Spickmich.de – die Dritte
Von der unerbittlichen Lehrerin, die sich seit Mai 2007 gegen das Lehrer-Bewertungsportal „spickmich.de“ gerichtlich wehrt, wurde mittlerweile viel berichtet, wir berichteten unter anderem hier. Nachdem sie zunächst in erster Instanz vor dem Landgericht Köln gewann und die Veröffentlichung ihrer Bewertungsseite verboten wurde, wurde dieses Verbot im Widerspruchsverfahren wieder aufgehoben. Die dagegen gerichtete Berufung in der zweiten Instanz vor dem Oberlandesgericht blieb erfolglos.
Daraufhin ging die Lehrerin schließlich in die dritte Instanz. Der Bundesgerichtshof hat nun mit Urteil vom 23.06.2009 (BGH, Urteil vom 23.06.2009, Az. VI ZR 196/08) die vorherige Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln bestätigt und die Revision somit zurückgewiesen.
Der BGH hat hierzu folgendes ausgeführt:
Grundsätzlich ist der Betreiber eines Internetforums „Herr des Angebots“, so dass der Verletzte auch gegen ihn Löschungs- und Unterlassungsansprüche gemäß § 1004 Abs. 1 BGB richten kann. Eine Haftungsprivilegierung gemäß § 10 TMG greift in diesen Fällen nicht, da diese nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit sowie die Schadensersatzhaftung des Diensteanbieters umfasst. Auch das in § 41 BDSG enthaltene Medienprivileg ist nicht einschlägig, da es sich bei einer automatischen Auflistung von redaktionellen Beitrrägen (hier: die Bewertungen durch die Schüler) nicht um eine journalistische-redaktionelle Bearbeitung der Daten handelt.
Der BGH konkretisiert ferner den Begriff der personenbezogenen Daten und stellt klar, dass diese über die klassischen Daten wie Name und Anschrift hinaus auch Meinungsäußerungen, Beurteilungen und Werturteile über einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen umfassen.
Nach § 28 BDSG ist das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke unter bestimmten Voraussetzungen zulässig; ein Geschäftszweck in diesem Sinne liegt bei dem Bewertungsportal spickmich.de aber noch nicht deswegen vor, weil zur Finanzierung der Website auch Werbeanzeigen verbreitet werden.
Eine geschäftsmäßige Erhebung im Sinne des § 29 BDSG liegt dagegen vor. Demnach dürfen personenbezogene Daten erhoben und gespeichert werden, wenn ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Datenerhebung und -speicherung nicht gegeben ist. Hierbei ist eine Grundrechtsabwägung vorzunehmen zwischen dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG. Einschränkungen des Selbstbestimmungsrecht innerhalb der sozialen Gemeinschaft sind dann hinzunehmen, wenn diese Beschränkungen von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls oder überwiegenden Rechtsinteressen Dritter getragen werden und im Bereich des Zumutbaren liegen.
Im Rahmen dieser Grundrechteabwägung stellt der BGH fest, dass von einer anonymen Bewertung von Lehrern grundsätzlich keine generelle Prangerwirkung im Sinne einer unzulässigen Schmähkritik ausgeht, wenn Zugangsbeschränkungen für Nutzer und Einschränkungen der Auffindbarkeit von personenbezogenen Daten in Internet-Suchmaschinen bestehen UND die Äußerungen bzw. Daten aus sich heraus nur eine geringe Aussagekraft und Eingriffsqualität aufweisen UND die Erhebung der Daten in zulässigerweise Weise zum Zweck der Übermittlung erfolgt ist.
Die Meinungsfreiheit hat also laut dem BGH bei dem Bewertungsportal spickmich.de Vorrang vor den Persönlichkeitsrechten der bewerteten Lehrer. Gerade im beruflichen Bereich müsse sich der Einzelne auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breite Öffentlichkeit einstellen.
Diese Lehrerin ist jedoch wahrlich nicht „kleinzukriegen“- nachdem sie diesen Instanzenzug bis zum obersten Gericht gegangen ist und verloren hat, will sie nun Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einreichen. Es bleibt also abzuwarten, ob die „Unbelehrbare“ diesmal obsiegt (nh).