Ausrüsterverträge im Fußball – der Spezialfall „Matching Right“, de facto eine Vertragsverlängerung?
Die großen Sportartikelhersteller wollen aufstrebende Talente immer früher an die eigene Marke binden und statten Spieler bereits in jungen Jahren mit Ausrüsterverträgen aus. Um sich dabei einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, enthalten zahlreiche Verträge mit dem „Matching Right“ eine Spezialklausel, die konkurrierenden Unternehmen das Abwerben von Spielern erschwert.
Die Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum (LHR) ist ein ausgewiesener Spezialist im Sportrecht und gab alle wichtigen Antworten rund um die zwei Fragen: Was ist das so genannte Matching Right in einem Ausrüstervertrag und was bedeutet die Klausel für Spieler und Ausrüster?
Der Wettstreit der Hersteller um die Spieler beginnt in der Jugend – Rechte & Pflichten auf beiden Seiten
Noch nie gaben große Sportartikelhersteller – allen voran Adidas und Nike – so viel Geld für Ausrüsterverträge aus wie heute. Top-Stars wie Lionel Messi oder Cristiano Ronaldo fungieren dabei in zahlreichen Kampagnen als Testimonials und bescheren den Unternehmen Millionengewinne. Aber auch fernab der großen Stars ist inzwischen nahezu jeder Profifußballer mit einem Ausrüstervertag ausgestattet.
Die Konsequenz: Der Wettstreit der Ausrüster um die besten Spieler hat sich längst in den Nachwuchsbereich ausgedehnt. Damit geht einher, dass die Hersteller auf der Suche nach aufstrebenden Talenten und den Top-Stars von morgen schon früh mit der Akquise und Bindung der Spieler beginnen müssen, um sie langfristig als gewinnbringende Testimonials aufzubauen.
Heutzutage unterschreiben talentierte Fußballspieler schon im Alter von etwa 14 Jahren erste Ausrüsterverträge. Die Zusammenarbeit zwischen Spieler und Ausrüster gestaltet sich dabei individuell und bringt dem Spieler unterschiedliche Vorteile materieller und monetärer Natur. Im Laufe der letzten Jahre haben sich jedoch „die drei Stufen des Ausrüstervertrags“ herauskristallisiert, welche einen anschaulichen Rahmen innerhalb der individuellen Vertragsgestaltung eines Ausrüstervertrages liefern. Insbesondere die Leistungen des Sponsors steigern sich im Verlauf der Stufen, sodass sich die Pflichten des Gesponserten intensivieren.
Der Spieler verpflichtet sich als Gesponserter unter anderem, die Marke medienwirksam zu vertreten. Er muss die Marke auf seinen Social-Media-Kanälen präsentieren und darf – je nach Vertragsinhalt – auf öffentlichen Terminen keine Produkte von konkurrierenden Marken tragen. Zusätzlich räumt er dem Ausrüster ein weltweites Recht ein, mit seiner Person zu werben.
Da insbesondere die letzten beiden Stufen eines Ausrüstervertrages komplexe Leistungen beschreiben, erfordert dies einen den Interessen der Parteien entsprechenden Vertrag. Dieser Prozess sollte zwingend von einem Experten begleitet werden.
Die Spezialklausel „Matching Right“
Ein weiteres Recht, das sich viele Sportartikelhersteller in den Ausrüsterverträgen zusichern lassen, ist das so genannte „Matching Right“. Unter diesem Recht muss man sich eine spezielle Klausel vorstellen, die immer dann greift, wenn der Ausrüstervertrag ausläuft. Die Matching-Right-Klausel sichert dem aktuellen Ausrüster eines Spielers insbesondere zwei Rechte:
- Der aktuelle Ausrüster darf potentielle Offerten konkurrierender Sportartikelhersteller einsehen.
- Er darf den laufenden Ausrüstervertrag fortführen. Allerdings nur unter den Konditionen, die dem Spieler seitens der konkurrierenden Sportartikelhersteller angeboten wurden.
Der Konkurrent hat, nachdem sich der Inhaber des Matching Rights entschieden hat die Offerte zu „matchen“, nicht mehr die Möglichkeit sein Angebot nachzubessern.
Die Vorkaufsrechtsklausel wird dem Ausrüster regelmäßig im Gegenzug zum Vertrauensvorschuss, der dem Spieler zu Beginn einer vertraglichen Zusammenarbeit entgegengebracht wird, gewährt. Etwaige Angebote von Konkurrenten, ob schriftlich oder mündlich, müssen dem Inhaber des Matching Right offengelegt werden. Die Ausgestaltung der Spezialklausel kann dabei unterschiedlich sein. So kann vereinbart werden, dass der bisherige Ausrüster das Angebot „matchen“ muss oder lediglich die Option dazu hat. Zudem kann festgelegt werden, dass das Angebot des Konkurrenten überboten werden muss oder dass es reicht, dass der bisherige Ausrüster das Angebot des Konkurrenten um einen gewissen Prozentsatz unterschreitet.
Macht der bisherige Ausrüster von seinem Matching Right Gebrauch, kommt ein Folgevertrag zwischen dem Spieler und dem bisherigen Ausrüster zustande. Wenn dieser sein Recht nicht wahrnimmt oder die vertraglich vereinbarte Ausgestaltung der Spezialklausel nicht einhält, kann der Spieler den Vertrag direkt mit dem Konkurrenten abschließen.
Drei Varianten des Matching Right
Man kann grob zwischen drei Varianten des Matching Rights unterscheiden
- Variante 1: Das Matching Right wird drei bis sechs Monate vor Vertragsende aktiv.
- Variante 2: Das Matching Right besteht auch noch drei bis sechs Monate nach dem eigentlichen Vertragsende.
- Variante 3: Der Ausrüster hat schließlich bis auf unbestimmte Zeit nach Vertragsende das Recht die Spezialklausel zu nutzen.
Die sogenannte „Vorkaufsfrist“ oder auch „First Refusal Period“ endet bei den Verträgen der Varianten zwei und drei erst nach Auslaufen des Vertrages. Während der Vorkaufsfrist ist es dem Spieler zwar gestattet, mit konkurrierenden Unternehmen des bisherigen Vertragspartners zu verhandeln, doch sobald er ein Angebot eines anderen Ausrüsters erhält, muss er dieses seinem bisherigen Ausrüster umgehend vorlegen. Tut er das nicht, droht – je nach Vertragsausgestaltung – eine Vertragsstrafe oder Schadensersatz.
Wettbewerbsvorteile für den bestehenden Ausrüster
Es ist nur zu verständlich, dass sich ein bestehender Ausrüster, der möglicherweise schon in den jungen Jahren eines Talents hohe Investitionen getätigt hat, vor Abwerbeversuchen der Konkurrenz schützen möchte. Gerade, weil ein Ausrüster einen Spieler oftmals über einen langen Zeitraum zu einem Markenbotschafter aufbauen muss und sich die getätigten Investitionen oft erst Jahre später auszahlen, ist das „Matching Right“ eine enorm wichtige Klausel für die Ausrüster, um diesen Vertrauensvorschuss auszugleichen.
Der Fall, dass sich ein Gesponserter, der sich in einer sehr aussichtsreichen Karrieresituation befindet, für einen anderen Ausrüster entscheidet, soll vermieden werden. Doch inwiefern ist dieses Recht tatsächlich auch juristisch belastbar?
Nächster Referenzfall in der Partnerschaft mit GOKIXX
Kurz vor Ende der Saison 2018/2019 begleitete LHR im Rahmen der Zusammenarbeit mit GOKIXX einen Referenzfall im Bereich der Ausrüsterverträge für einen Juniorenspieler mit Aussichten auf eine Zukunft als Fußball-Profi. Die wichtigsten Aspekte rund um das dort aufgeführte Matching Right werden nachfolgend zu Zwecken der Veranschaulichung anonymisiert aufgezeigt, ebenso wie die juristische Einschätzung und Belastbarkeit dieser Klausel.
Die sogenannte „Vorkaufsfrist“ oder „First Refusal Period“ endet nach den Vorgaben dieses Vertragsentwurfs 180 Tage nach Auslaufen des Vertrages. Erhält der Spieler während dieser Zeit also ein Angebot, kommt die im Vertrag aufgeführte Ziffer 7.2 zur Anwendung und der Spieler muss das Angebot seinem aktuellen Ausrüster umgehend vorlegen. Falls die Klausel verletzt werden sollte, schuldet der Nachwuchsspieler dem Ausrüster eine Vertragsstrafe oder ggf. Schadensersatz. Da das tatsächliche Vertragsverhältnis zu diesem Zeitpunkt jedoch schon beendet ist, sollte diese einseitige Verpflichtung zwingend von einem Experten im Sportrecht geprüft werden (Problem der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB).
Die Klausel kann nach §§ 133, 157 BGB jedoch auch dahingehend ausgelegt werden, dass wohl kein vollumfängliches Verhandlungsverbot mit Drittanbietern nach Vertragsende besteht. Wenn ein weiterer Anbieter ein erstes Angebot in Folge von Verhandlungen nochmal nachbessert, bevor der ursprüngliche Ausrüster sich entschlossen hat, das vorherige Angebot zu „matchen“ (innerhalb von 30 Tagen nach Kenntnisnahme), dann muss dieses neue und erhöhte Angebot dem aktuellen Ausrüster wieder umgehend vorgelegt werden und dieser entschiedet dann auf der neuen Grundlage, ob er es „matchen“ möchte.
Bei einer solchen Auslegung des Vertrages, könnte also faktisch mit einem weiteren Anbieter verhandelt werden. Dies aber nur eingeschränkt nach den Vorgaben des Matching Rights. Die Komplexität dieser Spezialklausel macht deutlich: Rechte und Pflichten in einem Ausrüstervertrag und insbesondere das Aushandeln des Matching Rights erfordern ein hohes Maß an Expertise im Sportrecht.
Das Matching Right – de facto eine Vertragsverlängerung
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass ein Ausrüster einem Spieler im vertraglich festgelegten Zeitraum des Matching Rights ein neues Vertragsangebot unterbreiten kann, welches mindestens den Konditionen des Konkurrenzangebots entspricht. Rein faktisch und unter Berücksichtigung der oben genannten Details handelt es sich bei dieser besonderen Art der „Vorkaufsfrist“ also um eine optionale Vertragsverlängerung, die der Ausrüster ziehen kann.
Fazit
Ausrüster wollen die Stars von morgen bereits früh an ihre Marke binden. Der Wettstreit um die Talente beginnt deshalb schon im Alter von etwa 14 Jahren. Doch letztlich schafft es nur ein Bruchteil der Spieler aus den Nachwuchsleistungszentren auf die große Fußball-Bühne. Die Ausrüster gehen aus diesem Grund mit den hohen finanziellen Investitionen im frühen Juniorenalter der Spieler hohe Risiken ein. Umso verständlicher ist es, wenn sich Unternehmen zu einem möglichst frühen Stadium die bestmögliche Ausgangsposition bei einem Spieler sichern möchten. Die Spezialklausel des „Matching Rights“ verschafft dem bestehenden Ausrüster dabei ein Wettbewerbsvorteil gegenüber Konkurrenten, die den Spieler abwerben wollen.
Der bisherige Vertragspartner hat mit dieser Spezialklausel stets die Option, die Bezüge des Spielers anzugleichen und den Vertrag folglich zu seinen Gunsten zu verlängern. Obwohl Ausrüsterverträge in erster Linie als Auszeichnung für gute Leistung zu verstehen sind, sollten sich insbesondere junge Spieler, deren Erziehungsberechtigte und die dazugehörigen Spielerberater auch darüber im Klaren sein, dass die Klausel des „Matching Rights“ besondere Verpflichtungen mit sich bringt. Die Komplexität der Rechte und Pflichten eines Ausrüstervertrages, sowie die dazugehörige Spezialklausel des Matching Rights bedarf ausgeprägter Expertise im Bereich des Sportrechts und sollte daher immer von Rechtsexperten geprüft werden. Die Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum (LHR) ist ein ausgewiesener Spezialist in Sachen Sportrecht und engagiert sich aktiv als rechtlicher Partner von GOKIXX, die App für die besten Nachwuchsfußballer Deutschlands.