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Rechtsstreit zwischen Getty-Images und Google um Vorschau-Bilder bei Suchergebnissen

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Google Getty-Images Bildersuche
© warmworld – fotolia.com

Der seit Jahren vor der EU-Kommission geführte Rechtsstreit zwischen Getty-Images und Google hat sein Ende gefunden.

Grund für die Auseinandersetzung war, dass Google bei der Bildersuche die gefundenen Fotos immer weiter aus dem Kontext der Webseiten, auf denen sich die betreffenden Bilder befanden, herausgelöst hatte.

Thumbnails“ und Vorschaubilder

Konkret bedeutet dies, dass bei Nutzung der Google-Bildersuche die Suchergebnisse zunächst als sogenannte „Thumbnails“ angezeigt werden. Dabei handelt es sich um verkleinerte Versionen der Bilder als Ergebnisanzeige. Die Links hinter diesen Vorschaubildern führen allerdings seit Anfang 2016 nicht direkt zur ursprünglichen Webseite, sondern lediglich zu einer vergrößerten Version der Vorschauanzeige. Die Nutzer brauchen die ursprüngliche Webseite des Bildes folglich nicht mehr zu besuchen.

User können sich mit Hilfe des Browsers diese Bilder anzeigen lassen oder direkt speichern, ohne die Plattform Google hierfür verlassen zu müssen. Nach Ansicht von Getty-Images fördere dieser Umstand die Piraterie solcher Bilder und verletze demnach Urheberrechte der Bildagentur.

Im Februar 2017 hatten wir bereits über einige Neuerungen in der Google-Bildersuche berichtet, die Künstler und Fotografen verärgerte:

Vorwürfe von Getty-Images werden durch andere Bildagenturen bestätigt

Auch die Konkurrenz sieht sich durch Google in ihren Rechten beschränkt, so unterscheide sich die Bildersuche nach Ansicht der Agentur Panther Media erheblich von der Suche nach Texten: Bei letzteren werde dem Nutzer lediglich ein stark verkürzter Ausschnitt des betreffenden Textes als Suchergebnis angezeigt, um den vollen Inhalt abrufen zu können, müsse auf die entsprechende Webseite zugegriffen werden.

Ferner reiche der bloße Hinweis bei den Vorschaubildern „Die Bilder sind eventuell urheberrechtlich geschützt“ nicht aus. Es fehle hier an konkreten Angaben zum Urheber und der Reichweite der Nutzungsrechte, vielmehr sei der Hinweis irreführend und lade geradezu zum Missbrauch der Bilder ein.

BGH-Entscheidung zu „Thumbnails“ bereits im Jahre 2010

Zu den verkleinerten Versionen der Bilder, die bei der Suche als erstes Ergebnis angezeigt werden, entschied der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 2010: Nach Ansicht der Karlsruher Richter seien diese zulässig, da sie das Fundament der Funktionsweise der Suchmaschine darstellten.

Darüber hinaus stimme jeder Betreiber, der geschützte Bilder ins Internet stellt, einer Nutzung durch Dritte in gewissem Rahmen zu, so die Richter. Schließlich sei es den Betreibern der entsprechenden Webseiten möglich, den Zugriff der Suchmaschine auf diese mit Hilfe bestimmter Skripts zu unterbinden.

Getty-Images einigt sich mit Google

Im erwähnten Rechtsstreit ist es derweil zu einer Einigung gekommen, so tritt die Bildagentur nach Abschluss eines Linzenvertrages heute als Partner der Suchmaschine auf. Entsprechend passte Google die ungeschützte Anzeige der Bilder von Getty-Images an.

Darüber hinaus entfernte der Internetriese den „Bild ansehen“-Button, welcher es zuvor ermöglichte, die Bilder in der maximal verfügbaren Auflösung anzusehen, ohne Google verlassen zu müssen. Will der Nutzer das Bild in seiner Originalgröße betrachten, muss er fortan auf die ursprüngliche Webseite zugreifen.

Möglichkeiten zum Schutz der Bilder

Entschließt sich ein Webseiten-Betreiber seine Bilder vor dem Zugriff durch Google zu schützen, zieht dies freilich auch negative Konsequenzen nach sich: Bei einem umfassenden Ausschluss aus dem Index erscheinen die Bilder weder im Rahmen der Bild- noch der Textsuche, darüber hinaus entfällt das sogenannte Google „Ranking“, was letztlich geringere Besucherzahlen bedeutet.

Als Alternative können daher verschiedene technische Maßnahmen zum Schutz der Bilder ergriffen werden, ohne auf die Vorzüge der Google-Suchergebnisse verzichten zu müssen. So kann der Betreiber per Skript die Nutzung der rechten Maustaste und damit die Kopierfunktion unterbinden. Ferner ist die Überlagerung des Bildes mit einer unsichtbaren Grafik gängige Schutzmaßnahme.

Darüber hinaus kann das Bild selbst auch entsprechend bearbeitet werden, so kann ein Logo oder Wasserzeichen integriert werden, sowie Hinweise auf den Urheber und die Reichweite der Nutzungsrechte.

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