Werbung mit Selbstverständlichkeiten selbst beim Fehlen besonderer Hervorhebung verboten
Der Bundesgerichtshof hatte in einem Urteil vom 19.03.2014 – I ZR 185/12 – über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit folgender Werbeangaben in einem Online-Shop zu entscheiden, die von einem Konkurrenten als unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten beanstandet wurden:
- Sollten Sie mit einem kompatiblen Produkt nicht zufrieden sein, haben Sie eine 14-tägige Geld-Zurück-Garantie. Das Porto der Rücksendung übernehmen wir.
- Für alle Produkte gilt selbstverständlich ebenfalls die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren.
- Der Versand der Ware erfolgt auf Risiko von P.
Das in der Berufungsinstanz mit dem Fall befasste Oberlandesgericht Hamm verneinte einen Wettbewerbsverstoß vorwiegend aus dem Grunde, dass die fraglichen Angaben nicht besonders hervorgehoben und insoweit nicht als Besonderheit dieses konkreten Angebots präsentiert wurden. Diese Beurteilung hielt der rechtlichen Nachprüfung durch das Bundesgerichtshof nicht stand.
Nach Nummer 10 der im Anhang zum § 3 Abs. 3 UWG zusammengestellten „Schwarzen Liste“ gilt als stets unzulässig jegliche unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, dass gesetzlich bestehende Rechte eine Besonderheit des Angebots darstellen würden.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ergebe sich aus dieser Vorschrift kein Anhalt für das vom Berufungsgericht angenommene Erfordernis einer hervorgehobenen Darstellung. Insbesondere stelle der Wortlaut der Norm auf eine Besonderheit des Angebots und nicht auf eine besondere oder hervorgehobene Darstellung des Angebots ab. Es komme hinzu, dass auch das Erwecken des Eindrucks, das seiner Natur nach nicht ausdrücklich oder in hervorgehobener Weise erfolgen müsse, unzulässig sei. Erforderlich, aber auch ausreichend sei es daher, dass beim Verbraucher der unrichtige Eindruck erweckt werde, der Unternehmer hebe sich bei seinem Angebot dadurch von den Mitbewerbern ab, dass er dem Verbraucher freiwillig ein Recht einräume.
Bezogen auf die streitbefangenen Äußerungen traf der Bundesgerichtshof daher folgende Feststellungen:
„Die „14-tägige Geld-Zurück-Garantie“ […] geht weder über das bei Fernabsatzverträgen für Verbraucher nach § 312c BGB grundsätzlich zwingend bestehende Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB noch über das dem Verbraucher vom Unternehmer wahlweise an dessen Stelle einzuräumende Rückgaberecht gemäß § 356 BGB hinaus.
Die […] beanstandete Aussage über die Risikotragung beim Versand der Ware entspricht der nach § 475 Abs. 1 BGB zwingenden Regelung in § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB. Danach ist bei einem Verbrauchsgüterkauf die Vorschrift des § 447 BGB nicht anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung erst dann auf den Verbraucher übergeht, wenn dieser den Besitz an der Sache erlangt hat (§ 446 Satz 1 BGB) oder in Annahmeverzug geraten ist (§ 446 Satz 3, §§ 293 ff. BGB).
In der beanstandeten Werbung wird auch der Eindruck hervorgerufen, die „Geld-Zurück-Garantie“ und die Regelung über die Risikotragung beim Versand seien freiwillige Leistungen der Beklagten und stellten deshalb Besonderheiten ihres Angebots dar. […] Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass in unmittelbarem Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Angaben die Gewährleistung von zwei Jahren ausdrücklich als ein gesetzliches Recht bezeichnet wird, das selbstverständlich gilt.“
Diese letztgenannte Werbeaussage „Für alle Produkte gilt selbstverständlich ebenfalls die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren“ stelle aber für sich genommen keine unzulässige Werbung dar. Denn mit dieser Formulierung werde für den angesprochenen Verbraucher klargestellt, dass er vom Anbieter insoweit keine Rechte eingeräumt bekomme, die ihm nicht schon kraft Gesetzes zustehen. Diese werden vielmehr als selbstverständlich bestehend bezeichnet. (pu)
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