Einstweilige Verfügung: Versäumter Widerspruchstermin steht Dringlichkeitsannahme entgegen
Wenn etwas schnell gehen soll auf dem Rechtsweg, auf dem sich sonst alles eher langsam bewegt, ist eine Einstweilige Verfügung das Mittel der Wahl.
Mit ihr kann rasch Rechtsschutz erlangt werden.
Erscheinen im Widerspruchsverfahren dringend nötig
Vorläufig – danach kann es weitergehen. Auch im folgenden Widerspruchsverfahren muss man am Ball bleiben, wenn man die Dringlichkeit, aufgrund derer zum Mittel der Einstweiligen Verfügung gegriffen wurde, bestätigen will. Versäumt der Antragsteller allerdings den Termin zur Verhandlung über den Widerspruch des Antragsgegners, steht dies der Annahme der Dringlichkeit entgegen. Das bekräftige der 10. Zivilsenat des OLG Frankfurt a.M. in einer Entscheidung vom 4.9.2020 (OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 4.9.2020, Az.: 10 U 18/20).
Es ging um unerwünschte Werbung
Der Antragsteller hatte beim LG Frankfurt a.M. eine Einstweilige Verfügung erwirkt, mit der dem Antragsgegner unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt worden ist, an den Antragsteller E-Mail-Werbung zu versenden oder versenden zu lassen. Der Antragsgegner legte dagegen Widerspruch ein. Im Termin zur mündlichen Verhandlung über den Widerspruch ist der Antragsteller gar nicht erst erschienen. Das LG Frankfurt a.M. hob daraufhin im Zuge eines Versäumnisurteils die Beschlussverfügung auf und wies den Antrag auf ihren Erlass zurück.
Berufungsinstanz bestätigt Aufhebung
Das wiederum wollte der von den Werbe-E-Mails Belästigte nicht hinnehmen und legte beim OLG Frankfurt a.M. Berufungsklage ein, die dieses jedoch zurückwies. Der Kläger habe, so das Gericht, mit seinem Verhalten (dem Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung über den Widerspruch) selbst zum Ausdruck gebracht, dass ihm die Angelegenheit so eilig nicht ist. Da die Dringlichkeit der Sache nicht einfach unterstellt werden kann, sondern dargelegt werden muss, habe der Kläger hier mit seinem Versäumen gerade nicht überzeugen können.
Für den Kläger ist es am Ende nicht nur ein ärgerliches, sondern auch ein teures Versäumnis, denn er hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.