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Illegales Filesharing: Anschlussinhaber muss Täter nicht nennen

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Wlan Störerhaftung
Photo by Paul Hanaoka on Unsplash

Wir sitzen in einem Café oder Restaurant und wollen uns in das zur Verfügung stehende WLAN einwählen. Doch dabei handelt es sich häufig nicht um einen frei zugänglichen Hotspot, sondern der Benutzer muss mehrere Schritte durchlaufen, bevor er das Internet tatsächlich nutzen kann.

Grund dafür ist die sogenannte Störerhaftung. Kommt es zu einer Urheberrechtsverletzung, beispielsweise durch das Runter- bzw. Hochladen eines Computerspiels, stellt sich die Frage: Wer haftet dafür? Der Anschlussinhaber oder derjenige, der das Spiel tatsächlich herunterlädt?

Der BGH hat mit Urteil vom 17.12.2020 entschieden, dass der abgemahnte Anschlussinhaber nicht dazu verpflichtet ist, dem Rechteinhaber den ihm bekannten Täter der Urheberrechtsverletzung zu benennen.

Computerspiel als Auslöser

Es geht um das Computerspiel „Saints Row 3“, an dem die Klägerin das ausschließliche Nutzungsrecht innehat. Im Jahr 2013 wurde das Computerspiel über das WLAN des Beklagten in einer Filesharing-Tauschbörse öffentlich zum Herunterladen angeboten. Der Beklagte nutzte zusammen mit seiner Familie einen WLAN-Anschluss in einem Doppelhaus. Seine Lebensgefährtin hatte vorübergehend eine Kollegin mit deren zwei Söhnen zu Gast, von denen einer ein urheberrechtlich geschütztes Werk – das Computerspiel – heruntergeladen hatte.

Die Klägerin ließ den Anschlussinhaber abmahnen. Dieser gab dann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Gleichzeitig teilte er mit, er selbst habe das Spiel nicht öffentlich im Internet zugänglich gemacht. Weitere Hinweise auf den Täter der Urheberrechtsverletzung gab er zu diesem Zeitpunkt nicht an, obwohl er bereits in Erfahrung gebracht hatte, dass der ältere Sohn der Arbeitskollegin seiner Lebensgefährtin die Urheberrechtsverletzung begangen hatte.

Daraufhin wurde er zunächst erfolglos als Täter auf Schadensersatz und Abmahnkosten vor dem Landgericht Landshut verklagt. In seiner Klageerwiderung legte er dann die Identität des Täters offen. In der Berufungsinstanz vor dem Landgericht München I verlangte die Klägerin schließlich nur noch die Feststellung, dass der WLAN-Betreiber wegen bewussten Verschweigens der Täteridentität für die umsonst aufgewendeten gerichtlichen Kosten erstattungspflichtig sei. Doch auch die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Die Klägerin versuchte ihr Glück dann beim Bundesgerichtshof.

Kein Anspruch gegen den Anschlussinhaber

Ohne Erfolg! Der BGH (BGH, Urteil v. 17.12.2020, AZ. I ZR 228/19) entschied, dass zwischen dem Rechtsinhaber, dessen urheberrechtlich geschütztes Werk ohne seine Zustimmung über eine Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wird, und dem hierfür nicht als Täter, Teilnehmer oder Störer verantwortlichen Inhaber des Internetanschlusses, über den die Urheberrechtsverletzung begangen worden ist, regelmäßig keine gesetzliche Sonderverbindung bestehe, die den Anschlussinhaber dazu verpflichtet, den Rechtsinhaber vorgerichtlich über den ihm bekannten Täter der Urheberrechtsverletzung aufzuklären.

Vor allem habe der Unterlassungsvertrag, laut BGH, keinerlei Pflichten auf Preisgabe der Täterdaten ausgelöst. Die Auslegung der Vereinbarung ergebe vielmehr, dass der Beklagte sich gerade nicht verbindlich über die Identität des Täters äußern wollte. Außerdem könne eine unberechtigte Abmahnung dem Nichtstörer keine Auskunftspflicht auferlegen. Diese ergebe sich weder aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Unterlassungsvertrag noch aus Verschulden bei Vertragsschluss. Denn zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Versendung einer unberechtigten Abmahnung für sich genommen noch keine vorvertragliche Beziehung im Sinne des § 311 Abs. 2 BGB begründet. Dafür fehle es an einer echten Einwirkungsmöglichkeit des Beklagten – die Geschädigte habe mit der vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung keinerlei „Verhandlung“, sondern nur die Abgabe oder Ablehnung der Erklärung zugelassen. Von der Entstehung irgendeiner Beziehung, die man als vorvertragliches Vertrauensverhältnis bezeichnen könne, könne man nicht ausgehen.

Weiter kommen die Richter zu dem Entschluss, dass eine Sonderverbindung nicht schon durch das Betreiben eines von mehreren Personen genutzten WLAN-Anschlusses entstehe, von dem aus Urheberrechtsverletzungen begangen werden, solange der Anschlussinhaber nicht als Störer hafte. Beziehungen rein tatsächlicher Art genügen grundsätzlich nicht, um daran auf der Grundlage des § 241 Abs. 2 BGB Aufklärungspflichten zu knüpfen. Demnach fehle es im Streitfall an einer Verantwortlichkeit des Beklagten. Dieser haftet daher weder als Täter noch als Störer.

Keine Benennung des Täters erforderlich

Leere Drohung durch Abmahnungen: Regelmäßiger Bestandteil der Abmahnung ist die angebliche Pflicht des abgemahnten Anschlussinhabers, bereits vorgerichtlich den tatsächlichen Täter zu nennen und mitzuteilen, wer den Rechtsverstoß begangen hat.

Allerdings setzt der BGH erneut ein Zeichen. Obwohl das Urteil in der Sache nicht wirklich etwas Neues beinhaltet, begründet er nun ausführlich, dass die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers noch nicht Teil der vorgerichtlichen Abmahnkorrespondenz ist. Daher müssten die Kosten, die die Geschädigte aufwenden musste, weil der Anschlussinhaber den Namen des Störers verschwieg, nicht erstattet werden – so der Bundesgerichtshof.

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