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Die Causa Pechstein – Eine Chronologie

Pechstein Doping
Photo by Vidar Nordli-Mathisen on Unsplash

Der Fall der Sportlerin Claudia Pechstein sorgt seit Jahren immer wieder für Schlagzeilen. Das juristische Tauziehen dauert bereits mehr als ein Jahrzehnt an und hat bereits das Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beschäftigt. Ein Überblick über alle Verfahren:

Claudia Pechstein ist eine Ausnahmesportlerin – als erste Frau der Welt nahm die 1972 in Ost-Berlin geborene Eisschnellläuferin und Bundespolizistin acht Mal an Olympischen Winterspielen teil. Dabei holte Pechstein fünf Mal Gold, zwei Mal Silber und zwei Mal Bronze – mehr als jeder andere deutsche Athlet jemals bei Winterspielen.

Doping-Vorwürfe gegen Pechstein

Im Februar 2009 wurde Pechstein von der International Skating Union (ISU) mit Sitz in den Niederlanden für zwei Jahre gesperrt. Grund der Sperre war der Vorwurf des Blutdopings. Gegen die Dopingsperre klagte Pechstein vor dem Internationalen Sportgerichtshof (CAS) mit Sitz in der Schweiz. Der CAS bestätigte im November 2009 die Dopingsperre der ISU. Pechstein ging gegen die Entscheidung des CAS vor dem Schweizer Bundesgericht mit einem Eilantrag vor, dem das Gericht im Dezember 2009 stattgab. Dadurch konnte Pechstein beim Eislauf-Weltcup in Salt Lake City starten.

Im März 2010 durchsuchten BKA-Beamte Pechsteins Haus nach einer Anzeige der Deutschen Eisschnelllauf-Gemeinschaft DESG und der Nationalen Anti-Doping-Agentur Deutschland.

Gegen die ISU-Dopingsperre klagte Pechstein erst erfolglos in der Schweiz, dann vor ordentlichen Gerichten in Deutschland.

Die gerichtlichen Verfahren bis jetzt…

Das Schweizer Bundesgericht wies im September 2010 die Revision Pechsteins gegen die Entscheidung des CAS aus dem Jahr 2009 ab.

Das Landgericht München I wies eine Klage Pechsteins auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Dopingsperre sowie auf Schadenersatz und Schmerzensgeld im Februar 2014 zurück (LG München I, Urteil v. 26.02.2014, Az. 37 O 28331/12).

Das Oberlandesgericht München entschied dann, dass die zwischen dem Internationalen Fachverband für Eisschnelllauf und Pechstein getroffene Schiedsvereinbarung unwirksam sei, es den CAS-Spruch nicht anerkenne, Pechstein der Klageweg in Deutschland offenstehe und ihre Klage zulässig sei (OLG München, Zwischenurteil v. 15.01.2015, Az. U 1110/14 Kart).

Der Bundesgerichtshof (BGH) war anschließend in einem Urteil anderer Auffassung. Er hob auf die Revision der ISU das Teil-End- und das Teil-Zwischenurteil des OLG München auf, soweit das OLG zum Nachteil der ISU und der DESG erkannte. Außerdem wies der BGH die Berufung Pechsteins gegen das Urteil des LG München I vom 26. Februar 2014 zurück. Der BGH entschied auch, dass Pechstein im Anschluss an das CAS-Schiedsgerichtsverfahren Zugang zu schweizerischen Gerichten habe und diese nach internationalem Recht zuständig seien. Einen Anspruch gerade auf Zugang zu den deutschen Gerichten habe Pechstein nicht, so das Urteil (BGH, Urteil v. 07.06.2016, Az. KZR 6/15, BGH-Pressemitteilung).

Das BGH-Urteil wiederum wurde auf eine Verfassungsbeschwerde Pechsteins hin vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben und an das OLG München zurückverwiesen (BVerfG, Beschluss v. 03.06.2022, Az. 1 BvR 2103/16).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wies eine Beschwerde Pechsteins gegen die Schweiz, wo der CAS seinen Sitz hat, zurück (EGMR, Urteil v. 02.10.2018, Az. 40575/10, 67474/10Mutu und Pechstein vs Schweiz). Die EGMR-Kammer sprach Pechstein jedoch 8.000 Euro Entschädigung zu, da der CAS sie nicht öffentlich angehört und dadurch ihr Recht auf ein faires Verfahren verletzt habe. Pechstein beantragte danach erfolglos eine Verweisung des Verfahrens an die Große Kammer des EGMR.

Wie nun, nach jahrelangem Rechtsstreit über mehrere Instanzen, das Verfahren beim Oberlandesgericht München ausgeht, wird von vielen mit Spannung erwartet.

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