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Verstoßen Online-Videorecorder gegen das Urheberrecht?

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EuGH Online-Videorecorder Privatkopie öffentliche Wiedergabe
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Oder gilt in diesem Fall die Ausnahmeregelung für Privatkopien? Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 29. November 2017 entschieden, dass der Anbieter eines Online-Videorecorders sich nicht auf das Recht auf Privatkopie berufen kann (EuGH, Urteil v. 29. 11 2017, Az. C-265/16).

Wie funktioniert ein Online-Videorecorder?

Früher hat man seine Lieblingssendung mit dem Videorecorder aufgenommen. Heutzutage gibt es Online-Videorecorder. Sie funktionieren grundsätzlich wie ein Videorecorder, mit dem Unterschied, dass die Fernsehaufnahme aus dem Internet kommt. Der Kunde von solchen Online-Dienstleistern wählt in einer elektrischen Programmzeitschrift mit wenigen Klicks welchen Film oder Serie er gerne aufnehmen möchte. Wenn die Sendung sodann im Fernsehen läuft, nimmt der Dienst die Sendung auf, ohne das der Computer dafür eingeschaltet sein muss. Kurz darauf liegt die Sendung im Internet bereit. Der Kunde kann dann die Sendung jederzeit im Internet anschauen oder sich die Sendung herunterladen.

Ein großer Vorteil solcher Dienste ist, dass man damit entweder die Werbung überspringen kann oder sogar vollautomatisch herausschneiden kann. Dies gefällt den Sendern natürlich überhaupt nicht, weil sich die Sender größtenteils von Werbeeinnahmen finanzieren.

Hintergrund

Im vorliegenden Fall bot das britische Unternehmen VCAST seinen Kunden ein System zur Fernsehbildaufzeichnung von terrestrisch ausgestrahlten Sendungen von italienischen Fernsehanbietern an, wie zum Beispiel von Reti Televisve Italiane (RTI). Die Kunden von VCAST konnten sich dann die entsprechende Sendung und ein Zeitfenster auf der Internetseite aussuchen. Im Anschluss griff VCAST zur entsprechenden Sendezeit auf das frei zugängliche Sendesignal zu und speicherte es auf den angebenden Cloud-Speicher des Kunden. Der Kunde bekam dadurch die Möglichkeit, sich die gespeicherte Sendung jederzeit anzuschauen oder herunterzuladen.

Ausnahme der Privatkopie

Zunächst begehrte VCAST beim italienischen Gericht (Tribunale ordinario di Torino) die Feststellung der Rechtmäßigkeit seiner Tätigkeit. Seiner Ansicht nach gelte in diesem Fall die urheberrechtliche Ausnahmeregelung für Privatkopien nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der EU-Richtlinie ( RL 2001/29/EG),

„wonach Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke keiner Erlaubnis seitens des Inhabers der Urheberrechte oder der verwandten Schutzrechte bedürfen, sofern die Rechteinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten ( Art. 5 Abs.2 b RL 2001/29/EG).“

Würde diese EU-Richtlinie auf die Tätigkeit von VCAST Anwendung finden, wäre seine Tätigkeit rechtmäßig. Das Tribunale ordinario di Torinounter sagte VCAST zunächst die Fortsetzung ihrer Tätigkeit durch Erlass einer einstweiligen Verfügung zu, war sich jedoch bei seiner Entscheidung unsicher. Daher wollte es die Frage, ob die ohne Erlaubnis der Inhaber der Urheberrechte oder der verwandten Schutzrechte erbrachte Dienstleistung von VCAST mit der Urheberrechtsrichtlinie vereinbar ist, vom EuGH geklärt haben.

VCAST benötigt eine Genehmigung des Fernsehsenders

Die Richter des EuGH kamen zu der Auffassung, dass der Betreiber eines Online-Videorekorders in das Recht der Sender auf „öffentliche Wiedergabe“ eingreife. Des Weiteren besitze sie eine Doppelfunktion. Sie gewährleiste sowohl die Vervielfältigung als auch die Zurverfügungstellung von Werken.

Gerade die Zurverfügungstellung von Werken, die in einer „Cloud“ gespeichert werde, müsse vom Inhaber der Urheberrechte erlaubt werden. Die Weiterverarbeitung der betreffenden Programme stelle nämlich eine Dienstleistung dar, die unter die öffentliche Wiedergabe i.S.v. Art. 3 I der Richtlichtlinie falle. Dabei stelle die Gesamtheit der Personen, an die sich dieser Dienstleister richte, eine „Öffentlichkeit“ im Sinne einer unbestimmten und zudem recht großen Zahl möglicher Adressaten dar. Sie bedürfe daher der Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers.

Fazit

Damit steht fest: Betreiber von Online-Rekordern dürfen sich nicht auf das Recht der Privatkopie berufen. Diese Ausnahme steht nur den privaten Nutzern beim Vervielfältigen zu. Nach dieser Entscheidung dürfte es für die Online-Videorecorder ziemlich schwierig werden, ihre Dienste weiter rechtmäßig anzubieten.

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