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Verstoß gegen CC-Lizenz "non commercial" – Deutschlandradio legt Berufung ein

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ccIm März 2014 hatten wir von der durch unsere Kanzlei erwirkten erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Köln (LG Köln, Urteil v. 5.3.2014, Az. 28 O 232/13, nicht rechtskräftig) berichtet. Darin wurde das Deutschlandradio zur Unterlassung und Schadensersatz bezüglich eines von unserem Mandanten erstellten Lichtbildwerks verurteilt.

Geklagt hatte ein Fotograf, der seine Lichtbildwerke unter anderem unter der “Creative Commons License Namensnennung-Nicht kommerziell 2.0″ der Öffentlichkeit zur Nutzung anbot. Beklagte war das Deutschlandradio, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, das ein Lichtbildwerk des Klägers auf der von ihm betriebenen Internetseite dradiowissen.de zur Illustration eines dortigen Beitrags öffentlich zugänglich gemacht hatte. Details zum Fall hier: LHR erwirkt Verurteilung des Deutschlandradios wegen rechtswidriger Lichtbildnutzung vor dem LG Köln: “Nicht kommerziell” in CC-Lizenzen bedeutet “rein privat”

Das Deutschlandradio hat jetzt – gemäß der Ankündigung innerhalb der mündlichen Verhandlung – gegen das Urteil  Berufung zum Oberlandesgericht Köln eingelegt. Die Begründung steht zur Zeit noch aus.

Die Entscheidung des Landgerichts Köln ist in Juristenkreisen – unter anderem auch von Fachleuten aus dem Gebiet – zahlreich kritisiert worden:

Ein interessanter interaktiver Votrag mit empirischen Elementen von Dr. Reto Mantz, der sich dem Thema „non-commerical“ im Lichte des Urteils widmet, ist hier zu finden:

Die Beiträge sind ausnahmslos lesenswert, die zu klärenden Fragen spannend. Allerdings kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass viele kritische Stimmen weniger von rechtlichen Erwägungen, als von der Enttäuschung getragen sind, dass die Lizenzform „non-commercial“ offenbar doch nicht die rechtliche Klarheit schafft, zu deren Zweck sie geschaffen wurde und damit in der Praxis ungeahnte Schwierigkeiten birgt, die durch das Creative-Commons-Lizenzmodell  eigentlich beseitigt werden sollten.

Das entscheidende Argument des Landgerichts im konkreten Fall ist demgegenüber so schlicht wie bestechend: Wer sich wie ein kommerzieller Radiosender verhält, muss sich ungeachtet seiner Finanzierung auch als solcher behandeln lassen. Ob das OLG das genauso sieht, wird sich zeigen. Wir werden weiter berichten. (la)

Update 25.11.2014: OLG Köln bestätigt CC-lizenzwidrige Lichtbildnutzung des Deutschlandradios – allerdings nicht wegen kommerzieller Nutzung

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