EuGH zu Urheberrechtsrichtlinie: Privatkopie-Klausel auf Cloud anwendbar
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden: Die Ausnahme für Privatkopien gemäß Urheberrechtsrichtlinie findet auch Anwendung, wenn eine zu privaten Zwecken erstellte Kopie eines geschützten Werkes in der Cloud gespeichert wird (EuGH, Urteil v. 24.03.2022, Az. C-433/20 – Austro-Mechana vs. Strato).
Vor dem EuGH stritten die Austro-Mechana Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte Gesellschaft mbH, eine Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte, und die Strato AG, eine Anbieterin von Cloud-Dienstleistungen. Es ging um eine urheberrechtliche Abgabe, die Austro-Mechana von Strato verlangte. Austro-Mechana erhob vor dem Handelsgericht Wien Klage auf Zahlung einer „Speichermedien jeder Art“ betreffenden Vergütung. Austro-Mechana begründete dies damit, dass Strato für Geschäfts- und Privatkunden eine Dienstleistung anbiete, bei der Daten in einer Cloud gespeichert würden.
Streit um Speichermedienvergütung bei Cloud Computing
Strato war hingegen der Ansicht, dass für Cloud Computing-Dienstleistungen keine Speichermedienvergütung anfalle. Es sei in dem Mitgliedstaat, in dem die Server gehostet seien, bereits die Urheberrechtsabgabe geleistet worden, die vom Hersteller oder Importeur der Server eingepreist worden sei. Auch Nutzer in Österreich hätten bereits eine Urheberrechtsabgabe für die Anfertigung von Privatkopien auf den Endgeräten gezahlt, die für das Hochladen der Inhalte in die Cloud erforderlich seien.
Vorlage durch Gericht in Österreich
Das Oberlandesgericht Wien legte dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung vor. Die erste: Ist der Begriff „auf beliebigen Trägern“ in Art. 5 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft dahin auszulegen, dass darunter auch Server zu verstehen sind, die im Besitz dritter Personen stehen, die natürlichen Personen zum privaten Gebrauch auf diesen Servern Speicherplatz zur Verfügung stellen, den die Kunden zum Vervielfältigen durch Abspeichern nutzen (‚cloud computing‘)? Die zweite: Ist die Vorschrift des Art. 5. Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2001/29/EG so auszulegen, dass sie auf eine nationale Regelung anzuwenden ist, wonach der Urheber Anspruch auf eine angemessene Speichermedienvergütung hat, wenn von einem Werk seiner Art nach zu erwarten ist, dass es zum eigenen oder privaten Gebrauch vervielfältigt wird, indem es auf einem „Speichermedium jeder Art, das für eine solche Vervielfältigung geeignet ist und im Inland gewerbsmäßig in Verkehr kommt“, gespeichert wird, wenn das Ganze in einer Cloud erfolgt.
Umfasst Urheberrechtslinie auch Cloud-Speicher?
Der EuGH entschied: Art. 5 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2001/29/EG sei so auszulegen, dass der Ausdruck „Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern“ im Sinne der Bestimmung die Erstellung von Sicherungskopien urheberrechtlich geschützter Werke zu privaten Zwecken auch in einem Cloud-Speicher umfasst, den ein Anbieter einem Nutzer zur Verfügung stellt. Art. 5 Abs. 2 lit. b der Richtlinie sei ferner dahin auszulegen, dass er der Umsetzung der Ausnahme im Sinne dieser Bestimmung durch eine nationale Regelung, nach der Cloud-Anbieter keinen Ausgleich für Privatkopien von natürlichen Personen leisten müssen, nicht entgegenstehe, sofern die Regelung die Zahlung eines gerechten Ausgleichs an die Rechtsinhaber vorsehe.
Keine Unterscheidung zwischen Cloud- und physischem Speicher
Es sei für die Anwendung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 „funktional nicht danach zu unterscheiden“, ob die Vervielfältigung eines geschützten Werkes auf einem Cloud-Server stattfindet, oder ob diese Vervielfältigung auf einem dem Nutzer selbst gehörenden physischen Speichermedium erfolgt, heißt es weiter in dem EuGH-Urteil. Deshalb sei ein Cloud-Speicher auch von dem Begriff „auf beliebigen Trägern“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2001/29/EG erfasst.
Das Urteil dürfte bei Verwertungsgesellschaften für Enttäuschung sorgen und sorgt bei Urhebern nicht für Mehreinnahmen. Cloud-Anbietern und Nutzern erspart es jedoch Kosten.