bilder waren weder als „#Anzeige“ oder „#Werbung“ gekennzeichnet, noch versuchte Sie es durch einen Begriffe wie „#ad” auf die Werbung aufmerksam zu machen (Ob dies ausreichend gewesen wäre, ist allerdings zweifelhaft: Bereits im Juni 2017 hatte das das OLG Celle den Begriff „#ad“ als unzureichende Kenntlichmachung deklariert.)

Die Entscheidung des LG Hagen

Die Richter des Landgerichts Hagen entschieden, dass es sich um Schleichwerbung handelt, wenn Produktfotos mit den Webseiten des Herstellers verlinkt sind, ohne dies entsprechend als Werbung zu kennzeichnen (LG Hagen, Urteil v. 3.9.2017, Az. 23 O 30/17).

Das Gericht monierte, dass der Verbraucher auch nach dem äußeren Anschein des gesamten Blogs dessen kommerziellen Charakter nicht erkennen konnte, sondern vielmehr der Eindruck entstand, es handele sich dabei um ein um ein reines Modeblog, auf dem die Beklagte sich mit ihren Anhängern über ihre Outfits unterhalte. Insbesondere für die jüngere Generation sei das Vermischen von werbenden mit rein textlichen Elementen damit kaum erkennbar gewesen.

Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung

Des Weiteren warb die Mode-Bloggerin auf ihren Bildern für ein „Detox-Delight“ Getränk. Auch dieses wurde nicht als Werbung kenntlich gemacht. Da die Mode-Bloggerin auf dem Bild für ein so genanntes „Detox“ Produkt wirbt, verstößt sie nach den Hagenern Richtern damit aber nicht nur gegen das Wettbewerbsrecht, sondern auch gegen die Health-Claims-Verordnung.

Die Health-Claims-Verordnung ist eine Verordnung zum Gesundheitsschutz der EU. Sie regelt, wann und wie nährwertbezogene Angaben auf Lebensmitteln gemacht werden dürfen. Dabei müssen die Angaben wissenschaftlich fundiert und für den Verbraucher verständlich sein. Unter dem Begriff „Detox“ verstehe der durchschnittliche Verbraucher „Entgiftung/Entschlackung“, diese Wirkung sei jedoch wissenschaftlich nicht erwiesen, so das Landgericht. Daher handele sich nach der Health-Claims-Verordnung um eine in der Werbung unzulässige gesundheitsbezogene Angabe.

Fazit

Wer als „Influencer“ erfolgreich werden will, sollte jeden Post, mit dem er ein Produkt bewirbt, auch klar als Werbung kennzeichnen. Ansonsten handelt es sich um „Schleichwerbung“ und es drohen Geldbußen bis zu 500.000 Euro.

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