Pizzeriakunden sind kein Konzertpublikum
Es gibt kaum einen Lebensbereich, kaum einen Raum mehr ohne Musik im Hintergrund, Musik, die wahlweise beruhigen, zum Kauf animieren oder den Appetit anregen soll.
Das Gedudel mag Patienten, Mandanten, Kunden freuen oder nerven – eine Urheberrechtsverletzung stellt es nicht dar. Jedenfalls dann nicht, wenn die Hörerschaft zahlenmäßig eng begrenzt ist und wenn sie die Musik eher zufällig wahrnimmt – und daher kein wirkliches Publikum bildet.
AG Frankfurt verneint „öffentliche Wiedergabe“
So wie im Fall eines Pizzalieferdienstes, bei dem auch einige Selbstabholer zum täglichen Kundenkreis zählen. Diese werden beim Betreten des Ladens mit der dort laufenden Musik konfrontiert – nolens volens und zufällig, wie das AG Frankfurt a. M. feststellte (AG Frankfurt, Urteil vom 9.12.2022 – Az.: 32 C 1565/22). Zusammen mit den Beschäftigten sei die Zahl der Hörerinnen und Hörer in der Pizzeria außerdem so klein, dass mit dem Abspielen der Musik im Hintergrund das Kriterium einer „öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne des Urheberrechtsgesetzes nicht erfüllt werde.
Darbietung darf kein Zufall sein
Zudem setze die „öffentliche Wiedergabe“ von Musik – unabdingbare Voraussetzung für Schadensersatzansprüche wegen einer möglichen Verletzung des Urheberrechts – ein aufmerksames Publikum voraus. Zumindest müsse die Hörerschaft nicht bloß zufällig erreicht werden. Und genau das sei der Fall, so das AG Frankfurt a. M., wenn die Kundschaft beim Warten auf die Pizza zwangsläufig in den zweifelhaften Genuss von Hintergrundmusik kommt.