Unzulässige Bezeichnung eines Kondoms als „deutsche Markenware“, wenn Rohling aus dem Ausland stammt
Das OLG Hamm hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Werbung für Kondome mit den Bezeichnungen „made in Germany“, „deutsche Markenware“ und „deutsche Markenkondome“ zulässig ist, wenn diese als Rohlinge aus dem Ausland bezogen werden (OLG Hamm, Urteil vom 13.03.2014, Az. 4 U 121/13, (nicht rechtskräftig)).
Geklagt hatte ein Verein, der die Interessen von Unternehmen vertritt, die in Deutschland Kondome herstellen und vertreiben. Zu seinen Aufgaben gehört die Überwachung der Regeln eines fairen Wettbewerbs auf dem deutschen Kondommarkt. Das beklagte Unternehmen betreibt einen Online-Shop für Erotik-Artikel. Im Rahmen dieser Tätigkeit bot es auch Kondome eines in Deutschland ansässigen Unternehmens an, von dem es seine Ware bezog. Die Kondome dieses Zulieferers wurden auf der Webseite des Online-Shops mit den Worten „made in Germany“, „deutsche Markenware“ und „deutsche Markenkondome“ angepriesen.
Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Zulieferer
In einem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren gegen diesen Zulieferer, hatte das OLG Hamm ihm bereits untersagt, die von ihm vertriebenen Kondome mit diesen Begriffen zu bewerben, weil der Zulieferer die Kondome als Rohlinge von einem weiteren Unternehmen bezog, welches seinen Sitz im Ausland hat. Das hier in Deutschland ansässige Unternehmen kontrollierte die Qualität der Ware auf Reißfestigkeit und Dichtigkeit. Im Anschluss an diese Prüfung wurden die Kondome noch befeuchtet und verpackt. Dies reiche nach Auffassung des OLG Hamm nicht aus, um die Ware als Kondome „made in Germany“ zu bezeichnen (OLG Hamm, Urteil vom 20.11.2012, Az. 4 U 95/12).
Klageverfahren gegen Online-Erotik-Shop
In dem aktuellen Klageverfahren gegen den Betreiber des Online-Erotik-Shops, gab das OLG Hamm der Klage statt und blieb somit bei seiner Auffassung aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren. Es entschied, dass die Bezeichnung der streitgegenständlichen Kondome „made in Germany“, „deutsche Markenware“ und „deutsche Markenkondome“ irreführend sei. Denn hierdurch werde der Eindruck erweckt, die Kondome seien in Deutschland hergestellt worden. Der Verbraucher erwarte, dass alles wesentlichen Fertigungsschritte bzw. mindestens der maßgeblichen Fertigungsvorgang, bei der die Ware ihre bestimmten Eigenschaften erhält, in Deutschland von statten gegangen sei. Diese Erwartung erweise sich als falsch, da die Rohlinge der Ware im Ausland produziert werden. Die in Deutschland vorgenommene Qualitätskontrolle und Verpackung der Ware habe mit dem eigentlichen Fertigungsprozess nichts mehr zu tun. Auch, dass die Kondome in Deutschland befeuchtet werden, reiche nicht aus. Hiermit werde lediglich eine Alternative zum Endprodukt hergestellt.
Fazit:
Die Entscheidung ist aus unserer Sicht nachvollziehbar und anhand dieses Falles auch gut veranschaulicht. Bei der Prüfung, ob eine Werbung irreführend ist, die eine Aussage zur geografischen Herkunft trifft, ist eine Bestimmung des Herstellungsortes immer dann schwierig, wenn es sich um eine Ware handelt, die nicht nur an einem Ort gefertigt wird. Der Auffassung des Gerichts folgend ist darauf abzustellen, wie der Verbraucher die Werbeaussgae versteht. Erweckt diese beim Verbraucher den Eindruck, die Ware werde an dem dort genannten Ort hergestellt und findet der wesentliche Teil der Fertigung tatsächlich an einem anderen Ort statt, ist die Werbeaussage falsch und führt den Verbraucher in die Irre. Da drängt sich die Frage auf, welchen Eindruck die Werbeaussage „Pariser“ beim Verbraucher erweckt hätte? (jr)
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