Verdopplung des vereinbarten Pauschalhonorars als Entschädigung wegen unterbliebener Benennung eines Buchautors angemessen
Für das gewöhnliche Mitglied der „copy und paste“-Gesellschaft im Internet bedeutet das ein Dilemma.
Nennt man den Urheber der geklauten Inhalte, so ist es wahrscheinlicher, dass die Urheberrechtsverletzung geahndet wird, man spart aber die Schadensersatzverdoppelung. Nennt man den Urheber nicht, ist die Wahrscheinlichkeit des Entdecktwerdens geringer, es droht jedoch erhöhter Schadensersatz… (la) Zum Urteil