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Robben und Ribéry – Batman und Robin – OLG München, BGH und die Urheberrechtsverletzung

Im Jahr 2015 traf Borussia Dortmund im Halbfinale des DFB-Pokals auf den FC Bayern München. Die Partie fand vor ausverkauftem Haus in der Allianz Arena in München statt. Im Rahmen dieser Begegnung präsentierte die Münchener Südkurve eine Choreografie zu Ehren der Spieler Arjen Robben und Franck Ribéry. Die Darstellung zeigte die beiden Spieler als fiktive Superheldenfiguren „Robin“ und „Batman“, versehen mit dem Schriftzug „The Real Badman & Robben“.

Die grafische Umsetzung dieser Darstellung wurde eigens von einem Karikaturisten angefertigt. Zwischen dem FC Bayern München und dem Künstler wurde dabei vereinbart, dass keine weitergehende kommerzielle Verwertung der Illustration erfolgen solle.

Der Vorgang wurde seinerzeit abgeschlossen. Angesichts des zeitlichen Abstands von nahezu zehn Jahren, der zwischenzeitlich beendeten aktiven Karrieren der beiden Spieler sowie der allgemein abnehmenden öffentlichen Relevanz der damaligen Choreografie, könnte man davon ausgehen, dass der Sachverhalt inzwischen abgeschlossen und nicht mehr von praktischer Bedeutung ist.

Wie kam es nun zum Rechtsstreit?

Doch im Mai 2019 kam es zu einer neuen Entwicklung, durch die die ursprünglich im Jahr 2015 gezeigte Choreografie erneut in den Fokus rückte. Im offiziellen Fanshop des FC Bayern München wurde ein Merchandising-Artikel angeboten, der eine gestalterisch ähnliche Darstellung sowie denselben Slogan wie die Choreografie von 2015 aufwies.

Vor dem Hintergrund der damaligen Einigung, wonach eine weitergehende Vermarktung ausgeschlossen worden war, sah der beauftragte Illustrator hierin eine Verletzung seiner Urheberrechte. Er erhob Klage vor dem Landgericht München I dem Ziel, Auskunft über die durch den Verkauf erzielten Gewinne zu erhalten sowie die Feststellung zu erreichen, dass die beklagte FC Bayern München AG verpflichtet sei, diese Gewinne im Rahmen des Schadensersatzes herauszugeben. Die Klage stützte er auf § 97 Abs. 2 und Abs. 3 UrhG a.F.

Die Beklagte argumentierte, dass es sich bei der im Fanshop verwendeten Darstellung um ein eigenständiges Werk handele, das zudem unter die Regelung der freien Benutzung gemäß § 24 UrhG a.F. falle.

Das Landgericht München I kam jedoch zu dem Ergebnis, dass es sich bei der ursprünglichen Darstellung um ein schutzfähiges Gesamtwerk im Sinne des § 2 UrhG handelte, und gab der Klage statt (LG München I, Urteil v. 09.09.2020 – 21 O 15821/19) mit . Insbesondere verneinte das Gericht die Anwendbarkeit des § 24 UrhG a.F., da dieser voraussetzt, dass das neue Werk gegenüber dem benutzten Werk eine ausreichende Eigenständigkeit aufweist. Im vorliegenden Fall übernehme das angegriffene Werk jedoch sowohl den prägenden Gesamteindruck als auch zentrale gestalterische Elemente der ursprünglichen Zeichnung, sodass eine freie Benutzung zu verneinen sei.

Die Berufung vor dem Oberlandesgericht München

Gegen das Urteil des Landgerichts München I legte die FC Bayern München AG Berufung beim Oberlandesgericht München ein. Ziel des Rechtsmittels war die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die vollständige Abweisung der Klage.

Das OLG München gab der Berufung statt (OLG München, Urteil v. 25.11.2021 – 29 U 5825/20) und wies die Klage unter anderem mit der Begründung ab, dass bereits kein schutzfähiges Werk im Sinne des § 2 UrhG vorliege. Das Gericht stellte in diesem Zusammenhang klar, dass die Auslegung des Werkbegriffs unionsrechtskonform an der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft auszurichten sei. Der Europäische Gerichtshof habe hierfür zwei kumulativ erforderliche Voraussetzungen formuliert: Zum einen müsse es sich um eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers handeln; zum anderen müsse sich diese Schöpfung in Elementen manifestieren, die die Individualität des Urhebers zum Ausdruck bringen.

Bezogen auf den Schriftzug „The Real Badman & Robben“ sah das OLG München diese Voraussetzungen als nicht erfüllt an, da die Formulierung eine lediglich abgewandelte Anlehnung an die bekannte Bezeichnung der Comicfiguren „Batman und Robin“ darstelle und damit keine hinreichend eigenständige Schöpfung erkennbar sei.

Auch hinsichtlich der grafischen Darstellung bzw. Choreografie führte das OLG aus, dass der Kläger diese bereits im Rahmen der Klageschrift nicht substantiiert zum Gegenstand seiner Ansprüche gemacht habe. Selbst wenn dies erfolgt wäre, reichte nach Ansicht des Gerichts die Darstellung nicht aus, um die urheberrechtlich relevanten Anforderungen zu erfüllen. Insbesondere könne die Übernahme charakteristischer Merkmale fiktiver Figuren – wie im vorliegenden Fall von Batman und Robin – nur dann schutzbegründend wirken, wenn diese Merkmale vom Urheber selbst geschaffen wurden. Im konkreten Fall bezog sich die Darstellung jedoch auf die realen Persönlichkeiten der Spieler Ribéry und Robben sowie auf Eigenschaften, die den Comicfiguren inhärent sind und nicht der schöpferischen Leistung des Karikaturisten zuzurechnen seien.

Infolge dieser Bewertung hob das OLG das Urteil des Landgerichts München I auf und verneinte die Zulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.

Der Gang zum Bundesgerichtshof

Nach der Entscheidung des OLG München wandte sich der Kläger im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde an den Bundesgerichtshof. Dieser hob das Urteil des 29. Zivilsenats des OLG München durch Beschluss vom 28.07.2022 (BGH, Beschl. v. 28.07.2022 – I ZR 11/22) auf.

Eine solche Aufhebung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde ist möglich, wenn der Beschwerdeführer in seinem grundrechtlich geschützten Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt wurde. Der BGH sah eine solche Verletzung im vorliegenden Fall als gegeben an.

Zur Begründung führte der BGH aus, dass das OLG die vom Kläger wiederholt thematisierte Choreografie nicht als Gesamtdarstellung gewürdigt habe. Stattdessen habe es lediglich einzelne Bestandteile isoliert betrachtet, ohne die Choreografie in ihrer Gesamtheit in die rechtliche Bewertung einzubeziehen. Nach Auffassung des BGH lag hierin eine unzureichende Berücksichtigung des wesentlichen Klagevortrags.

Der BGH stellte klar, dass aus dem Urteil der Berufungsinstanz keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine anderweitige Gesamtbetrachtung hervorgingen. Die fehlende Auseinandersetzung mit dem Gesamtwerk sei als Verfehlung des zentralen Kerns des Klagevorbringens zu werten. Infolgedessen erkannte der BGH auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die für das Verfahren von entscheidungserheblicher Bedeutung war.

Versuch Nummer 2 beim OLG und das Ende des Rechtsstreits?

Mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs wurde das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das OLG München zurückverwiesen. Trotz der Entscheidung des BGH und der darin enthaltenen Hinweise auf eine erforderliche Gesamtwürdigung der Choreografie kam das OLG München in seiner erneuten Entscheidung vom 13. März 2025 zu dem Ergebnis, dass dem klägerischen Urheber der Karikatur keine Ansprüche zustehen. Insbesondere sei die FC Bayern München AG nicht verpflichtet, die mit den streitgegenständlichen Merchandising-Artikeln erzielten Gewinne herauszugeben.

Die Begründung des OLG München bleibt abzuwarten, da das schriftliche Urteil zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht veröffentlicht ist. Erst mit Vorliegen der vollständigen Urteilsbegründung wird eine belastbare Einschätzung möglich sein, wie das Gericht die urheberrechtliche Einordnung der betreffenden Werke – sowohl des Karikaturisten als auch des FC Bayern München – im Einzelnen vorgenommen hat.

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