Urheberrecht: DNS-Resolver als Täter
DNS-Resolver können täterschaftlich für Urheberrechtsverletzungen auf Websites haften. Das hat das LG Leipzig entschieden (LG Leipzig, Urteil vom 1.3.2023 – Az.: 5 O 807/22).
Was ist ein DNS-Resolver?
Die Abkürzung DNS steht für „Domain Name System“, also gewissermaßen das Verzeichnis aller Seitenbezeichnungen im Internet. Ein DNS-Resolver ist die Schnittstelle zwischen der Nutzerin bzw. dem Nutzer und der genutzen Anwendung. Er bringt bei einer Anfrage für einen Domain-Namen die Seite mit der IP-Adresse der Seite zusammen, dargestalt, dass die Domain in eine IP-Adresse überführt wird. Problem gelöst – englisch: „resolved“.
Das urheberrechtliche Problem bei der Verwendung von DNS-Resolvern
Zumindest das informationstechnische Problem ist gelöst – das urheberrechtliche fängt damit erst an. Denn: Durch die Eigenschaft des DNS-Resolvers, einen Domainnamen in eine numerische IP-Adresse aufzulösen, wird den Usern der Besuch einer Seite im Internet möglich. Ohne DNS-Resolver könnten sie somit gar nicht erst zu dort befindlichen urheberrechtlich geschützten Inhalten gelangen. Das LG Leipzig sieht den DNS-Resolver folgerichtig in einer zentralen Rolle bei der Urheberrechtsverletzung.
Verweis auf illegale Downloadangebote begründet Haftung
Dementsprechend, so die Leipziger Richter, hafte die Beklagte als Täterin, weil und soweit sie Internetnutzern ihren DNS-Resolver zur Verfügung stellt und durch dessen Überführungsleistung die Seiten eines Dienstes mit urheberrechtsverletzenden Downloadangeboten erreichbar werden. Geklagt hatte die Inhaberin der Rechte an einem Musikalbum, das dort heruntergeladen werden konnte. Das LG Leipzig schloss sich mit dieser Entscheidung explizit der Auffassung des OLG Köln in einer ähnlichen Sache an (OLG Köln, Urteil vom 29.9.2022 – Az.: 14 O 29/21).