Unwahre Snippets sind der Suchmaschine Google ihr Geschäftsmodell sein Tod
Wie Udo Vetter vor ein paar Tagen berichtete, hat das Kammergericht, das Oberlandesgericht Berlins im Beschlusswege (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 03.11.2009, AZ: 9 W 196/09) der Suchmaschine Google bereits im Oktober 2009 verboten, den folgenden so genannten Snippet im Rahmen seiner Suchergebnisse zu veröffentlichen:
„Schowbusiness: Eklat – B. S. tritt unter Buhrufen ab … 6. März 2008 … Aber ein sichtlich verwirrter B. S. und ein besserwisserisches Publikum verwandelten den sprachkritischen Abend in ein …www…de/…/Eklat_B._S. _tritt_unter_Buhrufen_ab. html – Im Cache – Ähnlich“.
Dieses Suchergebnis warf die Suchmaschine Google bei der Eingabe der Suchworte „Bastian Sick“ auf der ersten Seite aus. Der Link führte zu einem Artikel mit dem Titel „Eklat – Bastian Sick tritt unter Buhrufen ab“, einem nach einigem Lesen erkennbar satirischen aber ebenso erkennbar unlustigen Artikel in der Welt Online.
Der Autor von bekannten Werken wie der Zwiebelfisch-Kolumne oder der „Dativ“-Buchreihe griff mit seinem Verfügungsantrag vor dem Landgericht Berlin folgerichtig auch nicht den eigentlichen Artikel, sondern das von Google ausgeworfene Suchergebnis in Gestalt des oben sichtbaren „Snippets“ an.
Nachdem das Landgericht Berlin dem Antrag nicht folgen wollte, erließ die nächste Instanz, das KG Berlin, dann aber die begehrte Eilverfügung. Das KG führt insoweit unter anderem aus:
„(…)Hiernach ist der objektive Sinngehalt des streitgegenständlichen Snippets, dass der Antragsteller am 6. März 2008 einen vollkommen misslungenen Auftritt vor einem Publikum hatte, so dass er gezwungen war, unter Buhrufen abzutreten. Diese Aussage ist auch eindeutig. Aus dem Snippet selbst ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass es sich um eine satirische Darstellung handeln könnte und ein solcher Auftritt tatsächlich gar nicht stattgefunden hat. Der bloße Begriff „Schowbusiness“, der nach Ansicht der A. S.-AG, als Verantwortliche für den Beitrag in W.-ONLINE, bereits vom satirischen Charakter(„Sc(sic!)howbusiness“) zeugen soll, reicht für ein anderes Verständnis nicht aus.“
Entgegen den Kommentaren der Wutbürger, die wo dem Udo sein Blog lesen, und die von diesem – wie gewohnt – auch in diese Richtung gelenkt werden, ist diese Entscheidung folgerichtig.
Denn Google ist spätestens dann nicht mehr bloßer „Mittler zu Inhalten“ im Netz, wenn sich die Suchergebnisse nicht in der Ausgabe von Links erschöpfen, sondern die Suchmaschine sich – jedenfalls dem äußeren Anschein nach – als Aufbereiter der verlinkten Inhalte dergestalt geriert, so dass der Leser den Eindruck gewinnen kann, dass Google den zu erwartenden Inhalt dem wesentlichen Inhalt nach mundgerecht zusammenfasst.
Wenn dann so falsche Tatsachenbehauptungen im Raum stehen, gibt es rechtlich keine andere Möglichkeit, als dem Verursacher – hier Google – die Verbreitung dieser falschen Tatsachen zu verbieten.
Wir sind sicher, das viele (im Übrigen überwiegend anonymen) Kommentatoren und Leser des lawblogs diese strenge Vorgehensweise jedenfalls dann sofort unterstützen würden, wenn sie selbst in einer für sie nachteiligen Weise in die Öffentlichkeit gezerrt würden.
Obwohl: Im Boulevardbereich gilt natürlich „even bad press is good press“ (la)
Wie Udo Vetter vor ein paar Tagen berichtete, hat das Kammergericht, das Oberlandesgericht Berlins im Beschlusswege (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 03.11.2009, AZ: 9 W 196/09) der Suchmaschine Google bereits im Oktober 2009 verboten, den folgenden so genannten Snippet im Rahmen seiner Suchergebnisse zu veröffentlichen:
„Schowbusiness: Eklat – B. S. tritt unter Buhrufen ab … 6. März 2008 … Aber ein sichtlich verwirrter B. S. und ein besserwisserisches Publikum verwandelten den sprachkritischen Abend in ein …www…de/…/Eklat_B._S. _tritt_unter_Buhrufen_ab. html – Im Cache – Ähnlich“.
Dieses Suchergebnis warf die Suchmaschine Google bei der Eingabe der Suchworte „Bastian Sick“ auf der ersten Seite aus. Der Link führte zu einem Artikel mit dem Titel „Eklat – Bastian Sick tritt unter Buhrufen ab“, einem nach einigem Lesen erkennbar satirischen aber ebenso erkennbar unlustigen Artikel in der Welt Online.
Der Autor von bekannten Werken wie der Zwiebelfisch-Kolumne oder der „Dativ“-Buchreihe griff mit seinem Verfügungsantrag vor dem Landgericht Berlin folgerichtig auch nicht den eigentlichen Artikel, sondern das von Google ausgeworfene Suchergebnis in Gestalt des oben sichtbaren „Snippets“ an.
Nachdem das Landgericht Berlin dem Antrag nicht folgen wollte, erließ die nächste Instanz, das KG Berlin, dann aber die begehrte Eilverfügung. Das KG führt insoweit unter anderem aus:
„(…)Hiernach ist der objektive Sinngehalt des streitgegenständlichen Snippets, dass der Antragsteller am 6. März 2008 einen vollkommen misslungenen Auftritt vor einem Publikum hatte, so dass er gezwungen war, unter Buhrufen abzutreten. Diese Aussage ist auch eindeutig. Aus dem Snippet selbst ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass es sich um eine satirische Darstellung handeln könnte und ein solcher Auftritt tatsächlich gar nicht stattgefunden hat. Der bloße Begriff „Schowbusiness“, der nach Ansicht der A. S.-AG, als Verantwortliche für den Beitrag in W.-ONLINE, bereits vom satirischen Charakter(„Sc(sic!)howbusiness“) zeugen soll, reicht für ein anderes Verständnis nicht aus.“
Entgegen den Kommentaren der Wutbürger, die wo dem Udo sein Blog lesen, und die von diesem – wie gewohnt – auch in diese Richtung gelenkt werden, ist diese Entscheidung folgerichtig.
Denn Google ist spätestens dann nicht mehr bloßer „Mittler zu Inhalten“ im Netz, wenn sich die Suchergebnisse nicht in der Ausgabe von Links erschöpfen, sondern die Suchmaschine sich – jedenfalls dem äußeren Anschein nach – als Aufbereiter der verlinkten Inhalte dergestalt geriert, so dass der Leser den Eindruck gewinnen kann, dass Google den zu erwartenden Inhalt dem wesentlichen Inhalt nach mundgerecht zusammenfasst.
Wenn dann so falsche Tatsachenbehauptungen im Raum stehen, gibt es rechtlich keine andere Möglichkeit, als dem Verursacher – hier Google – die Verbreitung dieser falschen Tatsachen zu verbieten.
Wir sind sicher, das viele (im Übrigen überwiegend anonymen) Kommentatoren und Leser des lawblogs diese strenge Vorgehensweise jedenfalls dann sofort unterstützen würden, wenn sie selbst in einer für sie nachteiligen Weise in die Öffentlichkeit gezerrt würden.
Obwohl: Im Boulevardbereich gilt natürlich „even bad press is good press“ (la)