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Auf gut Deutsch

Gebrauchsanleitung Deutsch
Photo by Emily Morter on Unsplash

„Mit sensazionell Modell GWK 9091 Sie bekomen nicht teutonische Gemutlichkeit fuer trautes Heim nur, auch Erfolg als moderner Mensch bei anderes Geschleckt nach Weihnachtsganz aufgegessen und laenger, weil Batterie viel Zeit gut lange.“ Wer das verstanden hat, kann das Produkt „Elektrische Weihnachtskerzen GWK 9091“ gefahrlos in Betrieb nehmen.

Über Gebrauchsanleitungen in kryptischem Deutsch – oft mit Hilfe von Software aus dem Japanischen oder Koreanischen übersetzt – werden viele Witze gemacht. Mit Recht.

Produktsicherheitsgesetz regelt Notwendigkeit deutscher Gebrauchsanleitungen

Doch grundsätzlich gilt: Fehlt bei aus dem Ausland bezogenen Produkten die deutsche Fassung der Gebrauchsanleitung, liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor, wenn die betreffenden Güter gemäß § 3 Abs. 4  Produktsicherheitsgesetz nur unter Beachtung bestimmter Regeln zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit verwendet, ergänzt oder gewartet werden dürfen. Der Verbraucher muss schließlich um diese Regeln wissen.

LG Essen: Fehlende deutsche Gebrauchsanleitung ist wettbewerbswidrig

Mehr noch: Es liegt zudem ein wettbewerbswidriges Verhalten des Händlers vor, wenn er diese Produkte ohne deutsche Gebrauchsanleitung in den Verkehr bringt, nämlich ein Verstoß gegen § 3a UWG, weil damit einer gesetzlichen Vorschrift zuwidergehandelt wird, die „dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen“, hier mithin das Interesse des Verbraucher ein Produkt sicher und ohne Gefahr für die Gesundheit zu benutzen. Das hat das LG Essen entschieden (LG Essen, Urteil v. 11.3.2020 – Az.: 44 O 40/19).

Das Gericht hatte sich in dem Verfahren mit einem Händler zu befassen, der über das Internet einen Kohlenmonoxid-Gas-Warner anbot. Dem Produkt war keine deutschsprachige Gebrauchsanweisung beigefügt. Zudem waren die Hinweise auf der Verpackung nur in englischer Sprache gehalten. Es widerspreche den Voraussetzungen von § 3 Abs. 4 Produktsicherheitsgesetz, so das LG Essen, die Gebrauchsanweisung ausschließlich auf Englisch zur Verfügung zu stellen.

Weitreichende Pflichten des Händlers

Die Prüfungspflichten des Händlers sind somit weitgehend. Er ist verpflichtet zu überprüfen, ob die Herstellerkennzeichnung vorhanden ist, ob – so notwendig – die CE-Kennzeichnung ordnungsgemäß erfolgt ist und, falls eine Gebrauchsanleitung verlangt wird, ob diese in deutscher Sprache abgefasst ist. Schön wäre es, wenn zudem überprüft werden würde, ob diese auch vom durchschnittlichen Verbraucher verstanden werden kann.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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