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Örtliche Zuständigkeit bei Vertragsstrafeklagen – hier fliegt gar nichts

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örtliche Zuständigkeit
© LHR Stockfotos

Die Geltendmachung von Vertragsstrafen erscheint häufig simpel. Aber auch hier gibt es mal wieder Feinheiten zu beachten. Das Landgericht Köln hat zur Frage des fliegenden Gerichtsstandes bei der Geltendmachung von Vertragsstrafen entschieden. Spoileralarm: Nein, da fliegt nix….

 

 

Das vorliegende Urteil mit dem Aktenzeichen 14 O 287/22 des Landgerichts Köln vom 23.02.2023 betrifft einen Streit zwischen der Klägerin, einer Unternehmensgruppe im Bereich der Bekleidungsindustrie, und der Beklagten, einem Modegeschäft, über die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe.

Verträge mit Vertragsstrafeversprechen sind sorgfältig vorab zu prüfen

Die Klägerin ist für e-Commerce-Dienstleistungen und das Content Management innerhalb der Unternehmensgruppe zuständig. Die Beklagte betreibt ein Modegeschäft und vertreibt ihre Waren auch über das Internet. Die Parteien hatten am 29.10.2020 einen Vertrag geschlossen, der der Klägerin die Benutzung von Fotografien auf ihrer Internetseite gestattete. Die Vereinbarung enthielt zudem eine Klausel, die die Nutzung der Fotografien auf anderen Internetseiten untersagte und bei Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 1.500 Euro pro Fall vorsah.

Sonst wird es teuer – mit Vertragsstrafen ist nicht zu spaßen

Die Klägerin behauptete, dass die Beklagte gegen diese Vereinbarung verstoßen habe, indem sie geschützte Lichtbilder der Klägerin auf ihrer Verkaufsplattform im Internet genutzt habe. Sie forderte die Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe auf. Die Klägerin argumentierte, dass das Landgericht Köln örtlich zuständig sei, da es sich um eine Urheberrechtsstreitsache handle.

Kein fliegender Gerichtsstand

Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass das Landgericht Köln nicht örtlich zuständig sei. Die Klägerin könne sich nicht auf § 32 ZPO berufen, da sie ausdrücklich einen Anspruch auf Zahlung von Vertragsstrafen geltend mache und kein Anspruch aus unerlaubter Handlung bestehe. Das Gericht wies darauf hin, dass ein Vertragsstrafenanspruch eine andere rechtliche Qualität habe als ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch aus deliktischen Vorschriften. Während ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch auf einem gesetzlichen Schuldverhältnis beruhe, basiere der Vertragsstrafenanspruch auf einem Vertragsschluss und somit auf einem gewillkürten Schuldverhältnis der Parteien. Das Gericht betonte, dass die Anwendung von § 32 ZPO auf den vertraglichen Bereich eine Auslegung contra legem darstellen würde.

Da das Gericht seine Entscheidung zur örtlichen Zuständigkeit getroffen hat, sind keine weiteren Ausführungen zur Begründetheit der Klage im Urteil enthalten.

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