Stinkefinger vor Gericht
„Der Beschluss über die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist rechtsfehlerhaft ergangen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 18. 4. 2007 ist dem Antragsgegner vor Erlass des Beschlusses über die Verhängung eines Ordnungsgeldes i.H. von 300 Euro kein rechtliches Gehör gewährt worden. Dieses muss jedoch grundsätzlich vor der Verhängung von Ordnungsmitteln gewährt werden, Art. 103 I GG. […] Wenngleich nicht verkannt wird, dass es sich um eine nicht zu verharmlosende Beleidigung gehandelt hat, handelte es sich doch nicht um eine Situation, die es dem Gericht unmöglich gemacht hätte, den Antragsgegner zu seiner Ungebühr anzuhören. So war das Gericht auch in der Lage nach der Verhängung des Ordnungsgeldes die Verhandlung mit der Stellung der Anträge und mit der Verhandlung zu einer weiteren Folgesache fortzusetzen.[…]“
Wohl zuviele Gerichtsshows gesehen, der gute Mann. (zie)