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EuGH: Dateifragmente sind urheberrechtlich geschützt

Dateifragmente urheberrechtlicher Schutz
MATTHIAS BUEHNER – stock.adobe.com

Immer wieder steht im Streit, ob einzelne Teile eines urheberrechtlich geschützten Werkes – Dateifragmente – die über eine Tauschbörse getauscht werden, schon ausreichen, um eine abmahnfähigen Urheberrechtsverstoß anzunehmen.

Der Europäische Gerichtshof stellt nun klar: Wer „Dateischnipsel“ von urheberrechtlich geschützten Werken auf Online-Tauschbörsen teilt, gibt das Werk öffentlich wieder.

Peer-to-Peer Netzwerke

Es geht um sogenannte „Peer-to-Peer-Netzwerke“, in denen sich mehrere Computer gleichberechtigt zusammenschließen. Das kann dann als Online-Tauschbörse genutzt werden. Dort können Video-Dateien in vielen Segmenten geteilt und auf verschiedenen Computern gespeichert werden.

Jedoch sind die einzelnen Segmente als solches nicht sofort nutzbar, können aber problemlos von anderen Mitgliedern des Netzwerkes wieder zusammengesetzt werden. So besteht dann auch die Möglichkeit, urheberrechtlich geschützte Dateien wieder abzuspielen.

Urheberrechtsfähigkeit und Urheberrechtsverletzung von Dateifragmenten

Ob Dateifragmente dem Urheberrechtsschutz zugeordnet werden können, richtet sich alleine danach, ob das jeweilige Dateifragment den Werkbegriff des § 2 Urhebergesetz (UrhG) erfüllt.

Ein Werk des Urheberrechts ist sichtbar, hörbar oder fühlbar, also sinnlich wahrnehmbar und beruht auf einer menschlich-gestalterischen Tätigkeit. Zwar ist eine Vollendung des Werks nicht unbedingt nötig, sodass Vor- und Zwischenstufen sowie Fragmente schutzfähig sein können. Aber es ist anerkannt, dass „die Formgebung zumindest so weit fortgeschritten sein muss, dass der geistige Gehalt bereits Gestalt gewonnen hat und die erforderliche Individualität zum Ausdruck bringt.“ Danach könne das Merkmal der Wahrnehmbarkeit nur vorliegen, soweit das konkrete Dateifragment als solches irgendwie abgespielt oder betrachtet werden kann.

Können Dateien bereits als Fragmente abgespielt werden, hängt es von den weiteren Voraussetzungen des § 2 UrhG ab, ob ein Schutz auch tatsächlich besteht. Diesbezüglich ist auf die zentralen Kriterien des Werkbegriffs abzustellen: die Individualität beziehungsweise Schöpfungshöhe. Das Vorhandensein von Individualität im Werk ist ein entscheidendes Kriterium bei der Beurteilung, ob ein Werk urheberrechtlichen Schutz genießt oder nicht. Je mehr die Individualität im Werk zum Ausdruck kommt, desto eher ist ein urheberrechtsfähiges Werk anzunehmen. Keine Individualität weisen demzufolge solche Werke auf, die dem „Alltäglichen“ entsprechen. Das Merkmal der Schöpfungshöhe soll hingegen Alltägliches aus dem Urheberschutz herausnehmen – auch dann, wenn das Arbeitsergebnis individuell geprägt ist. Das führe dazu, dass die Schöpfungshöhe den Schutzumfang eines Werkes mitbestimmen könne.

„Dateischnipsel“ von urheberrechtlich geschützten Daten

Der EuGH (EuGH, Urteil v. 17.06.2021, Az. C 597/19) ist der Auffassung, wer Dateischnipsel von urheberrechtlich geschützten Werken auf Online-Tauschbörsen teilt, gibt das Werk öffentlich wieder. Und wer anderen Nutzern auf einer solchen Plattform urheberrechtlich geschütztes Material zur Verfügung stelle, müsse konsequenterweise dann auch damit rechnen, dass seine IP-Adressen, sein Name und seine Anschrift an den Rechteinhaber weitergeleitet werden. Dies sei auch unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, so der Europäische Gerichtshof – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen! Denn der Auskunftsantrag des Rechteinhabers müsse insoweit auch gerechtfertigt und verhältnismäßig und dürfte nicht missbräuchlich sein.

Die Richter betonen, dass das Hochladen solcher Dateisegmente eine „Zugänglichmachung“ sei, wenn ein Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens anderen Zugang zu geschützten Werken verschaffe. Das gelte auch, wenn die hochgeladenen Segmente als solche nicht nutzbar seien und das Hochladen automatisch erfolge. Denn jeder Nutzer des Netzwerks könne die Originaldatei aus den auf den Computern der anderen Nutzer verfügbaren Segmenten leicht wieder zusammensetzen. Vor allem aber verbiete das EU-Recht es in solchen Fällen nicht, als Konsequenz, die IP-Adressen von Peer-to-Peer-Netzwerknutzern, deren Internetanschlüsse für illegale Aktivitäten genutzt worden sind, systematisch zu speichern. Insofern hat der Europäische Gerichtshof einen großen Schritt gemacht, um die Rechte von Urhebern im Zusammenhang mit Online-Tauschbörsen zu stärken und einen hohen Schutz des geistigen Eigentums zu gewährleisten.

EuGH zu Peer-to-Peer-Netzwerken

Nun steht fest: Das Teilen von Segmenten einer Mediendatei in einem Peer-to-Peer-Netz stellt eine öffentliche Wiedergabe nach dem Unionsrecht dar. Daher kann ein Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums das System zum Schutz dieser Rechte in Anspruch nehmen. Woraus sich letztlich ergibt, dass die systematische Speicherung von IP-Adressen von Nutzern eines Peer-to-Peer-Netzes und die Übermittlung ihrer Namen und Anschriften an den Rechtsinhaber oder an einen Dritten, um die Erhebung einer Schadensersatzklage zu ermöglichen, unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.

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