Amazon legt Widerspruch gegen einstweilige Verfügung ein: Sperrungsgrund war nur vorgeschoben
Wir hatten darüber berichtet:
Einstweilige Verfügung gegen Amazon
Das Landgericht Hildesheim hat am 26.6.2019 in einer einstweiligen Verfügung vom 26.6.2019 beschlossen, dass Amazon die Sperre eines Verkäuferkontos unverzüglich aufheben, gelöschte Angebote wiederherstellen sowie vorhandenes, einbehaltenes Guthaben auf dem Konto umgehend freigeben muss:
Amazon vereitelt Vollziehung der Gerichtsentscheidung
Amazon vereitelte dann die Vollziehung der einstweiligen Verfügung. Dort nahm man die zuzustellenden Schriftstücke zwar entgegen, dokumentierte die Entgegennahme jedoch nicht auch mit einer Unterschrift sondern nur mit einem bloßen Stempel. Wir berichteten hier:
Amazon legt auf fast 250 Seiten Widerspruch ein
Amazon hat zwischenzeitlich, nicht unerwartet, einen – mit Anlagen fast 250 Seiten starken – Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt.
Interessant ist, dass der dort enthaltene Vortrag offenbar ins Blaue erfolgt ist, ohne die Antragsschrift zu kennen (Amazon behauptet in der Widerspruchsschrift, dass diese nicht vorliege) und sich zu einem großen Teil aus der Verteidigung mit formellen Argumenten (Zuständigkeit, anwendbares Recht, etc.) befasst. Auch die vermeintlich fehlgeschlagene Zustellung wird erwähnt.
Amazon räumt ein, den Kündigungsgrund nur vorgeschoben zu haben
Die Ausführungen zum konkreten Kündigungsgrund beschränken sich demgegenüber auf einige Zeilen, in denen noch nicht einmal bestritten wird, dass der bisher für die Sperrung der Antragstellerin angegebene Grund, nämlich die „Manipulation von Produktrezensionen“ tatsächlich nie vorlag.
Amazon gibt damit im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zu, dass – in Händlerkreisen immer schon ein offenes Geheimnis – man Unternehmen offenbar in eine Art „Sippenhaft“ nimmt, sobald intern irgendwelche personellen Verbindungen zu einem unliebsamen anderen Unternehmen bekannt werden. Aber nicht nur das. Wie der vorliegende Fall zeigt, teilt Amazon teilt dies den betreffenden Händlern nicht mit, sondern sperrt diese offenbar unter einem Vorwand.
Ein Aspekt, der nicht nur im vorlegenden Fall das Gericht interessieren, sondern auch anderen Händlern in einem gerichtlichen Vorgehen gegen die Maßnahmen von Amazon helfen dürfte. Auch kartellrechtlich könnte diese besondere Art der „Datenverarbeitung“ mit Hinblick auf den möglichen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung interessant sein. Gerade erst hat sich Amazon mit dem Bundeskartellamt darauf geeinigt, sich zur Vermeidung von Bußgeldern zukünftig besser zu „benehmen“. Wir berichteten hier:
UPDATE 27.8.2019
UPDATE 4.9.2019
UPDATE 9.9.2019
- LG Hildesheim kippt einstweilige Verfügung gegen Amazon, betont “erhebliche Marktmacht” des Konzerns
(Offenlegung: Unsere Kanzlei vertritt die Antragstellerin.)