Überzeugend, nachvollziehbar, gedächtnisschwach
Unser Mandant führt ein Verfahren gegen ein Auktionshaus, das eine Zeichnung mit der Behauptung zum Kauf angeboten hatte, unser Mandant sei Urheber der Zeichnung. Unser Mandant ist aber nicht Urheber der Zeichnung und will die Behauptung gerichtlich verbieten lassen.
Um die streitige Frage zu klären, vernahm das Landgericht Hamburg (und: ja, es ist zufällig die berühmt berüchtigte Pressekammer mit Herrn Buske als Vorsitzenden) einen Zeugen, der nach Auffassung des Gerichts „überzeugend und nachvollziehbar“ ausführte, dass unser Mandant ihm (wohlgemerkt nach Einleitung der rechtlichen Schritte, die in dem Gerichtsverfahren mündeten) gegenüber bestätigt habe, dass er sehr wohl Urheber des Bildes sei. Die erste Instanz verlor unser Mandant demnach. Die Berufung beim OLG ist anhängig.
Wer jetzt eine Geistesstörung als Ursache der kuriosen Situation vermutet, dass jemand anscheinend ein Gerichtsverfahren einleitet, um sich kurz darauf jegliche Erfolgsaussicht dadurch zu Nichte zu machen, dass er entgegen seinem Klagebegehren Dritten gegenüber behauptet, doch Urheber zu sein, liegt gar nicht so falsch. Allerdings vielleicht anders als er denkt.
Vor einer Woche erhalten wir nämlich einen Schriftsatz der Gegenseite in einem anderen Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt in dem es darum geht, ob eben dieser Zeuge es zu unterlassen hat, zu behaupten, dass unser Mandant Urheber des Werkes ist. Zur Verteidigung wird dort unter anderem ausgeführt, dass ein Unterlassungsanspruch bereits deshalb ausscheide, da der Beklagte seine Behauptungen schon deshalb bestimmt nicht wiederholen werde, da er gar nicht mehr so genau wisse, welches von den Bildern von unserem Mandanten sei. Er sei mittlerweile 70 Jahre alt sei und leide an Alzheimer-Erscheinungen und Gedächtnisschwäche.
Wer erfährt von dieser Gedächtnisschwäche wohl als Nächstes? (la)