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OLG Köln: Java-Scripte können urheberrechtlich geschützt sein

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Java-Scripte urhberrechtlich
Photo by Juanjo Jaramillo on Unsplash

Computerprogramme sind Schöpfungen des menschlichen Geistes und lassen sich als solche urheberrechtlich schützen. Auch die kleinen Java-Scripte, die entwickelt werden, „um Benutzerinteraktionen auszuwerten, Inhalte zu verändern, nachzuladen oder zu generieren“ (Wikipedia), können als Computerprogramme urheberrechtlich geschützt sein. So entschied das  OLG Köln (Urteil vom 29.4.2022 – Az.: 6 U 243/18).

Schöpfungshöhe maßgebend, Nachweis erforderlich

Entscheidend für den Rechtsschutz ist die Schöpfungshöhe. Die Beweislast für das Einhalten der Schöpfungshöhe liegt grundsätzlich bei dem, der den urheberrechtlichen Schutz seiner Programme beansprucht. In dem vorliegenden Fall hat der Kläger – ein Betreiber von Web-Portalen – diesen Beweis nicht vollumfänglich geleistet und daher nur in einem Teil der Fälle (31 von insgesamt 120 Java-Skript-Rechnern) den Urheberrechtsschutz zugesprochen bekommen. Darüber hinaus hat das OLG Köln die Klage abgewiesen, weil ein Sachverständigengutachten zur Schöpfungshöhe der Java-Scripte fehlte.

Java-Script-Rechner nicht einfach übernehmen

Grundsätzlich sind aber auch Java-Skripte Computerprogramme i.S.d. § 69a Abs. 1 UrhG und können daher Urheberrechtsschutz genießen. Das OLG Köln hob in der Urteilsbegründung hervor, dass „über die Skripte die Eingabe von Daten, deren Bearbeitung und die entsprechende Ausgabe von Daten“ erfölge und sie insoweit „die Voraussetzungen an ein Computerprogramm“ erfüllen. 

Die praktischen Java-Script-Rechner mit ihren unterschiedlichen Funktionalitäten, z.B. die Berechnung von Verbrauchskosten, Kalorien oder Zinsen, dürfen also nicht ungefragt auf die eigene website oder den eigenen Blog übernommen werden.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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