Veröffentlichung des Bilds eines Fotografen auf Twitter unzulässig
Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 11. Januar 2012, Az. 28 O 627/11 entschieden, dass sich ein Fotojournalist es nicht gefallen lassen muss, dass Fotos von ihm mit Kommentaren versehen über Twitter öffentlich verbreitet werden.
Aus Ärger über eine intensive Berichterstattung über seinen Strafprozess veröffentlichte ein bekannter Wettermoderator vier Bilder eines Journalisten und Kameramanns, die er mit folgenden kurzen Kommentaren versah:
„1) Früher sprach man in den Kinderbüchern auch mal vom „lichtscheuen Gesindel“ – Rumdrücken in der Unterführung
2) Das „Pack“ (frei nach RA …) ist irgendwie etwas fotoscheuer als bei früheren Anlässen.
3) Wenn das der Promi tun würde, einfach wegdrehen vor der Kamera? Wie bekommt dann H… seine Drecksblätter voll?
4) Aus diesem jungen Menschen hätte sicher etwas Anständiges werden können. Making of „Nüscht filmen in der Schweiz“
Das Landgericht Köln hielt eine solche Veröffentlichung, jedenfalls im Zusammenhang mit den dazu abgegebenen Kommentaren, für unzulässig. Dies auch angesichts der Tatsache, dass die Abbildungen den klägerischen Journalisten bei der Arbeit, somit in seiner beruflichen Sphäre zeigten.
Das Landgericht führt dazu aus:
„Die geschützte Informationsbeschaffung würde grundsätzlich eingeschränkt, wenn Journalisten befürchten müssten, bei einer vergleichbaren Recherchearbeit im Bild gezeigt zu werden. Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, dass das öffentliche Berichterstattungsinteresse die Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung des Beklagten durch die von dem Kläger gewählte Recherchemethode überwiegen kann.
Zugunsten eines das öffentliche Informationsinteresse überwiegenden berechtigten Interesses des Klägers spricht auch die im Bildzusammenhang stehende ehrverletzende Kommentierung (vgl. allg. hierzu Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 2008,. § 23 KUG Rn. 32). Die grob abfälligen, beißend-ironisierenden Kommentare des Beklagten zu den Lichtbildern zu 1) und 2) („lichtscheues Gesindel“; „Pack“), die sich an der Grenze zur Formalbeleidigung bewegen, führen ungeachtet der grundsätzlichen Tendenz, den Bereich der Schmähkritik wegen des die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng zu fassen (Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 2003, § 5 Rn. 98 m. w. Nw.) in der Abwägung (vgl. OLG Köln, AfP 1983, 472) zu der Bewertung, dass die für sich genommen neutralen Fotografien persönlichkeitsrechtsverletzende Qualität aufweisen.“
Das Landgericht entschied hier anders als in einem ähnlichen Fall.
Im November 2011 (LG Köln, Urteil v. 09.11.2011, Az. 28 O 225/11) hatte die gleiche Kammer in Bezug auf ein über Twitter veröffentlichtes Bild eines Journalisten geurteilt, dass dieser sich eine solche Veröffentlichung gefallen lassen müsse. Ein ausführlicher Bericht ist bei rechtambild.de zu finden.
Dies vor allem deshalb, weil dieser an der intensiven Berichterstattung über den bekannten Wettermoderator nicht unerheblich beteiligt war:
„Der Beklagte, wenn auch selbst nicht bekannt, war in seiner Eigenschaft als Journalist und Fotograf– wie auch die Klage zeigt – an dieser vielfach persönlichkeitsrechtsverletzenden (Bild-) Berichterstattung über den Kläger beteiligt. Dies und seine Arbeitsweise wird durch die streitgegenständliche zeitnah veröffentlichte Fotografie dokumentiert, die geeignet ist, einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung über die Umstände von Medienberichterstattung zu erbringen.“
Fazit:
Abgesehen davon, dass das Verfahren zeigt, dass auch unscheinbar wirkende Twitter- und natürlich auch Facebooknachrichten erhebliche rechtliche Konsequenzen haben können, wird auch deutlich, dass man sich Veröffentlichungen, auch wenn man nicht damit einverstanden ist, manchmal gefallen lassen muss. Nämlich dann, wenn man selbst Teil eines gesellschaftlichen Ereignisses ist, das für die Öffentlichkeit von Interesse sein kann.
Eine Grenze wird aber jedenfalls dann überschritten, wo Veröffentlichungen mit herabsetzenden oder gar beleidigenden Kommentaren versehen werden. (la)
Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 11. Januar 2012, Az. 28 O 627/11 entschieden, dass sich ein Fotojournalist es nicht gefallen lassen muss, dass Fotos von ihm mit Kommentaren versehen über Twitter öffentlich verbreitet werden.
Aus Ärger über eine intensive Berichterstattung über seinen Strafprozess veröffentlichte ein bekannter Wettermoderator vier Bilder eines Journalisten und Kameramanns, die er mit folgenden kurzen Kommentaren versah:
„1) Früher sprach man in den Kinderbüchern auch mal vom „lichtscheuen Gesindel“ – Rumdrücken in der Unterführung
2) Das „Pack“ (frei nach RA …) ist irgendwie etwas fotoscheuer als bei früheren Anlässen.
3) Wenn das der Promi tun würde, einfach wegdrehen vor der Kamera? Wie bekommt dann H… seine Drecksblätter voll?
4) Aus diesem jungen Menschen hätte sicher etwas Anständiges werden können. Making of „Nüscht filmen in der Schweiz“
Das Landgericht Köln hielt eine solche Veröffentlichung, jedenfalls im Zusammenhang mit den dazu abgegebenen Kommentaren, für unzulässig. Dies auch angesichts der Tatsache, dass die Abbildungen den klägerischen Journalisten bei der Arbeit, somit in seiner beruflichen Sphäre zeigten.
Das Landgericht führt dazu aus:
„Die geschützte Informationsbeschaffung würde grundsätzlich eingeschränkt, wenn Journalisten befürchten müssten, bei einer vergleichbaren Recherchearbeit im Bild gezeigt zu werden. Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, dass das öffentliche Berichterstattungsinteresse die Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung des Beklagten durch die von dem Kläger gewählte Recherchemethode überwiegen kann.
Zugunsten eines das öffentliche Informationsinteresse überwiegenden berechtigten Interesses des Klägers spricht auch die im Bildzusammenhang stehende ehrverletzende Kommentierung (vgl. allg. hierzu Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 2008,. § 23 KUG Rn. 32). Die grob abfälligen, beißend-ironisierenden Kommentare des Beklagten zu den Lichtbildern zu 1) und 2) („lichtscheues Gesindel“; „Pack“), die sich an der Grenze zur Formalbeleidigung bewegen, führen ungeachtet der grundsätzlichen Tendenz, den Bereich der Schmähkritik wegen des die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng zu fassen (Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 2003, § 5 Rn. 98 m. w. Nw.) in der Abwägung (vgl. OLG Köln, AfP 1983, 472) zu der Bewertung, dass die für sich genommen neutralen Fotografien persönlichkeitsrechtsverletzende Qualität aufweisen.“
Das Landgericht entschied hier anders als in einem ähnlichen Fall.
Im November 2011 (LG Köln, Urteil v. 09.11.2011, Az. 28 O 225/11) hatte die gleiche Kammer in Bezug auf ein über Twitter veröffentlichtes Bild eines Journalisten geurteilt, dass dieser sich eine solche Veröffentlichung gefallen lassen müsse. Ein ausführlicher Bericht ist bei rechtambild.de zu finden.
Dies vor allem deshalb, weil dieser an der intensiven Berichterstattung über den bekannten Wettermoderator nicht unerheblich beteiligt war:
„Der Beklagte, wenn auch selbst nicht bekannt, war in seiner Eigenschaft als Journalist und Fotograf– wie auch die Klage zeigt – an dieser vielfach persönlichkeitsrechtsverletzenden (Bild-) Berichterstattung über den Kläger beteiligt. Dies und seine Arbeitsweise wird durch die streitgegenständliche zeitnah veröffentlichte Fotografie dokumentiert, die geeignet ist, einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung über die Umstände von Medienberichterstattung zu erbringen.“
Fazit:
Abgesehen davon, dass das Verfahren zeigt, dass auch unscheinbar wirkende Twitter- und natürlich auch Facebooknachrichten erhebliche rechtliche Konsequenzen haben können, wird auch deutlich, dass man sich Veröffentlichungen, auch wenn man nicht damit einverstanden ist, manchmal gefallen lassen muss. Nämlich dann, wenn man selbst Teil eines gesellschaftlichen Ereignisses ist, dass für die Öffentlichkeit von Interesse sein kann. Eine Grenze wird aber jedenfalls dann überschritten, wo Veröffentlichungen mit herabsetzenden oder gar beleidigenden Kommentaren versehen werden. (la)
Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 11. Januar 2012, Az. 28 O 627/11 entschieden, dass sich ein Fotojournalist es nicht gefallen lassen muss, dass Fotos von ihm mit Kommentaren versehen über Twitter öffentlich verbreitet werden.
Aus Ärger über eine intensive Berichterstattung über seinen Strafprozess veröffentlichte ein bekannter Wettermoderator vier Bilder eines Journalisten und Kameramanns, die er mit folgenden kurzen Kommentaren versah:
„1) Früher sprach man in den Kinderbüchern auch mal vom „lichtscheuen Gesindel“ – Rumdrücken in der Unterführung
2) Das „Pack“ (frei nach RA …) ist irgendwie etwas fotoscheuer als bei früheren Anlässen.
3) Wenn das der Promi tun würde, einfach wegdrehen vor der Kamera? Wie bekommt dann H… seine Drecksblätter voll?
4) Aus diesem jungen Menschen hätte sicher etwas Anständiges werden können. Making of „Nüscht filmen in der Schweiz“
Das Landgericht Köln hielt eine solche Veröffentlichung, jedenfalls im Zusammenhang mit den dazu abgegebenen Kommentaren, für unzulässig. Dies auch angesichts der Tatsache, dass die Abbildungen den klägerischen Journalisten bei der Arbeit, somit in seiner beruflichen Sphäre zeigten.
Das Landgericht führt dazu aus:
„Die geschützte Informationsbeschaffung würde grundsätzlich eingeschränkt, wenn Journalisten befürchten müssten, bei einer vergleichbaren Recherchearbeit im Bild gezeigt zu werden. Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, dass das öffentliche Berichterstattungsinteresse die Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung des Beklagten durch die von dem Kläger gewählte Recherchemethode überwiegen kann.
Zugunsten eines das öffentliche Informationsinteresse überwiegenden berechtigten Interesses des Klägers spricht auch die im Bildzusammenhang stehende ehrverletzende Kommentierung (vgl. allg. hierzu Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 2008,. § 23 KUG Rn. 32). Die grob abfälligen, beißend-ironisierenden Kommentare des Beklagten zu den Lichtbildern zu 1) und 2) („lichtscheues Gesindel“; „Pack“), die sich an der Grenze zur Formalbeleidigung bewegen, führen ungeachtet der grundsätzlichen Tendenz, den Bereich der Schmähkritik wegen des die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng zu fassen (Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 2003, § 5 Rn. 98 m. w. Nw.) in der Abwägung (vgl. OLG Köln, AfP 1983, 472) zu der Bewertung, dass die für sich genommen neutralen Fotografien persönlichkeitsrechtsverletzende Qualität aufweisen.“
Das Landgericht entschied hier anders als in einem ähnlichen Fall.
Im November 2011 (LG Köln, Urteil v. 09.11.2011, Az. 28 O 225/11) hatte die gleiche Kammer in Bezug auf ein über Twitter veröffentlichtes Bild eines Journalisten geurteilt, dass dieser sich eine solche Veröffentlichung gefallen lassen müsse. Ein ausführlicher Bericht ist bei rechtambild.de zu finden.
Dies vor allem deshalb, weil dieser an der intensiven Berichterstattung über den bekannten Wettermoderator nicht unerheblich beteiligt war:
„Der Beklagte, wenn auch selbst nicht bekannt, war in seiner Eigenschaft als Journalist und Fotograf– wie auch die Klage zeigt – an dieser vielfach persönlichkeitsrechtsverletzenden (Bild-) Berichterstattung über den Kläger beteiligt. Dies und seine Arbeitsweise wird durch die streitgegenständliche zeitnah veröffentlichte Fotografie dokumentiert, die geeignet ist, einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung über die Umstände von Medienberichterstattung zu erbringen.“
Fazit:
Abgesehen davon, dass das Verfahren zeigt, dass auch unscheinbar wirkende Twitter- und natürlich auch Facebooknachrichten erhebliche rechtliche Konsequenzen haben können, wird auch deutlich, dass man sich Veröffentlichungen, auch wenn man nicht damit einverstanden ist, manchmal gefallen lassen muss. Nämlich dann, wenn man selbst Teil eines gesellschaftlichen Ereignisses ist, dass für die Öffentlichkeit von Interesse sein kann. Eine Grenze wird aber jedenfalls dann überschritten, wo Veröffentlichungen mit herabsetzenden oder gar beleidigenden Kommentaren versehen werden. (la)
Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 11. Januar 2012, Az. 28 O 627/11 entschieden, dass sich ein Fotojournalist es nicht gefallen lassen muss, dass Fotos von ihm mit Kommentaren versehen über Twitter öffentlich verbreitet werden.
Aus Ärger über eine intensive Berichterstattung über seinen Strafprozess veröffentlichte ein bekannter Wettermoderator vier Bilder eines Journalisten und Kameramanns, die er mit folgenden kurzen Kommentaren versah:
„1) Früher sprach man in den Kinderbüchern auch mal vom „lichtscheuen Gesindel“ – Rumdrücken in der Unterführung
2) Das „Pack“ (frei nach RA …) ist irgendwie etwas fotoscheuer als bei früheren Anlässen.
3) Wenn das der Promi tun würde, einfach wegdrehen vor der Kamera? Wie bekommt dann H… seine Drecksblätter voll?
4) Aus diesem jungen Menschen hätte sicher etwas Anständiges werden können. Making of „Nüscht filmen in der Schweiz“
Das Landgericht Köln hielt eine solche Veröffentlichung, jedenfalls im Zusammenhang mit den dazu abgegebenen Kommentaren, für unzulässig. Dies auch angesichts der Tatsache, dass die Abbildungen den klägerischen Journalisten bei der Arbeit, somit in seiner beruflichen Sphäre zeigten.
Das Landgericht führt dazu aus:
„Die geschützte Informationsbeschaffung würde grundsätzlich eingeschränkt, wenn Journalisten befürchten müssten, bei einer vergleichbaren Recherchearbeit im Bild gezeigt zu werden. Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, dass das öffentliche Berichterstattungsinteresse die Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung des Beklagten durch die von dem Kläger gewählte Recherchemethode überwiegen kann.
Zugunsten eines das öffentliche Informationsinteresse überwiegenden berechtigten Interesses des Klägers spricht auch die im Bildzusammenhang stehende ehrverletzende Kommentierung (vgl. allg. hierzu Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 2008,. § 23 KUG Rn. 32). Die grob abfälligen, beißend-ironisierenden Kommentare des Beklagten zu den Lichtbildern zu 1) und 2) („lichtscheues Gesindel“; „Pack“), die sich an der Grenze zur Formalbeleidigung bewegen, führen ungeachtet der grundsätzlichen Tendenz, den Bereich der Schmähkritik wegen des die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng zu fassen (Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 2003, § 5 Rn. 98 m. w. Nw.) in der Abwägung (vgl. OLG Köln, AfP 1983, 472) zu der Bewertung, dass die für sich genommen neutralen Fotografien persönlichkeitsrechtsverletzende Qualität aufweisen.“
Das Landgericht entschied hier anders als in einem ähnlichen Fall.
Im November 2011 (LG Köln, Urteil v. 09.11.2011, Az. 28 O 225/11) hatte die gleiche Kammer in Bezug auf ein über Twitter veröffentlichtes Bild eines Journalisten geurteilt, dass dieser sich eine solche Veröffentlichung gefallen lassen müsse. Ein ausführlicher Bericht ist bei rechtambild.de zu finden. Dies vor allem deshalb, weil dieser an der intensiven Berichterstattung über den bekannten Wettermoderator nicht unerheblich beteiligt war:
„Der Beklagte, wenn auch selbst nicht bekannt, war in seiner Eigenschaft als Journalist und Fotograf– wie auch die Klage zeigt – an dieser vielfach persönlichkeitsrechtsverletzenden (Bild-) Berichterstattung über den Kläger beteiligt. Dies und seine Arbeitsweise wird durch die streitgegenständliche zeitnah veröffentlichte Fotografie dokumentiert, die geeignet ist, einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung über die Umstände von Medienberichterstattung zu erbringen.“
Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 11. Januar 2012, Az. 28 O 627/11 entschieden, dass sich ein Fotojournalist es nicht gefallen lassen muss, dass Fotos von ihm mit Kommentaren versehen über Twitter öffentlich verbreitet werden.
Aus Ärger über eine intensive Berichterstattung über seinen Strafprozess veröffentlichte ein bekannter Wettermoderator vier Bilder eines Journalisten und Kameramanns, die er mit folgenden kurzen Kommentaren versah:
„1) Früher sprach man in den Kinderbüchern auch mal vom „lichtscheuen Gesindel“ – Rumdrücken in der Unterführung
2) Das „Pack“ (frei nach RA …) ist irgendwie etwas fotoscheuer als bei früheren Anlässen.
3) Wenn das der Promi tun würde, einfach wegdrehen vor der Kamera? Wie bekommt dann H… seine Drecksblätter voll?
4) Aus diesem jungen Menschen hätte sicher etwas Anständiges werden können. Making of „Nüscht filmen in der Schweiz“
Das Landgericht Köln hielt eine solche Veröffentlichung , jedenfalls im Zusammenhang mit den dazu abgegebenen Kommentaren, für unzulässig. Dies auch angesichts der Tatsache, dass die Abbildungen den klägerischen Journalisten bei der Arbeit, somit in seiner beruflichen Sphäre zeigten.
Das Landgericht führt dazu aus:
„Die geschützte Informationsbeschaffung würde grundsätzlich eingeschränkt, wenn Journalisten befürchten müssten, bei einer vergleichbaren Recherchearbeit im Bild gezeigt zu werden. Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, dass das öffentliche Berichterstattungsinteresse die Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung des Beklagten durch die von dem Kläger gewählte Recherchemethode überwiegen kann.
Zugunsten eines das öffentliche Informationsinteresse überwiegenden berechtigten Interesses des Klägers spricht auch die im Bildzusammenhang stehende ehrverletzende Kommentierung (vgl. allg. hierzu Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 2008,. § 23 KUG Rn. 32). Die grob abfälligen, beißend-ironisierenden Kommentare des Beklagten zu den Lichtbildern zu 1) und 2) („lichtscheues Gesindel“; „Pack“), die sich an der Grenze zur Formalbeleidigung bewegen, führen ungeachtet der grundsätzlichen Tendenz, den Bereich der Schmähkritik wegen des die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng zu fassen (Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 2003, § 5 Rn. 98 m. w. Nw.) in der Abwägung (vgl. OLG Köln, AfP 1983, 472) zu der Bewertung, dass die für sich genommen neutralen Fotografien persönlichkeitsrechtsverletzende Qualität aufweisen.“
Das Landgericht entschied hier anders als in einem ähnlichen Fall.
im November 2011 (LG Köln, Urteil v. 09.11.2011, Az. 28 O 225/11) hatte die gleiche Kammer in Bezug auf ein über Twitter veröffentlichtes Bild eines Journalisten geurteilt, dass dieser sich eine solche Veröffentlichung gefallen lassen müsse. Dies vor allem deshalb, weil dieser an der intensiven Berichterstattung über den bekannten Wettermoderator nicht unerheblich beteiligt war:
„Der Beklagte, wenn auch selbst nicht bekannt, war in seiner Eigenschaft als Journalist und Fotograf– wie auch die Klage zeigt – an dieser vielfach persönlichkeitsrechtsverletzenden (Bild-) Berichterstattung über den Kläger beteiligt. Dies und seine Arbeitsweise wird durch die streitgegenständliche zeitnah veröffentlichte Fotografie dokumentiert, die geeignet ist, einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung über die Umstände von Medienberichterstattung zu erbringen.“
Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 11. Januar 2012, Az. 28 O 627/11 entschieden, dass sich ein Fotojournalist es nicht gefallen lassen muss, dass Fotos von ihm mit Kommentaren versehen über Twitter öffentlich verbreitet werden.
Aus Ärger über eine intensive Berichterstattung über seinen Strafprozess veröffentlichte ein bekannter Wettermoderator vier Bilder eines Journalisten und Kameramanns, die er mit folgenden kurzen Kommentaren versah:
„1) Früher sprach man in den Kinderbüchern auch mal vom „lichtscheuen Gesindel“ – Rumdrücken in der Unterführung
2) Das „Pack“ (frei nach RA …) ist irgendwie etwas fotoscheuer als bei früheren Anlässen.
3) Wenn das der Promi tun würde, einfach wegdrehen vor der Kamera? Wie bekommt dann H… seine Drecksblätter voll?
4) Aus diesem jungen Menschen hätte sicher etwas Anständiges werden können. Making of „Nüscht filmen in der Schweiz“
Das Landgericht Köln hielt eine solche Veröffentlichung , jedenfalls im Zusammenhang mit den dazu abgegebenen Kommentaren, für unzulässig. Dies auch angesichts der Tatsache, dass die Abbildungen den klägerischen Journalisten bei der Arbeit, somit in seiner beruflichen Sphäre zeigten.
Das Landgericht führt dazu aus:
„Die geschützte Informationsbeschaffung würde grundsätzlich eingeschränkt, wenn Journalisten befürchten müssten, bei einer vergleichbaren Recherchearbeit im Bild gezeigt zu werden. Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, dass das öffentliche Berichterstattungsinteresse die Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung des Beklagten durch die von dem Kläger gewählte Recherchemethode überwiegen kann.
Zugunsten eines das öffentliche Informationsinteresse überwiegenden berechtigten Interesses des Klägers spricht auch die im Bildzusammenhang stehende ehrverletzende Kommentierung (vgl. allg. hierzu Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 2008,. § 23 KUG Rn. 32). Die grob abfälligen, beißend-ironisierenden Kommentare des Beklagten zu den Lichtbildern zu 1) und 2) („lichtscheues Gesindel“; „Pack“), die sich an der Grenze zur Formalbeleidigung bewegen, führen ungeachtet der grundsätzlichen Tendenz, den Bereich der Schmähkritik wegen des die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng zu fassen (Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 2003, § 5 Rn. 98 m. w. Nw.) in der Abwägung (vgl. OLG Köln, AfP 1983, 472) zu der Bewertung, dass die für sich genommen neutralen Fotografien persönlichkeitsrechtsverletzende Qualität aufweisen.“
das Landgericht entschied hier anders als in einem ähnlichen Fall.
Der Beklagte, wenn auch selbst nicht bekannt, war in seiner Eigenschaft als Journalist und Fotograf– wie auch die Klage zeigt – an dieser vielfach persönlichkeitsrechtsverletzenden (Bild-) Berichterstattung über den Kläger beteiligt. Dies und seine Arbeitsweise wird durch die streitgegenständliche zeitnah veröffentlichte Fotografie dokumentiert, die geeignet ist, einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung über die Umstände von Medienberichterstattung zu erbringen.
Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 11. Januar 2012, Az. 28 O 627/11 entschieden, dass sich ein Fotojournalist es nicht gefallen lassen muss, dass ein Foto von ihm mit Kommentaren versehen über Twitter öffentlich verbreitet wird.
Aus Ärger über eine intensive Berichterstattung über seinen Strafprozess veröffentlichte ein bekannter Wettermoderator vier Bilder eines Journalisten und Kameramanns, die er mit folgenden kurzen Kommentaren versah:
1) Früher sprach man in den Kinderbüchern auch mal vom „lichtscheuen Gesindel“ – Rumdrücken in der Unterführung
2) Das „Pack“ (frei nach RA …) ist irgendwie etwas fotoscheuer als bei früheren Anlässen.
3) Wenn das der Promi tun würde, einfach wegdrehen vor der Kamera? Wie bekommt dann H… seine Drecksblätter voll?
4) Aus diesem jungen Menschen hätte sicher etwas Anständiges werden können. Making of „Nüscht filmen in der Schweiz
Das Landgericht Köln hielt eine solche Veröffentlichung , jedenfalls im Zusammenhang mit den dazu abgegebenen Kommentaren, für unzulässig. Dies auch angesichts der Tatsache, dass die Abbildungen den klägerischen Journalisten bei der Arbeit, somit in seiner beruflichen Sphäre zeigten.
Das Landgericht führt dazu aus:
„Die geschützte Informationsbeschaffung würde grundsätzlich eingeschränkt, wenn Journalisten befürchten müssten, bei einer vergleichbaren Recherchearbeit im Bild gezeigt zu werden. Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, dass das öffentliche Berichterstattungsinteresse die Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung des Beklagten durch die von dem Kläger gewählte Recherchemethode überwiegen kann.
Zugunsten eines das öffentliche Informationsinteresse überwiegenden berechtigten Interesses des Klägers spricht auch die im Bildzusammenhang stehende ehrverletzende Kommentierung (vgl. allg. hierzu Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 2008,. § 23 KUG Rn. 32). Die grob abfälligen, beißend-ironisierenden Kommentare des Beklagten zu den Lichtbildern zu 1) und 2) („lichtscheues Gesindel“; „Pack“), die sich an der Grenze zur Formalbeleidigung bewegen, führen ungeachtet der grundsätzlichen Tendenz, den Bereich der Schmähkritik wegen des die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng zu fassen (Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 2003, § 5 Rn. 98 m. w. Nw.) in der Abwägung (vgl. OLG Köln, AfP 1983, 472) zu der Bewertung, dass die für sich genommen neutralen Fotografien persönlichkeitsrechtsverletzende Qualität aufweisen.“