Werbung mit älteren Testergebnissen der Stiftung Warentest
Nachdem Ritter Sport gerade gegen die Stiftung Warentest eine einstweilige Verfügung wegen eines Testergebnisses bezüglich Nussschokoladen erwirkt hat (wir berichteten), werben andere Unternehmen gerne mit (guten) Testergebnissen der Stiftung Warentest. Der Bundesgerichtshof hat in einem Verfahren (BGH, Beschluss vom 15.08.2013, Az. I ZR 197/12) festgestellt, was bei der Werbung mit Testergebnissen bei Lebensmitteln – hier Kaffee-Pads – zu beachten ist.
Kernfrage war, ob eine Werbung mit älteren Testergebnissen zulässig ist. Der BGH stellt klar, dass die Werbung mit älteren Prüfergebnissen grundsätzlich dann unbedenklich ist, wenn der Zeitpunkt der Veröffentlichung des Testergebnisses erkennbar gemacht wird und für dieses Produkt kein neueres Ergebnis vorliegt und das angebotene Produkt mit dem seinerzeit geprüften Produkt gleich ist und nicht durch technische Entwicklungen überholt ist. Zudem entschied das Gericht, dass bei Lebensmitteln das beworbene Produkt nicht unbedingt derselben Charge angehören muss wie das geprüfte Produkt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn bei dem konkreten Produkt keine relevanten Qualitätsschwankungen, z.B. wegen Klimaveränderungen, anzunehmen sind.
Der BGH hat eine Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung und „mit Blick auf die nach wie vor gültige höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung sowie die damit übereinstimmende Kommentarliteratur“ zurückgewiesen.
Es gilt also bei der Werbung mit Testergebnissen immer darauf zu achten, ob das Prüfergebnis aktuell ist. Von der Veröffentlichung älterer Testergebnisse ist nach wie vor eher abzuraten. Wenn doch, dann muss genau geprüft werden, ob die oben genannten Voraussetzungen vorliegen. (pi)