LG Köln: Bloße Abrufbarkeit einer Rechtsverletzung in Deutschland begründet internationale Zuständigkeit
Das Landgericht Köln ist – soweit ersichtlich – als erstes Instanzgericht in einem einstweiligen Verfügungsverfahren dem BGH gefolgt, wonach es für eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für ein Verfahren wegen Urheberrechtsverletzungen genügt, dass die entsprechende Internetseite (auch) in Deutschland abrufbar ist.
Das erleichtert die Durchsetzung von Ansprüchen deutscher Rechteinhaber im Urheberrecht insbesondere gegen die Big Player im Internet, von die ihren Sitz überwiegend im schönen Kalifornien in den USA haben.
Erpressungsplattform Wordpress
Der Antragsteller hatte festgestellt, dass ein unbekannter Dritter auf der von dem Unternehmen Automattic, Inc. betriebene Blog- und Website-Hostingdienst Wordpress zahlreiche haarsträubende strafrechtliche Vorwürfe auf englischer Sprache veröffentlicht hatte. Die vom Antragsteller angeblich begangenen Straftaten rangierten von bloßem“Schwindel“ über Serienbetrug, Geldwäsche, bis hin zu Kinderporographie (!).
Aber nicht nur dieser selbst, sondern auch seine gesamte Familie sei ähnlich kriminell. Illustriert waren die Schmähungen mit Fotos des Antragstellers und den ebenfalls beschimpften Familienmitgliedern.
Irgendwas wird schon hängenbleiben
Egal, wie abstrus oder unglaubwürdig die Behauptungen bei näherem Hinsehen sein mögen: Auf diese Weise gestaltete und optimierte Internetseiten erzielen so bei der Eingabe des Namens der Betroffenen eindrucksvolle Suchergebnisse bei Google, die ihre Wirkung nicht verfehlen. Wer will schon auf Google mit dem Suchwort „Kinderporno“ gefunden werden? Es gilt das Motto: Ein bisschen Dreck bleibt immer hängen.
Nicht selten erreichen den öffentlich Geschmähten nach dieser Art von Veröffentlichungen zeitnah mehr oder weniger gut getarnte Erpressungsversuche. So teilt dann zum Beispiel eine „PR-Agentur“ mit, dass sie bemerkt habe, dass das Reputationsmanagement des Betroffenen im Internet verbesserungswürdig sei. Gegen ein nicht unerhebliches Entgelt könne man diese Aufgabe übernehmen. Wenn das Schadenspotential – zum Beispiel im Finanzsektor – besonders groß ist, werden für die „Dienstleistungen“ dann gerne Beträge bis zu 100.000 € – und das nicht einmalig, sondern pro Monat – aufgerufen.
Wordpress reagiert meist nicht auf Löschungsaufforderungen
In der Sache sind Fälle dieser Art rechtlich in der Regel Selbstläufer. Es liegt auf der Hand, dass öffentliche unwahre Tatsachenbehauptungen, insbesondere mit strafrechtlichem Bezug unterlassen werden müssen. Das wissen natürlich auch die Täter. Daher versuchen diese, dem Betroffenen möglichst viele faktische und prozessuale Steine in den Weg zu legen und so zu verhindern, dass dieser effektiven Rechtsschutz vor seinen Heimatgerichten erlangen kann.
Dazu eignet sich Wordpress nicht nur sehr gut, weil der Betreiber seinen Sitz in San Francisco, USA hat, sondern auch, weil dieser bekannt dafür ist, sich auch bei recht eindeutigen Rechtsverletzungen regelmäßig hinter automatisch generierten E-Mails und der „Freedom of Speech“ zu verstecken.
Bisher musste ein Inlandsbezug dargelegt werden
Die bisherige Rechtssprechung machte es den Tätern leicht. Denn der Rechteinhaber musste – jedenfalls bis zum Jahr 2016 – darlegen, dass die Internetseite, auf der sich die Rechtsverletzung befand, bestimmungsgemäß auch in Deutschland abgerufen werden konnte. Die bloße Abrufbarkeit der Seite reichte nicht aus. Der Rechteinhaber musste daher regelmäßig mühsam anhand von objektiven Indizien darlegen, dass mit der Internetseite auch deutsche Nutzer angesprochen werden sollten.
Bisherige Rechtssprechung hatte merkwürdige Konsequenzen
Das führte nicht selten zu absurden Konstellationen. So hatte das Oberlandesgericht Köln zum Beispiel in einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren vor mittlerweile 11 Jahren entschieden, dass der deutsche Rechteinhaber eine unerlaubte Fotonutzung auf einer Seite mit der Top-Level Domain „uk“, United Kingdom (Großbritannien) nicht vor deutschen Gerichte geltend machen könne, obwohl die beworbenen Produkte in Euro bezahlt werden konnten und weltweit ausgeliefert wurden, nur weil dort die deutsche Sprache nicht auswählbar war (OLG Köln, Beschluss v. 30.10.2007, Az. 6 W 161/07, GRUR-RR 2008, 71).
Damit ist es jetzt im Urheberrecht vorbei
Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 21.4.2016, Az- I ZR 43/14) hat im April 2016 entschieden, dass der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 32 ZPO bei einer behaupteten Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte durch ein öffentliches Zugänglichmachen des Schutzgegenstands über eine Internetseite im Inland belegen ist, wenn die geltend gemachten Rechte im Inland geschützt sind und die Internetseite (auch) im Inland öffentlich zugänglich ist.
Der BGH weicht mit seiner Entscheidung von seiner noch im Jahr 2010 vertretenen Auffassung (vgl. BGH, Urteil v. 29.4.2010, Az. I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 14 – Vorschaubilder I) mit Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur gerichtlichen Zuständigkeit für Klagen wegen Verletzungen des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte nach Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO (jetzt Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO) ab (vgl. EuGH, Urteil v. 3.10.2013, Az. C-170/12, GRUR 2014, 100 Rn. 42 = WRP 2013, 1456 – Pinckney/Mediatech; Urteil v. 22.1.2015, Az. C-441/13, GRUR 2015, 296 Rn. 32 = WRP 2015, 332 – Hejduk/EnergieAgentur).
Der EuGH hat dort festgestellt, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Urheber‑ und verwandten Schutzrechten, die vom Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gewährleistet werden, dieses Gericht in Anknüpfung an den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs für eine Klage auf Schadensersatz wegen Verletzung dieser Rechte durch die Veröffentlichung von geschützten Lichtbildern auf einer in seinem Bezirk zugänglichen Website zuständig ist. Dieses Gericht sei aber nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verursacht worden ist, zu dem es gehört.
Ohne seine Entscheidung an dieser Stelle näher zu erläutern, geht der BGH folgerichtig davon aus, dass dies auch für Unterlassungsansprüche gilt. Denn während der EuGH den Umstand, dass das angerufene Gericht nur über den lokalen Schadenersatz entscheiden kann, ausdrücklich feststellen muss, ergibt sich die beschränkte Wirkung eines Unterlassungstenors ohne Weiteres aus der territorialen Zuständigkeit dieses Gerichts.
Das bedeutet nichts weniger, als dass jetzt jeder Verstoß im Internet, egal, unter welcher Topleveldomain, oder auf welcher Sprache er stattfindet, in Deutschland im Wege der Unterlassungsklage angegriffen werden kann.
Das LG Köln schließt sich dem BGH an
Man sollte meinen, dass die Instanzgerichte die Entscheidung des BGH nicht nur zur Kenntnis nehmen, sondern auch umgehend umsetzen würden. Weit gefehlt. Seit gut zwei Jahren tragen wir für unsere Mandanten bei unterschiedlichsten Gerichten bundesweit entsprechend vor und sind bisher mit diesem Argument– auch wenn wir die Gerichte meist mit anderen geografischen Berührungspunkten von ihrer Zuständigkeit überzeugen konnten – durchgehend gescheitert.
Das ist jetzt – jedenfalls in Köln – anders (LG Köln, Beschluss v. 14.8.2018, Az. 14 O 271/18).
Die zuständige Kammer führt diesbezüglich wie folgt aus:
(…) Danach ist für den mit dem einstweiligen Verfügungsverfahren verfolgten Unterlassungsanspruch die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründet. Der Antragsteller nimmt die – in Kalifornien ansässige – Antragsgegnerin wegen der behaupteten Verletzung eines in Deutschland bestehenden Leistungsschutzrechts des ausübenden Künstlers auf Unterlassung in Anspruch, in Deutschland bestimmte Lichtbilder öffentlich zugänglich zu machen bzw. zur Schau zu stellen. Der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung im Sinne von Paragraf 32 ZPO ist bei einer behaupteten Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte durch ein öffentliches Zugänglichmachung des Schutzgegenstands über eine Internetseite im Inland belegen, wenn die geltend gemachten Rechte im Inland geschützt sind und die Internetseite (auch) im Inland öffentlich zugänglich ist. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass der Internetauftritt bestimmungsgemäß (auch) im Inland abgerufen werden kann.
An seiner abweichenden Auffassung (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 14 – Vorschaubilder I) hält der Senat im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur gerichtlichen Zuständigkeit für Klagen wegen Verletzungen des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte nach Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO (jetzt Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO) nicht fest (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2013 – C-170/12, GRUR 2014, 100 Rn. 42 = WRP 2013, 1456 – Pinckney/Mediatech; Urteil vom 22. Januar 2015 – C-441/13, GRUR 2015, 296 Rn. 32 = WRP 2015, 332 – Hejduk/EnergieAgentur; offengelassen für Markenverletzungen BGH, Urteil vom 5. März 2015 – I ZR 161/13, GRUR 2015, 1004 Rn. 15 = WRP 2015, 1219 – IPS/ISP; zu Wettbewerbsverletzungen vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2015 – I ZR 94/13, GRUR 2015, 1129 Rn. 12 = WRP 2015, 1326 – Hotelbewertungsportal).
Für das Wettbewerbsrecht gilt dieser Grundsatz nicht…
Für das Markenrecht hat der BGH diese Frage bisher offengelassen (BGH, Urteil vom 5.3.2015 – I ZR 161/13, GRUR 2015, 1004 Rn. 15 = WRP 2015, 1219 – IPS/ISP). Für Wettbewerbsverletzungen dürften diese Grundsätze nicht anwendbar sein, da hier das Marktortprinzip gilt, vor dessen Hintergrund ein Wettbewerbsverstoß in der Regel immer nur dort angenommen wird, wo die Interessen der betroffenen Mitbewerber aufeinandertreffen können (vgl. BGH, Urteil v. 19.3. 2015, Az. I ZR 94/13, GRUR 2015, 1129 Rn. 12 = WRP 2015, 1326 – Hotelbewertungsportal).
…allerdings für das Persönlichkeitsrecht
Der BGH wird voraussichtlich auch für das Persönlichkeitrecht konsequenterweise von seiner bisherigen Auffassung abweichen müssen. Nach der – von Instanzgerichten ohnehin oft missverstandenen – Entscheidung „New York Times“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 2.3.2010, Az. VI ZR 23/09, GRUR 2010, 461, 463) waren deutsche Gerichte nur zuständig,
„…wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen – Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse des Beklagten an der Gestaltung seines Internetauftritts und an einer Berichterstattung ande- rerseits – nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann.“
Auch diese etwas kryptische Definition ist nun überholt.
Denn der EuGH hat auch für Persönlichkeitsrechtsverletzungen entschieden, dass eine diesbezügliche Schadensersatzklage auch vor den Gerichten jedes Mitgliedstaates erhoben werden kann, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war (EuGH, Urteil vom 25.10.2011, Az. – C-509/09 und C-161/10 eDate Advertising GmbH/X und Martinez/MGN Ltd.).
Fazit:
Hochinteressant ist die vom Landgericht Köln adaptierte BGH-Entscheidung für die immer häufiger notwendig werdenden Klagen gegen Google oder andere ausländische Anbieter. Es steht zu hoffen, dass – wie es eigentlich selbstverständlich sein müsste – weitere Instanzgerichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgen.
Auch, wenn eine deutsche Entscheidung im Ausland, insbesondere wenn es Länder außerhalb der Europäischen Union betrifft, oft nicht unmittelbar vollstreckbar sind, kann es sinnvoll sein, einen entsprechenden Titel zu erwirken. Dieser gilt zwar nur unmittelbar zwischen den Streitparteien, kann aber zur Illustration der Rechtslage bzw. für den Beleg der Tatsache, dass ein deutsches Gericht das Verhalten bereits als unzulässig beurteilt hat, auch Dritten, wie zum Beispiel Hostprovidern und nicht zuletzt Suchmaschinenbetreibern, wie zum Beispiel Google vorgelegt werden. Ab Kenntnis eines Rechtsverstoßes haften diese nämlich jedenfalls als Störer auf Unterlassung und gegebenenfalls sogar auch auf Schadensersatz.
Last but not least kann es natürlich auch nützlich sein, Geschäftspartner davon in Kenntnis zu setzen, dass die im Internet kursierenden Äußerungen nicht nur – gerichtlich festgestellt – unwahr sind, sondern dass er sich man dagegen auch entschieden zur Wehr setzt.
(Offenlegung: Unsere Kanzlei hat den Antragsteller vertreten.)