LG Köln zu notwendigen Angaben bei Suchmaschinen-Löschantrag
Das Landgericht Köln hat sich in einem Urteil mit der Haftung „der allgemein bekannten Internetsuchmaschine“ auseinandergesetzt und der Frage, welche Angaben ein Suchmaschinen-Löschantrag beinhalten muss (LG Köln, Urteil vom 26.10.2023, Az. 14 O 285/23).
Wenn Suchmaschinen Falschinformationen über eine Person oder ein Unternehmen veröffentlichen, sind sie verpflichtet, den entsprechenden Inhalt zu entfernen. In dem Fall, den das LG Köln zu entscheiden hatte, klagte ein schweizerisches Unternehmen, das Investitionen im Marktsegment von Cannabis-Pflanzen anbietet, insbesondere im Bereich medizinischer Cannabis-Produkte. Das Unternehmen wandte sich gegen Bilder, die den Verwaltungsratspräsidenten des Unternehmens zeigten und auf Webseiten im Internet ohne Zustimmung des Unternehmens abrufbar waren. Dabei war umstritten, ob die Bilder „embedded“ oder verlinkt wurden.
Urheberrechtlich geschützte Bilder über Suchmaschine abrufbar
Das Unternehmen war der Ansicht, es handle sich bei den Bildern um schutzfähige Computergrafiken als Werke der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Urhebergesetz (UrhG) und es selbst habe die ausschließlichen Nutzungsrechte. Das Unternehmen übermittelte eine Löschungsaufforderung an die Suchmaschine. Diese teilte mit, dass sie die Bilder nicht auffinden konnte und bat um konkretere Angaben. Auch auf zwei weitere Anschreiben reagierte das Unternehmen nicht.
Es ging um die Frage, ob das Unternehmen seinen Suchmaschinen-Löschantrag durch unmissverständliche Formulierung der konkreten Verletzungsform eindeutig begrenzte. Die Kammer hatte zu prüfen, ob eine Urheberrechtsverletzung in Form einer öffentlichen Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Gegenständen vorliegt. Das Unternehmen hatte im Rahmen der Beantragung einer einstweiligen Verfügung den Suchbegriff angegeben und die Suchergebnisse dargestellt.
Ausreichende Angaben zur Prüfung der Rechtswidrigkeit
Das LG Köln urteilte, dass eine haftungsbegründende Meldung an einen Suchmaschinenbetreiber ausreichende Angaben enthalten muss, die es dem Betreiber „ermöglichen, sich ohne eingehende rechtliche Prüfung davon zu überzeugen, dass diese Wiedergabe rechtswidrig ist und eine etwaige Löschung des betreffenden Inhalts mit der Freiheit der Meinungsäußerung vereinbar wäre“. Dies sei nicht der Fall, wenn infolge der Meldung die Anwendung der Schrankenregelungen von §§ 50, 51 UrhG geprüft werden müsse, weil ein urheberrechtlich geschützter Gegenstand als Zitat (§ 51 UrhG, ‚Zitate‘) dient beziehungsweise Gegenstand von Tagesberichterstattung (§ 50 UrhG, ‚Berichterstattung über Tagesereignisse‘) ist. Solche Fälle seien derart komplex, dass sie stets eine eigehende rechtliche Prüfung erforderten.
Intermediärshaftung übertragbar
Nach der neueren Rechtsprechung zur urheberrechtlichen Intermediärshaftung wegen der Verletzung von Verkehrspflichten kommen auch Suchmaschinenbetreiber als Täter einer Handlung der öffentlichen Wiedergabe in Betracht (vgl. EuGH GRUR 2021, 1054 Rn. 77 ff. – YouTube und uploaded; BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 76 ff. – YouTube II; BGH GRUR 2022, 1328 Rn. 42 – uploaded III). Nach dieser Rechtsprechung nimmt ein Plattformbetreiber bei der Verletzung bestimmter Verkehrspflichten selbst eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe vor, wenn er urheberrechtsverletzende Inhalte wiedergibt, die Nutzer hochgeladen haben.
Störerhaftung überholt
Das LG Köln sah die Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs zur Intermediärshaftung als übertragbar auf den zu entscheidenden Fall an. Eine generelle Privilegierung der Beklagten als Suchmaschinenbetreiberin sei weder ersichtlich noch geboten.
LG Köln entschied außerdem, dass eine Störerhaftung des Suchmaschinenbetreibers im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt. Die urheberrechtliche Störerhaftung sei nämlich weitestgehend durch die Täterhaftung ersetzt worden sei, so das LG Köln.
Bislang gibt es nicht viele Urteile deutsche Zivilgerichte zur Intermediärshaftung. Weitere dürften folgen.