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Amazon-Händler müssen ihre Angebote regelmäßig prüfen

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Viele Händler machen durch den Verkauf über einen Amazon Marketplace einen erheblichen Teil ihres Umsatzes.

Das ist allein schon deshalb lukrativ, weil die Plattform die ganze technische Arbeit im Hintergrund erledigt. Und genau aus diesem Grund sind viele Händler der Auffassung, die müssten sich um ihre einmal eingestellten Angebote nicht mehr kümmern.

Doch genau da lauert die Kostenfalle für viele Händler.

Angebot auf Amazon-Marketplace

Kurze Erklärung vorab: Bei Marketplace-Verkäufern handelt es sich um unabhängige Verkäufer, die sowohl neue als auch gebrauchte Ware anbieten. Dort besteht jedoch auch die technische Möglichkeit, dass die Angaben für das eingestellte Produkt, etwa die Produktbeschreibung, durch andere Händler geändert werden. Eine weitere Besonderheit stellen sogenannten „angehängten Angeboten“ dar. Dadurch werden die gleichen Produkte gebündelt auf einer Angebotsseite angezeigt, wodurch eine bessere Übersicht entstehen soll, ohne dass der Marketplace mit dem immer gleichen Angebot überschwemmt wird. Das führt jedoch auch dazu, dass sie Händler, die ihre Angebote anhängen, die Produktbeschreibung nicht selber schreiben. Dort scheint das Problem zu liegen. Denn, wenn die Produktbeschreibung verändert wird, ohne dass die Händler davon Kenntnis erlangen, stimmt das Angebot nicht mehr mit der ursprünglichen Produktbeschreibung überein und wäre dann abmahnfähig.

Nun zum Fall: Der beklagte Händler hatte in der Vergangenheit gegenüber dem Kläger bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, bestimmte Wettbewerbsverstöße beim Online-Verkauf zu unterlassen. Der Kläger sah jedoch durch ein aktuelles Amazon-Angebot einen weiteren Verstoß und verlangte 5.000 EUR Vertragsstrafe.

Der Händler verteidigte sich damit, dass jemand Drittes ungewollt die Angebote geändert habe. Es sei ihm unzumutbar, alle seine Angebote und derartige nachträgliche Änderungen zu überprüfen. Dennoch unternehme er regelmäßig Stichproben, um die Rechtskonformität zu gewährleisten. Auch hält er eine Vertragsstrafe von 5.000 EUR für unverhältnismäßig, da er lediglich einen jährlichen Umsatz von 50.000 EUR hat.

Stichproben reichen nicht aus

Diese Argumentation überzeugte das Kammergericht Berlin (KG Berlin, Beschluss v. 21.06.2021, Az. 5 U 3/20) jedoch nicht. Bereits in erster Instanz hatte das Landgericht Berlin den Händler entsprechend verurteilt, woraufhin dieser Berufung einlegte. Die Berufung gegen das Urteil war nach Ansicht des KG Berlin offensichtlich unbegründet.

Zwar konnte das Gericht anerkennen, dass nicht der beklagte Händler selbst die problematische Änderung in der Beschreibung vorgenommen hat. Allerdings habe er eben nicht die „zumutbare und nötige“ Handlung vorgenommen, um zu überprüfen, ob die Produktbeschreibung noch den rechtlichen Anforderungen entspreche und nicht durch einen Dritten so abgeändert wurde, dass eine Rechtsverletzung vorliege. Das Gericht stellt insoweit klar: Da der Händler bewusst die Angebotsform gewählt habe in dem die Angebote von einem Dritten verändert werden können, sei ihm eine regelmäßige Überprüfung auch zuzumuten. Aus diesem Grund haben die Richter entschieden, dass eine stichprobenartige Untersuchung gerade nicht ausreiche. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn das System, nach dem die Stichproben genommen werden, nicht sicherstellt, dass in einem angemessenen Zeitraum jedes Angebot, das dauerhaft oder über einen längeren Zeitraum auf der Plattform eingestellt wird, zum Gegentand einer Prüfung gemacht werde. Demnach sei eine umfassende, regelmäßige Kontrolle notwendig. Diesen Prüfungspflichten sei der Beklagte aber gerade nicht nachgekommen, so das Gericht.

Und weiter: Auch das Argument des Amazon-Händlers, die gebotene Prüfung sei zu kostenintensiv, könne nicht überzeugen. Letztlich habe sich der Beklagte ja bewusst für den Vertriebsweg über eine solche Plattform entschieden, die eine nachträgliche Abänderung der eingestellten Angebote durch Dritte zulässt. Die wirtschaftlichen Nachteile, die sich daraus ergeben mögen, dass der Beklagte jene Prüfung sicherzustellen hat, sei letztlich die Kehrseite einer solchen unternehmerischen Entscheidung. Diese müsse aber von den jeweiligen Händlern hingenommen werden.

BGH entschied auch zulasten der Händler

Es ist nicht das erste Mal, dass ein Gericht entscheidet, dass der Händler das „Risiko Amazon“ hinnehmen oder besonders intensiven Prüfungspflichten nachgehen muss. So entschied auch der BGH (BGH, Urteil v. 03.03.2016, Az. I ZR 140/14) bereits im Jahr 2016, dass eine regelmäßige Überprüfung dem Händler zuzumuten sei. Das Problem, dass ASINs – jedes Produkt, das auf einer Amazon-Webseite angeboten wird, enthält eine solche – durch Dritte bei Amazon abgeändert werden können, ließe sich eben nur dadurch lösen, in dem die Angebote fast täglich überprüft werden. Unerheblich sei hierbei, ob es sich um einen Großunternehmer oder Einzelunternehmer handele, der bei einer Vielzahl von Angeboten dies zumindest nicht manuell leisten könne.

Vertragsstrafe war angemessen

Auch erachteten die Richter die verhängte Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 EUR als angemessen. Denn der Abgemahnte hatte offensichtlich eine Unterlassungserklärung abgegeben, wonach keine feste Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung vereinbart ist, sondern eine angemessene. Danach ist die vom Gläubiger getroffene Bestimmung der Strafhöhe dann verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspreche – dies liegt dann im Auge des Gerichts.

Würde eine deutlich geringere Vertragsstrafe verhängt, so das KG Berlin, bestände vielmehr die ernsthafte Gefahr, dass der Zweck des Vertragsstrafeversprechens, den Schuldner von weiteren Verstößen abzuhalten, nicht erreicht würde. Insoweit spiele auch die genutzte Plattform hier eine ausschlaggebende Rolle. Denn bei der Plattform Amazon.de handele es sich um eine solche mit einem gehörigen Bekanntheitsgrad. Es bestehe daher insbesondere die gesteigerte Gefahr, dass eine erhebliche Anzahl von Internetbesuchern, die Werbeaussage zur Kenntnis nehmen, was auch die Gefahr der Nachahmung erhöhe, so das Gericht. Hinzu kam außerdem, dass der Händler auch mit zwei Angeboten gegen die Unterlassungserklärung verstoßen habe.

Händler: Kostenfalle Amazon?

Das Urteil zeigt, dass Amazon-Händler über eine Routine nachdenken sollten, mit der sichergestellt ist, dass ihre angehängten Angebote zu jeder Zeit mit der Produktbeschreibung übereinstimmen. Sollte sich also der Inhalt ändern und damit zu einem unzulässigen Inhalt in Bezug auf die oben genannte ASIN werden, sollte irgendwo ein Alarm schlagen. Dann muss entweder ein neues Angebot eingestellt werden oder das Produkt einem anderen passenden Angebot angehängt werden. Jedenfalls ist eine regelmäßige Überprüfung in solchen Fällen verpflichtend.

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